Schema: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs
Widerspruchsverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO analog
Bestimmt sich maßgeblich danach, ob der Verwaltungsrechtsweg für die spätere Klage eröffnet wäre.
II. Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 69 I VwGO
1. Durchführung des Widerspruchsverfahrens muss grundsätzlich erforderlich sein.
– Vor Erhebung einer Anfechtungsklage, § 68 I 1 VwGO
– Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage, § 68 II, I 1 VwGO
– Vor Erhebung einer Klage aus einem Beamtenverhältnis
2. Durchführung des Widerspruchsverfahrens darf nicht ausnahmsweise entbehrlich sein.
– Ausschluss kraft gesetzlicher Vorschrift, § 68 I 2 iVm der jeweiligen Norm.
– VA von einer obersten Bundes-/ oder Landesbehörde, § 68 I 2 Nr. 1, sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Rückausnahme vorliegt.
– Der VA enthält eine erstmalige Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO.
– Der VA enthält eine eigenständige zusätzliche Beschwer, § 68 I 2 Nr. 2 VwGO analog.
– Keine Fortsetzungsfeststellungswiderspruch nach Erledigung (hM).
– § 75 VwGO: Keine Entscheidung über den Antrag auf Erlass des VA.
III. Beteiligtenfähigkeit, § 79 VwGO iVm § 11 VwVfG
IV. Handlungsfähigkeit, § 79 VwGO iVm § 12 VwVfG
V. Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung oder einer eigenen Interessenbeeinträchtigung (bei möglicher Zweckwidrigkeit).
VI. Form, § 70 I 1 VwGO: Schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde
VII. Frist, § 70 I 1 VwGO
VIII. Widerspruchsinteresse (Rechtsschutzbedürfnis)
B. Begründetheit
- Der Widerspruch ist begründet, wenn der VA bzw. seine Ablehnung rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 I 1, § 113 V 1 VwGO).
- Bei einem im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt kann (sofern die Ermessensnorm drittschützenden Charakter hat) auch Widerspruch gegen einen rechtmäßigen VA (durch einen Dritten) eingelegt werden. Dieser ist begründet, wenn der VA bzw. seine Ablehnung unzweckmäßig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Interessen beeinträchtigt wird.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Tippfehler, § 79 VwVfG statt VwGO..