Schema: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatopfer
– Vollstreckungsbeamter, insb. ein zur Vollstreckung von Gesetzes berufener Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB).
– § 114 StGB erweitert den Kreis der geschützten Personen.
b) Bei Vornahme einer Diensthandlung
– Der staatliche Vollstreckungswille muss schon derart konkretisiert sein, dass es es zu einer Vollstreckungshandlung genommen ist.
– Die Diensthandlung muss gegenwärtig stattfinden.
c) Tathandlungen
aa) Widerstand leisten
– Mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
– Die Tathandlung muss aus Sicht des Täters geeignet sein, die Vornahme der Diensthandlung jedenfalls zu erschweren.
bb) Tätlich angreifen
2. Subjektiver Tatbestand
Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands.
3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 III StGB
– Es gilt der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff; dabei gilt das Irrtumsprivileg des Amtsträgers. Ein Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen auf Seiten des Amtsträgers lässt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt.
– Objektive Bedingung der Strafbarkeit.
– Es genügt gem. § 113 III 2 StGB auch, dass der Täter nur irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
– Allgemeine Schuldprüfung
– Spezielle Irrtumsregel gem. § 113 IV StGB:
- Wenn der Täter bei Begehung der Tat irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum vermeiden konnte, kann das Gericht die Strafe gem. § 49 II StGB mildern oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung absehen.
- Wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nicht zumutbar war, sich mit Rechtsbehelfen zu wehren, ist der Täter straflos.
- Wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte, es ihm aber zuzumuten, war, sich mit Rechtsbehelfen zu wehren, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 II StGB) oder von einer Bestrafung absehen.
VI. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 113 II (Regelbeispiele)
– Nr. 1: Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs durch den Täter oder einen anderen Beteiligten, in der Absicht diese zu verwenden.
– Nr. 2: Konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung auf Seiten des Amtsträgers.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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