Schema: Versuch, §§ 22, 23 StGB
Schema: Versuchsdelikt §§ 22, 23 StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung des Delikts
2. Strafbarkeit des Versuchs
– Ergibt sich bei Verbrechen aus §§ 12 I, 23 I StGB.
– Bei Vergehen nur strafbar, wenn ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
II. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatentschluss
– Der Täter muss unbedingten Handlungswillen haben, d.h. sich vorbehaltlos zur Tat entschlossen haben.
– Bedingungen des Tatentschlusses sind nur schädlich, wenn sie sich auf die Entscheidung zur Tat als solche beziehen. Dass der Täter die Begehung der Tat von äußeren Umständen abhängig macht, ist hingegen unproblematisch möglich.
2. Unmittelbares Ansetzen gem. § 22 StGB
Nach hM (+), wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat eine Handlung vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang des Geschehens ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt und bereits eine konkrete Rechtsgutsgefährdung auf Seiten des Opfers bedeutet.
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt gem. § 24 StGB
1. Kein Fehlschlag des Versuchs
(P) Wann liegt ein Fehlschlag vor?
– Einzelaktstheorie: Fehlschlag (+), wenn eine Handlung, die nach Vorstellung des Täters dazu geeignet war, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, fehl geht.
– Gesamtbetrachtungslehre: Fehlschlag (+), wenn aus Sicht des Täters keine Möglichkeit mehr besteht, den tatbestandlichen Erfolg im unmittelbaren Fortgang des Geschehens mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln herbeizuführen.
2. Rücktrittsvoraussetzungen
a) Unbeendeter Versuch, § 24 I Alt. 1 StGB
= Der Täter glaubt noch nicht alles seinerseits zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben.
aa) Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat
bb) Freiwilligkeit
b) Beendeter Versuch, § 24 I Alt. 2 StGB
= Der Täter glaubt bereits alles seinerseits zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben.
aa) Verhinderung der Vollendung der Tat
bb) Freiwilligkeit
c) Vermeintlich vollendbarer Versuch, § 24 I 2 StGB
aa) Ernsthaftes Sichbemühen um die Erfolgsverhinderung
bb) Freiwilligkeit
d) Bei Beteiligung mehrerer, § 24 II StGB
aa) Grundsätzlich Verhinderung der Tatvollendung, § 24 II 1 StGB
Ausnahmsweise ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsverhinderung, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird, § 24 II 2 StGB
bb) Freiwilligkeit
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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