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Redaktion

Schema: Untreue, § 266 StGB

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Schema: Untreue, § 266 StGB

  • Schutzgut ist das Vermögen.
  • Der Versuch ist straflos.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a ) Missbrauchstatbestand, § 266 I Alt. 1 StGB
– Lex specialis ggü. der Treubruchvariante in § 266 I Alt. 2 StGB

aa)  Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis

– Der Täter muss die Befugnis haben, über fremdes Vermögens zu verfügen.
– Kann sich ergeben aus dem Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft.

bb)  Missbrauch der Befugnis

- Überschreitung des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens.
– Resultat des Pflichtverstoßes muss ein nach außen wirksames Rechtsgeschäft sein.

cc)  Vermögensbetreuungspflicht (hM)


(1) Vermögensstreuung muss die Hauptpflicht des Täters sein.
(2) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum erforderlich.

dd) Vermögensnachteil
Das Vermögens des Opfers muss gemindert werden, ohne dass ein ausgleichendes Äquivalent zufließt.

b) Treubruchtatbestand , § 266 I Alt. 2 StGB

aa)  Vermögensbetreuungspflicht


(1) Vermögensbetreuung muss die Hauptpflicht des Täters sein.
(2) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum erforderlich.

bb)  Verletzung der Pflicht
– Ausreichend ist jede Form der Pflichtverletzung.
– Der Täter muss jedoch gegen eine ihm spezifisch übertragene Pflicht verstoßen, erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit der Vermögensbetreuungspflicht.
– Es ist kein nach außen wirksame Verpflichtung erforderlich.

cc)  Vermögensnachteil

2. Subjektiver Tatbestand: Zumindest bedingter Vorsatz


II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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09.06.2017/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: schema, Strafrecht, Untreue, Vermögensdelikte
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-06-09 10:00:022017-06-09 10:00:02Schema: Untreue, § 266 StGB
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