Schema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
§ 142 StGB– Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Schutzgut: Privates Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten zu Sicherung von Schadensersatzansprüchen.
- Abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt.
- Abs. 2 stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Unfall im Straßenverkehr
- Unfall = Plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr, das ursächlich mit den Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und einen Personen- oder nicht vollkommen belanglosen Sachschaden nach sich zieht.
– Straßenverkehr = Jede faktisch öffentliche Verkehrsfläche.
b) Unfallbeteiligter
– Legaldefinition in § 142 V StGB: Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
– Es genügt die Möglichkeit, dass das Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, eine tatsächliche Beteiligung ist nicht erforderlich.
c) Tathandlung
aa) Abs. 1: Sich-Entfernen vom Unfallort, bevor
– Nr. 1: Bei anwesenden feststellungsbereiten Personen der Täter seine Pflicht zur Duldung der Feststellung bzw. zur Vorstellung erfüllt hat.
– Feststellungen können von jedem getroffen werden, der fähig ist und den Willen hat die Feststellungen zu treffen.
– Das Sich-Entfernen erfordert ein willentliches Verlassen.
oder
– Nr. 2: bei nicht anwesenden feststellungsbereiten Personen die Wartefrist abgelaufen ist.
– Die Länge der Wartefrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
– Von der Wartepflicht kann sich der Unfallbeteiligte nicht durch Ersatzmaßnahmen entbinden.
bb) (Nur zu prüfen, wenn noch keine Strafbarkeit nach Abs. 1 gegeben ist)
Abs. 2:
Der Täter hat sich vom Unfallort entfernt
Nr. 1: Nach Ablauf der Wartefrist
Nr. 2: berechtigt oder entschuldigt
und ermöglicht nicht unverzüglich die Nachholung der Feststellungen.
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Tätige Reue, § 142 IV StGB
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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