Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB
Schema: Schuldnerverzug, § 286 BGB
I. Schuldverhältnis
Die Regeln des Schuldnerverzugs finden grds. auf vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse Anwendung.
II. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers
Fälligkeit richtet sich im Zweifel nach § 271 I, II BGB.
III. Nichtleistung trotz Möglichkeit
Das Leistungshindernis darf nicht zur endgültigen Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges, d.h. zur Unmöglichkeit führen.
IV. Mahnung
- Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen.
- Die Mahnung kann nach hM zeitgleich oder nach der Fälligkeit erfolgen.
- Gem. § 286 I 2 kann die Mahnung durch die Erhebung der Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids ersetzt werden.
- In den Fällen des § 286 II BGB ist die Mahnung entbehrlich.
- Im Falle einer Geldschuld kommt der Schuldner auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nachdem ihm eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen und die Forderung fällig geworden ist in Verzug.
V. Verschulden, § 286 IV BGB
VI. Rechtsfolge
- Schadensersatz gem. §§ 280 I, II 286 BGB
- Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, § 288 I BGB
- Haftungsverschärfung, § 287 BGB
Das Schema ist in den Grünzügen entnommen von myjurazone.de.
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