Schema: Raub, § 249 StGB
Schema: Raub, § 249 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
– Begriff der fremden beweglichen Sache ist wie beim Diebstahl zu verstehen.
– Begriff der Wegnahme erfordert grds. wie beim Diebstahl einen Gewahrsamsbruch.
Umstritten ist jedoch, ab welchem Grad von Zwang eine Wegnahme vorliegt und wann der Akt noch als Weggabe durch das Opfer zu qualifizieren ist.
hL: Ausschlaggebend ist die innere Willensrichtung des Opfers. Glaubt das Opfer, dass seine Mitwirkung i.E. ohne Bedeutung für die Gewahrsamserlangung durch den Täter ist, liegt eine Wegnahme im Sinne von § 249 vor. (Glaubt das Opfer hingegen, den Taterfolg tatsächlich abwenden zu können, greift §§ 253, 255 ein).
Rspr.: Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist das äußere Erscheinungsbild. Liegt äußerlich ein „Nehmen“ vor, greift § 249 ein. (Wenn äußerlich ein „Geben“ vorliegt, ist §§ 253, 255 anzuwenden).
b) Qualifiziertes Nötigungsmittel:
aa) Gewalt gegen eine Person
– Einsatz eines gegenwärtigen Übels, das auf den Körper des Genötigten bezogen und nicht ganz unerheblich ist.
– Die Gewalt muss nicht gegen den Gewahrsamsinhaber gerichtet sein.
– Nach der Rspr. genügen auch schwache körperliche Auswirkungen.
– Es genügt, dass der Kraftaufwand zur Überwindung eines vom Täter erwarteten Widerstands eingesetzt wird (Rspr.).
– Gewalt durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn der Täter eine Garantenstellung bzgl. der Abwendung der Zwangslage hat.
bb) Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
– Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen, nicht unerheblichen Übels, auf dessen Eintritt der Täter vorgibt, Einfluss zu haben. Der Wille die Drohung umzusetzen, ist dagegen nicht erforderlich.
– Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlichem Fortgang des Geschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit ihrem Eintritt zu rechnen ist.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme: Der Täter muss das Nötigungsmittel gerade zum Zwecke der Wegnahme einsetzen.
Zumindest bedingter Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands
b) Zueignungsabsicht
Absicht rechtswidriger Eigen- oder Drittzueignung.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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