Schema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Schema: Räuberische Erpressung, §§ 253, 255 StGB
Anwendbarkeit
- § 253 StGB findet Anwendung, wenn einfache Nötigungsmittel, d.h. Sachgewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel angewandt werden.
- § 255 StGB ist einschlägig, sofern der Täter qualifizierte Nötigungsmittel anwendet, d.h. Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Qualifiziertes Nötigungsmittel
aa) Gewalt gegen eine Person
– Einsatz körperlicher Kraft zur Überwindung eines zumindest erwarteten (hM) Widerstands.
– Gewalt durch Unterlassen kommt nur in Betracht, sofern der Täter Garant für die Abwendung der Zwangslage ist.
bb) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
– Inaussichtstellen eines künftigen, auf den Körper eines Menschen bezogenen Übels, auf dessen Eintritt der Täter zumindest Einfluss zu haben vorgibt.
– Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei ungehindertem Fortgang des Geschehens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
b) Nötigungserfolg
(P) Fraglich ist, ob jede Handlung/Duldung/Unterlassen ausreicht, oder ob das abgenötigte Verhalten den Charakter einer Vermögensverfügung haben muss.
hL: Erforderlich ist eine Vermögensverfügung. Eine Vermögensverfügung erfordert jedoch ein freiwilliges Verhalten. Fraglich ist, ab welchem Grad von Zwang ein freiwilliges Verhalten ausgeschlossen ist. Ausschlaggebend ist die innere Willensrichtung des Opfers. Glaubt das Opfer, den Taterfolg tatsächlich abwenden zu können, dann liegt ein freiwilliges Verhalten und damit eine Vermögensverfügung vor.
Rspr: Es genügt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen. Maßgeblich ist allein, dass sich das Gesamterscheinungsbild der Tat äußerlich als „Geben“ darstellt.
c) Vermögensschaden
(+), wenn das Opfer nach der Tat vermögensmäßig schlechter steht als vor der Tat.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands.
b) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Eigen- oder Drittbereicherung.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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