Schema: Organstreit
Organstreitverfahren
Gegenstand des Organstreitverfahrens: Streitigkeiten der Beteiligten über den Umfang der ihnen vom Grundgesetz eingeräumten Rechte und Pflichten.
A. Zulässigkeit
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG.
I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m § 63 BVerfGG
1. Nach § 63 BVerfGG
– Anwendungsvorrang
– Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung
– Die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe (z.B. Fraktionen).
2. Nach Art. 93 I Nr. 1 GG
– Geltungsvorrang
– Oberste Bundesorgane
– Andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (z.B. Abgeordnete, sofern sie die Verletzung von Rechten rügen, die sie gerade aus ihrem Status als Abgeordnete herleiten).
II. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG
– Rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassen, d.h. die Maßnahme (bzw. das Unterlassen) muss rechtlich relevante Auswirkungen haben.
– Ein Gesetz als solches kann nie tauglicher Antragsgegenstand sein, denn der Organstreit ist kein objektives Normenkontrollverfahren. Antragsgegenstand kann jedoch der Gesetzesbeschluss des Bundestages sein.
III. Antragsbefugnis § 64 I BVerfGG
– Die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener, verfassungsrechtlich begründeter Rechte muss geltend gemacht werden.
– Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass diese Rechte verletzt sind.
– Der Antragsteller kann auch Rechte des Organs, dem er angehört geltend machen, es handelt sich um einen Fall der gesetzlich zugelassenen Prozessstandschaft,
IV. Rechtsschutzbedürfnis
Nur bei konkreten Anhaltspunkten anzusprechen.
V. Form, §§ 23 I, 64 II BVerfGG
VI. Frist, § 64 III BVerfGG
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die gerügte Maßnahme (oder Unterlassung) des Antragsgegners gegen verfassungsrechtliche Rechte des Antragstellers verstößt.
- Es erfolgt nur eine Prüfung, ob subjektive Rechtspositionen des Antragsteller durch die gerügte Maßnahme bzw. Unterlassung verletzt wurden, es erfolgt hingegen keine objektive Prüfung des Verfassungsrechts.
- Das BVerfG stellt fest, dass die Maßnahme oder Unterlassung gegen das Grundgesetz verstößt (§ 67 S. 1 BVerfGG).
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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