Schema: Notwehr, § 32 StGB
Notwehr, § 32 StGB
I. Objektives Rechtfertigungselement
1. Notwehrlage
a) Angriff
– Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
– Der Angriff kann auf den Verteidiger oder auf Dritte erfolgen. Dann liegt ein Fall der Nothilfe vor.
– Auch fahrlässiges Verhalten kann einen Angriff darstellen (hM).
– Ein Unterlassen ist nur dann ein Angriff, wenn es strafbar oder ordnungswidrig ist.
– Eine Bedrohung muss vom Angreifer nicht gewollt sein.
– Das Vorliegen eines Angriffs bestimmt sich nach objektiver ex ante Perspektive.
– Weder Scheingriffe noch die irrige Annahme eines Angriffs begründen eine Notwehrlage.
b) Gegenwärtigkeit des Angriffs
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.
c) Rechtswidrigkeit des Angriffs
– Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Betroffene ihn nicht dulden muss.
– Wenn der Angriff rechtmäßig ist (zB weil der Angreifer selbst gerechtfertigt handelt), kann § 34 StGB einschlägig sein.
2. Notwehrhandlung
a) Verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Angreifers
b) Objektive Erforderlichkeit
– Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die geeignet ist, den Angriff (sofort und endgültig) abzuwehren und dabei unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsalternativen das relativ mildeste Mittel darstellt.
– Bestimmt sich nach objektiver ex ante Sicht.
– Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Angriffsintensität.
aa) Eignung, den Angriff sofort zu beenden oder so abzuschwächen, dass eine Flucht möglich ist
bb) Einsatz des mildesten, effektivsten Mittels
– Es muss nur unter mehreren gleich effektiven Mitteln das mildeste gewählt werden.
– (P) Einsatz lebensgefährlicher Waffen: Vorherige Androhung und
dann erst weniger verletzungsintensiver Einsatz.
3. Normative Gebotenheit (Einschränkungen – Fallgruppen)
a) Absichtsprovokation (Missbrauch des Notwehrrechts)
Liegt vor, wenn der Angegriffene die Notwehrlage bewusst herbeiführt.
b) Krasses Missverhältnis zwischen Erhaltungsgut und Eingriffsgut (z.B.
Rollstuhlfahrer schießt auf Apfeldieb mit Schrotflinte)
c) Angriffe schuldlos Handelnder
d) Sonstiges sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten
e) Bagatellangriffe : Hier ist nur proportionale Verteidigung zulässig.
f) Angriff durch eine Person, zu der der Angegriffene eine enge persönliche Beziehung hat
Wenn eine Einschränkung des Notwehrrechts vorliegt, ist nach hM nur abgestufte Verteidigung zulässig:
1. Stufe: Ausweichen
2. Stufe: Schutzwehr (Passive Verteidigung)
3. Stufe: Trutzwehr (Volles Notwehrrecht)
II. Subjektives Rechtfertigungselement
– Zumindest Kenntnis der Notwehrlage erforderlich.
– Nach Auffassung der Rechtsprechung ist zudem ein zielgerichteter Wille, den Angriff abzuwehren erforderlich.
– Wenn das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, kommt nach hM Bestrafung aus Versuch in Betracht.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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