Schema: Strafrechtliche Einwilligung
Schema: Rechtfertigende Einwilligung
I. Objektive Rechtfertigungselemente
1. Dispositionsbefugnis:
– Nur bei Individualrechtsgütern möglich, ausgenommen ist das Leben. Es ist als einziges Individualrechtsgut nicht disponibel.
– Der Einwilligende muss alleiniger Inhaber des geschützten Rechtsguts sein oder als Vertreter des Berechtigten handeln.
– Rechtsgüter der Allgemeinheit sind grds. nicht disponibel.
2. Einwilligungsfähigkeit
– Es bestehen keine festen Altersgrenzen, es kommt auf die tatsächliche individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Einwilligenden an.
– Umstritten ist, ob bei einem Verzicht auf Vermögensrechte unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 107ff. BGB) erforderlich ist.
3. Einwilligungserklärung
– Muss sich sowohl auf die Tathandlung, als auch auf den Erfolg beziehen.
– Die Einwilligung muss nach außen kundgegeben werden, eine konkludente Erklärung genügt jedoch.
– Muss vor der Tat erfolgen und zum Zeitpunkt der Tat noch bestehen.
4. Freiheit von Willensmängeln
– Die Einwilligung darf weder durch Drohung oder Zwang herbeigeführt werden, noch darf der Einwilligende einem täuschungsbedingten Irrtum unterliegen.
– Bloße Motivirrtümer sind hingegen unbeachtlich.
5. Kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), gilt nur für die §§ 223ff. StGB.
II. Subjektives Rechtfertigungselement
Handeln in Kenntnis der Einwilligung (Lit.) bzw. auf Grund der Einwilligung (Rspr.).
Schema: Mutmaßliche Einwilligung
I. Objektive Rechtfertigungselement e
1. Dispositionsbefugnis
2. Einwilligungsfähigkeit
3. Mutmaßliche Einwilligungserklärung
Die mutmaßliche Einwilligung ist gegenüber der ausdrücklichen Einwilligung subsidiär: Es darf daher keine ausdrückliche Einwilligungserklärung vorliegen und eine solche darf auch nicht rechtzeitig einholbar sein. Außerdem darf kein entgegenstehender Wille des Rechtsgutsträgers bekannt oder erkennbar sein.
a) Handeln im Interesse des Rechtsgutsinhabers
– Der Rechtsgutsinhaber müsste in Kenntnis der Sachlage vernünftigerweise eine Einwilligung erteilt haben.
– Wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass der hypothetische Wille des Rechtsgutsinhabers mit dem eines durchschnittlich vernünftigen Menschen übereinstimmt.
b) Handeln im Eigeninteresse des „Täters“:
Bei Handlungen, im Eigeninteresse des Täters darf das betroffene Interesse des Rechtsgutsinhabers nur unwesentlich betroffen sein, sodass seinerseits offensichtlich keine widerstreitenden Interessen vorliegen (Prinzip des mangelnden Interesses).
4. Kein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 228 StGB)
II. Subjektives Rechtfertigungselement
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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