Schema: Echte berechtigte GoA
Echte berechtigte GoA
I. Anwendbarkeit
Die Vorschriften über die echte berechtigte GoA sind nur anwendbar, soweit keine Sonderregelungen eingreifen.
II. Geschäftsbesorgung
= Jede rechtliche oder tatsächliche Tätigkeit. Nicht ausreichend ist bloßes Unterlassen oder Dulden.
III. Fremd bzw. für einen anderen
1. Fremdes Geschäft
a) Objektiv fremdes Geschäft: Liegt vor, wenn das Geschäft nach äußerlichen Kriterien dem Rechtskreis des Geschäftsherrn zuzuordnen ist.
b) Auch-fremdes Geschäft (hM): Liegt vor, wenn die Geschäftsführung sowohl im Interessenkreis des Geschäftsherrn als auch des Geschäftsführers liegt. Eine MM lehnt die Figur des Auch-fremden Geschäfts ab und will eine Rückabwicklung über die §§ 812ff. BGB vornehmen.
c) Objektiv neutrales Geschäft: Liegt vor, wenn das Geschäft keinem bestimmten Interessenkreis zuzuordnen ist und seine Zuordnung erst durch eine Willensbetätigung erhält.
2. Bewusstsein der Fremdheit
3. Fremdgeschäftsführungswille
a) Objektiv fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille ist indiziert, wird widerleglich vermutet.
b) Auch-fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille wird widerleglich vermutet (hM).
c) Objektiv neutrales Geschäft: Der Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar zu Tage treten.
IV. Ohne Auftrag/ Berechtigung
Es besteht keine Vertragsbeziehung zum Geschäftsherrn und keine sonstige, auch keine gesetzliche Berechtigung
V. Rechtfertigung
1. Geschäftsführung liegt im Willen des Geschäftsherrn
a) Wirklicher Wille
Kann ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer Kenntnis von diesem Willen hatte.
b) Mutmaßlicher Wille
Kann nur hilfsweise heran gezogen werden, wenn kein wirklicher Wille ermittelt werden kann. Dies ist der Wille, den der Geschäftsherr in Kenntnis aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Der mutmaßliche Wille orientiert sich am Interesse des Geschäftsherrn.
c) Wille des Geschäftsherrn ist nicht ausnahmsweise gem. § 679 BGB unbeachtlich
2. und Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn
Dies ist der Fall, wenn die Geschäftsführung für den Geschäftsherrn nützlich ist.
VI. Rechtsfolge
- Die wichtigsten Ansprüche des Geschäftsherrn:
– Schadensersatz bei Pflichtverletzung und Vertretenmüssen des Geschäftsführers (§§ 280 I, 677 BGB)
– Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (§§ 667, 681 S. 2, 677 BGB) - Die wichtigsten Ansprüche des Geschäftsführers:
Anspruch auf Aufwendungsersatz für Aufwendungen, die der Geschäftsführer für erforderlich galten durfte (§§ 670, 683, 677 BGB) - § 677 BGB vermittelt für die echte berechtigte GoA ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB, sodass die §§ 987ff. BGB unanwendbar sind.
- Bei Vorliegen der echten berechtigten GoA scheiden Ansprüche aus §§ 812ff. BGB aus, denn die echte berechtigte GoA stellt ein Recht zum Besitz im Sinne von § 812 BGB dar.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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