Schema: Die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO
Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO
- Die Vollstreckungsgegenklage ist eine Gestaltungsklage, durch die der Schuldner geltend machen kann, dass dem titulieren Anspruch des Zwangsvollstreckungsgläubigers eine materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht.
- Ziel der Vollstreckungsgegenklage ist es, die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu beseitigen.
- Die Entscheidung ergeht durch Urteil.
- Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Dazu bedarf es eines Antrags nach § 769 ZPO.
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
– Der Kläger muss das Bestehen einer materiell-rechtlichen Einwendung behaupten, die gegen den titulierten Anspruch gerichtet ist mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu verhindern.
– Ob die geltend gemachte Einwendung tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.
II. Zuständigkeit
1. Bei gerichtlichen Titeln ist ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (§§ 767, 802 ZPO).
2. Bei sonstigen Titeln: Gem. §§ 795ff. ZPO das Prozessgerichts des ersten Rechtszugs, sofern nichts anderes bestimmt ist (so zB bei notariellen Urkunden, hier gilt der allgemeine Gerichtsstand gem. §§ 795, 797 V ZPO).
III. Ordnungsgemäße Klageerhebung
IV. Prozessführungsbefugnis
– Kläger ist der Zwangsvollstreckungsschuldner.
– Beklagter ist das Zwangsvollstreckungsgläubiger, der sich aus dem Titel ergibt.
IV. Rechtsschutzbedürfnis
– (+), sobald der Zwangsvollstreckungstitel vorliegt. Daher kann es innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) zu Überschneidungen kommen. Nach hM besteht in dieser Zeit ein Wahlrecht zwischen Berufung und Vollstreckungsgegenklage. Wenn allerdings die Berufung bereits eingelegt ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage.
– (-), sobald die Zwangsvollstreckung beendet ist.
– i.Ü. nach allgemeinen Regeln (-), wenn kostengünstigere oder einfachere Wege bestehen, um das Klageziel zu verfolgen.
V. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
Sind nur bei Anlass anzusprechen.
B. Begründetheit
Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, wenn die geltend gemachte materiell-rechtlich Einwendung tatsächlich besteht und der Kläger sich hierauf berufen kann.
I. Bestehen der geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendung.
II. Keine Präklusion gem. § 767 II ZPO
1. Präklusion kommt nur in Betracht bei Urteilen und anderen Titeln, die rechtskräftig werden können (zB Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid).
– Materiell-rechtliche Einwendungen sind nicht präkludiert, wenn sie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können.
– Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die Einwendung objektiv hätte geltend gemacht werden können.
– Ob der Zwangsvollstreckungsschuldner erst später Kenntnis von der Einwendung erlangt hat, ist irrelevant.
– Str. bei Gestaltungsrechten:
– Rechtsprechung stellt auf die objektive Entstehung des Gestaltungsrechts ab.
– hL sieht den Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrecht als maßgeblich an.
2. Keine Präklusion bei Vollstreckungstiteln, die nicht rechtskräftig werden können (zB Prozessvergleiche).
III. Keine Präklusion gem. § 767 III ZPO
Dieses Schema ist angelehnt an das Schema zur Vollstreckungsgegenklage bei myjurazone.de.
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