Schema: Die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO
Schema: Die Anfechtungsklage, § 42 I Fall 1 VwGO
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
1. Bindende Verweisung durch ein anderes Gericht, § 17a II 3 GVG
2. Aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsgericht
Ergibt sich ggf. aus spezialgesetzlichen Regelungen.
3. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
– Jedenfalls (+), wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehört.
– Nach der modifizierten Subjektstheorie (hM) ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger gerade in seiner Funktion als Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Eine Norm ist dagegen privatrechtlich, wenn sie „jedermann“ berechtigt oder verpflichtet.
– Streitentscheidende Norm ist die Anspruchsgrundlage bzw. Ermächtigungsgrundlage
b) Nichtverfassungsrechtlicher Art
Stichwort: Keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
4. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO
Anfechtungsklage statthaft, wenn Aufhebung eines (belastenden) VA begehrt wird.
1. Vorliegen eines VA
2. Keine Erledigung des VA
3. Wichtige Sonderfälle:
– Isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen
– Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids
III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven (Abwehr-)Rechts
– Es muss jedenfalls die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in einem subjektiven Recht verletzt ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn von vornherein offensichtlich das behauptete Recht nicht besteht bzw. nicht dem Kläger zusteht.
– Wenn der Kläger Adressat eines ihn belastenden VAs ist, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass er in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt ist. Speziellere Freiheitsrecht sind jedoch immer vorrangig.
2. Ggf. Durchführung des Vorverfahrens, §§ 68 ff. VwGO
– Grds. erforderlich vor Erhebung der Anfechtungsklage, § 68 I 1 VwGO
– Ausnahmsweise entbehrlich, § 68 I 2 Nr. 1, 2 VwGO, § 75 VwGO
3. Klagefrist, §§ 74 I, 58 II VwGO
– Grds. gilt die Klagefrist des § 74 I VwGO
– Fristberechnung nach § 57 II VwGO, § 222 ZPO, §§ 187ff. BGB
– Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt Ausschlussfrist des § 58 II VwGO
4. Richtiger Beklagter, § 78 VwGO
IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
(+), soweit der angegriffene VA rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
I. VA rechtswidrig
1. EGL
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit (sachlich, instanziell, örtlich)
b) Verfahren (insbesondere Anhörung, § 28 VwVfG)
c) Form (§§ 37, 39 VwVfG)
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Voraussetzungen der EGL
b) Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
c) Rechtsfolge:
– Bei gebundenen Entscheidungen: Ist die vorgesehene Rechtsfolge angeordnet worden?
– Bei Ermessensentscheidungen: Liegen Ermessenfehler vor?
II. Rechtsverletzung beim Kläger
– Beim Adressaten: Spezielle Grundrechte oder zumindest Art. 2 I GG
– Beim Dritten: Verstoß gegen drittschützende Norm oder Grundrecht
III. Aufhebungsanspruch nicht ausgeschlossen
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de
In der Klagebefugnis hätte man der Vollständigkeit halber die Schutznormtheorie – drittschützende Normen- in Bezug auf Verwaltungsakte mit Doppelwirkung erwähnen können. Insbesondere wird in jeder zweiten Klausur der Fehler gemacht, dass bei Klagen eines Dritten eine Norm in der Klagebefugnis als drittschützend genannt wird, um in der Begründetheit einfach alle in Betracht kommenden Normen zu prüfen, was dann schlichtweg falsch und überflüssig ist- soweit man dann am Ende nicht den Punkt ,,Verletzung EIGENER Rechte“ anspricht. =)
Ah, wurde am Ende angesprochen, mein Fehler.