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Redaktion

Schema: Die AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB

AGB-Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Schema: AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB

I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB

1. Zeitlicher Anwendungsbereich: Art. 229 § 5 EGBGB

2. Sachlicher Anwendungsbereich: 

– Grds.sind die Vorschriften auf alle Arten von Verträgen anwendbar.

– Gem. § 310 IV BGB sind die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts, auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

– Gem. § 310 IV 2 BGB  sind die §§ 305 ff. BGB zwar auf Arbeitsverträge anwendbar, jedoch sind die dort geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen.

– Gem. § 306a BGB finden die §§ 305 ff. BGB auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltung umgangen werden.

3. Persönlicher Anwendungsbereich:

– Grds. gelten die §§ 305ff. BGB gegenüber Jedermann.

– § 310 I, II BGB schränkt die Anwendbarkeit teilweise ein.

– Für Verbraucherverträge trifft § 310 III BGB besondere Regelungen.

II. Vorliegen von AGB (§ 305 I BGB)

1. Vertragsbedingungen
Dies sind alle Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten.

2. Vorformuliert
Vorformuliert sind die Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfacher Verwendung in irgendeiner Art aufgezeichnet oder gespeichert sind.

3. Für eine Vielzahl von Verträgen

– Entscheidend ist die Absicht des Verwenders, die Vertragsbedingungen mindestens drei Mal zu gebrauchen.

– Ausreichend ist jedoch schon der einmalige Gebrauch, solange die Absicht besteht, die Bedingungen häufiger zu verwenden.

– Gem. § 310 III Nr. 2 BGB genügt bei Verbraucherverträgen auch eine nur einmalige Verwendungsabsicht.

4. Einseitig vom Verwender gestellt

– Eine Partei schlägt die Bedingung vor, die in den Vertrag einbezogen werden sollen.

– Bei Verbraucherverträgen gelten die Vertragsbedingungen gem. § 310 III Nr. 1 BGB grds. als vom Unternehmer gestellt.

– Es darf kein Aushandeln im Sinne von § 305 I 3 BGB vorliegen.

III. Einbeziehungskontrolle, § 305 II, III, 305a, 305c BGB

  • § 305 II Nr. 1 BGB: Ausdrücklicher Hinweis bei Vertragsschluss
    Ein Hinweis nach Vertragsschluss genügt nicht.
  • § 305 II Nr. 2 BGB: (Zumutbare) Möglichkeit der Kenntnisnahme
  • § 305 II BGB: Einverständnis des Kunden
  • §§ 305 III, 305a BGB regeln Sonderfälle
  • Gem. § 310 I BGB findet § 305 II, III BGB zwischen Unternehmern keine Anwendung. Dort findet die Einbeziehung lediglich nach §§ 145, 147 BGB statt.
  • Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c I BGB

IV.  Auslegung der AGB

  • Individualabrede hat Vorrang, § 305b BGB
  • Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
  • Auslegungszweifel gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c II BGB

V. Inhaltskontrolle

1. Kontrollfähigkeit, § 307 III BGB

– Klauseln, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, sind nicht kontrollfähig.

– Nicht dispositives Recht kann niemals durch AGB abbedungen werden, hier bedarf es keiner Inhaltskontrolle, es gilt das Gesetz.

2. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

3. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)

4. Generalklausel (§ 307 BGB)

 
Rechtsfolgen:

  • § 306 I BGB: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
  • § 306 II BGB: Soweit eine Klausel unwirksam oder gar nicht erst Vertragsbestandteil geworden ist, findet dispositives Recht Anwendung.
  • Sofern eine Klausel teilbar ist, bleibt der abtrennbare Teil wirksam, sofern er nicht selbst gegen die §§ 305 ff. verstößt.
  • Es findet keine geltungserhaltende Reduktion statt.
  • § 306 III BGB: Ausnahmsweise ist Gesamtncihtigkeit anzunehmen, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

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18.08.2016/4 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: §§ 305ff. BGB, Klauselkontrolle, schema, Zivilrecht AGB
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-18 10:00:132016-08-18 10:00:13Schema: Die AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB
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4 Kommentare
  1. Halbwissen hilft :)
    Halbwissen hilft :) sagte:
    04.04.2018 um 19:09

    Leute, es reicht wenn die AGB von einem Dritten für eine Vielzahl erstellt wurden, bzw. er die Absicht dazu hatte. Der Verwender braucht sie nur einmal benutzen und auch die einmalige verwendungsabsicht reicht bei ihm aus. Auf den Ersteller kommt es an!

    Antworten
    • ....
      .... sagte:
      06.04.2018 um 17:47

      Komplett richtig.
      Es kommt auf den Urheber an, ob dieser die entsprechende Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen hat. In vielen Fällen werden – sachverhaltsmäßig und nicht im echten Leben – Verwender und Hersteller als personenidentisch zu behandeln sein. In der Praxis ist der von Opa O verwendete ADAC-Kaufvertrag jedoch zweifellos eine AGB, wobei fraglich ist, ob ein Stellen vorliegt. Sollte klargestellt werden.

      Antworten
  2. A G
    A G sagte:
    06.10.2018 um 11:41

    „Nicht dispositives Recht kann niemals durch AGB abbedungen werden, hier bedarf es keiner Inhaltskontrolle, es gilt das Gesetz.“
    Gibt es irgendeine Quelle hierfür ?
    also dass nur dispositives Recht kontrollfähig ist ?
    Ich muss den Charakter des § 950 BGB innerhalb einer AGB Kontrolle prüfen.
    Würde es auch gerne so aufbauen wie hier und bei der Kontrollfähigkeit diskutieren ob es dispositives Recht darstellt. Allerdings finde ich keine zitierbare Quelle dass lediglich dispositives Recht kontrollfähig ist

    Antworten
    • Porfavor90
      Porfavor90 sagte:
      07.10.2018 um 1:10

      Es geht nicht um die Kontrollfähigkeit von zwingendem Recht, sondern die Frage, ob AGB zwingendes Recht abbedingen können, was (da ja zwingend) eben nicht der Fall ist. Deine Frage ist nicht ganz verständlich – du kontrollierst ja nicht das Gesetz, sondern Klauseln anhand des Gesetzes. Wenn ich jetzt eine Klausel habe, die dem Gesetz entspricht, ist die natürlich nicht kontrollfähig, § 307 Abs. 3 S.1 BGB.

      Antworten

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