Schema: Der Antrag nach § 123 VwGO
Schema: Vorläufiger Rechtsschutz – der Antrag nach § 123 VwGO
Zu unterscheiden sind:
- Sicherungsanordnung, § 123 I 1 VwGO
– Spezialfall
– Ziel: Sicherung eines bestehenden Zustandes durch die vorbeugende Abwehr von drohenden Beeinträchtigungen. - Regelungsanordnung, § 123 I 2 VwGO
– Ziel: Erlangung einer vorläufigen Regelung, idR einer Zustandsverbesserung.
A. Zulässigkeit des Antrags vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für den Antrag
(+), wenn der Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache eröffnet ist (§ 123 II VwGO). Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in der Hauptsache richtet sich nach § 40 I 1 VwGO.
II. Statthaftigkeit des Antrags
– Richtet sich nach dem Antrag
– Gem. § 123 V VwGO nur statthaft, wenn kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt.
„Faustregel“: Der Antrag nach § 123 VwGO ist regelmäßig statthaft, wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage statthaft ist.
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
(+), wenn der Antragsteller in der Hauptsache klagebefugt ist.
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
– Vorheriger Antrag an zuständige Behörde
– Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich unzulässig
– Kein einfacherer und schnellerer Weg
V. Keine Frist
VI. Antragsgegner
Richtet sich nach Klageart in der Hauptsache:
Im Rahmen der Verpflichtungsklage gilt § 78 VwGO analog, im Rahmen von Leistungs- und Feststellungsklage gilt das Rechtsträgerprinzip als allgemeiner Prozessgrundsatz.
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn der Antragsteller Tatsachen glaubhaft macht, die einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund begründen (§ 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 ZPO).
I. Anordnungsanspruch
Materieller Anspruch auf die begehrte Begünstigung.
– Im Falle einer Sicherungsanordnung muss ein sicherungsfähiges Recht bzw. ein Unterlassungsanspruch bestehen.
– Im Falle einer Regelungsanordnung muss der geltend gemachte Anspruch bestehen.
II. Anordnungsgrund
Antragsteller muss die Gefahr vollendeter Tatsachen glaubhaft machen können bzw. die besondere Eilbedürftigkeit darlegen. Hier erfolgt eine umfassende Güter- und Interessenabwägung.
III. Rechtsfolge
Besteht eine Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, muss das VG die einstweilige Anordnung erlassen. Ermessen besteht nur bzgl. des Inhalts der Anordnung. Es gilt jedoch:
– Keine Vorwegnahme der Hauptsache.
– Ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache, wenn andernfalls überhaupt kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (Art. 19 IV GG) und dies zur Verhinderung schwerer Nachteile unerlässlich ist.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!