Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330ff. ZPO
Schema: Das Versäumnisurteil, §§ 330 ff. ZPO
A. Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils
I. Versäumnisurteil gegen den Beklagten, § 331 ZPO
1. Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 331 I 1 ZPO
2. Säumnis des Beklagten, § 331 I 1 ZPO
Säumnis kann durch Nicht-Erscheinen, aber auch durch Nicht-Verhandeln (§ 333 ZPO) entstehen. Auch ist die Partei säumig, wenn sie ohne Rechtsanwalt erscheint, obwohl sie selbst nicht postulationsfähig ist.
3. Kein Versagungsgrund, §§ 335, 337 ZPO
4. Zulässigkeit der Klage
Das Versäumnisurteil ist ein Sachurteil, sodass die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen müssen. Bei Unzulässigkeit der Klage erfolgt Klageabweisung durch Prozessurteil.
5. Schlüssigkeit der Klage, § 331 ZPO
– Die Klage ist schlüssig, wenn der Klägervortrag, als wahr unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt. Hier erfolgt eine materiell-rechtliche Prüfung.
– Bei Unschlüssigkeit der Klage sog. „unechtes Versäumnisurteil“, d.h. Klageabweisung durch Sachurteil, § 331 II Hs. 2 ZPO. Gegen dieses Urteil sind die allgemeinen Rechtsmittel, d.h. Berufung bzw. Revision statthaft.
II. Versäumnisurteil gegen den Kläger
1. Antrag des Beklagten auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Kläger, § 330 ZPO
2. Säumnis des Klägers, § 330 ZPO
3. Kein Versagungsgrund, §§ 335, 337 ZPO
4. Zulässigkeit der Klage
Bei Unzulässigkeit Klageabweisung durch Prozessurteil.
5. Keine Sachprüfung, § 330 ZPO
B. Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil: Einspruch, § 338 ZPO
- Wird kein Einspruch eingelegt, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig, § 514 I ZPO.
- Der Einspruch ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein einfacher Rechtsbehelf, da er bei dem Gericht eingelegt wird, das das Versäumnisurteil erlassen hat, § 340 I ZPO.
- Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs erfolgt von Amts wegen. Bei Unzulässigkeit wird der Einspruch gem. § 341 ZPO durch Urteil verworfen.
- Einlegungsfrist: Zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils, § 339 ZPO
- Form: § 340 ZPO.
- Folge bei Zulässigkeit des Einspruchs: Der Prozess wird in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. Es schließt sich die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage an.
C. Säumnis im Einspruchstermin, Erlass eines zweiten Versäumnisurteils, § 345 ZPO
I. Dieselbe Partei, gegen die bereits ein erstes Versäumnisurteil erlassen wurde, ist im anschließenden Verhandlungstermin erneut säumig.
II. Antrag auf Verwerfung des Einspruchs
III. Bestehen eines ersten Versäumnisurteils
Nach hM wird nicht geprüft, ob das erste Versäumnisurteil rechtmäßig ist.
IV. Form- und fristgerechter Einspruch
V. Erneute Säumnis im anschließenden Verhandlungstermin, d.h. dem Einspruchstermin.
Folge: Verwerfung des Einspruchs, § 345. Gegen des zweite Versäumnisurteil ist der Einspruch nicht mehr statthaft. Im Falle einer nicht schuldhaften Säumnis ist die Berufung möglich, § 514 II ZPO.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!