Sachverhalt der 2. Ö-Rechts-Klausur – November 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Wir bedanken uns bei Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom November in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt:
B ist Deutscher und Dachdeckergeselle. A ist Spanierin und hat eine betriebliche Ausbildung in Deutschland zur Friseurin absolviert und die Gesellenprüfung bestanden. Beide arbeiten selbstständig im stehenden Gewerbe in ihrem Handwerk. Sie sind nicht gemäß § 1 HandWO in die Handwerksrolle eingetragen, sie haben keine Meisterprüfung absolviert, haben keine Ausübungsberechtigung gem. § 7 b HandWO für „Altgesellen“ oder eine Ausnahmebewilligung gem. § 8 HandWO.
B hat Sorge, dass die Behörde gegen ihn eine Untersagungsverfügung gem. § 16 III HandWO erlassen könnte und richtet einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde um dies zu verhindern. Er ist der Meinung, die Qualifikationsnachweise, die in der HandWO gefordert sind, verletzen ihn in seiner Berufsfreiheit. Die HandWO möge zwar der Gefahrenabwehr dienen, doch diese Zwecke würden jawohl durch die Ausnahmebewilligung für EU-Bürger gem. § 9 HandWO iVm EU/EWG HwVO (die erforderlichen Vorschriften der Verordnung, ab wann EU-Ausländer „notwendige Kenntnisse“ für eine Ausnahmebewilligung gem. § 9 HandWO haben wurde abgedruckt) unterlaufen. Ferner stelle diese Bevorzugung eine unzulässige Inländerdiskriminierung dar.
Die Handwerkskammer hat A ggü Zweifel geäußert, ob sie ihr Handwerk selbstständig ausüben dürfe. A erhebt daher Klage gegen die Handwerkskammer auf Feststellung, dass sie ihr Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle oder Nachweis sonstiger Qualifikationen ausüben könne. Sie verweist dabei auf ihren EU-Ausländerstatus und führt an, dass sie in Spanien bereits ein Jahr lang als Selbstständige gearbeitet hat und sie dort mit ihren bisherigen Qualifikationen auch selbstständig im festgesetzten Gewerbe arbeiten könne. Die Handwerkskammer sagt, sie sei schon gar nicht der richtige Klagegegner.
Frage 1: Ist der Antrag des B und die Klage der A zulässig?
Frage 2: Angenommen sie waren zulässig, sind sie begründet?
„Die Handwerkskammer sagt, sie sei schon gar nicht der richtige Klagegegner.“
Wer denn? Und wo finde ich das ggf.?
Lediglich in § 124b HWO trifft das Gesetz eine Aussage über die Zuständigkeit. Da keine ZuständigkeitsVO angefügt war, (eine solche wäre vermutlich im Reh. zu finden) habe ich offen gelassen, wer konkret zuständig ist und habe stattdessen fortlaufend von den nach Landesrecht zuständigen Behörden gesprochen. Dass die Handwerkskammer nicht für die Gewerbeuntersagungsverfügung zuständig ist, liegt auf der Hand, denn die Befugnisse der Handwerkskammern sind in den 90-116 HWO abschließend geregelt. Da steht nichts von Untersagungsverfügung.
Hallo eine spannende Frage-
nur kurz ein Tipp:
schaut mal auf die Seite des BUH und deren Urteilssammlung zu solchen und ähnlichen Fällen….
http://www.buhev.de
gruß
Hallo – auch wenn es etwas länger her ist – hat jemand zu diesem Fall zufällig eine Lösungsskizze oder einen Lösungsvorschlag?
LG
Hi, hast du hierauf je eine Antwort bekommen, bzw. eine Lösung gefunden?
Liebe Grüße
Hallo, gibt es zu diesem Fall bereits irgendwo eine Lösung?
Das wäre klasse
Liebe Grüße
Der Fall lief vor ca. einem Jahr im Klausurenkurs der Uni Bonn. Vielleicht sind die Mitarbeiter dort so kulant, dass sie die Lösung rausgeben.
Die geben leider keine Lösungen raus 🙁
Hallo, kann mir vielleicht Jemand eine Entscheidung zu diesem SV mitteilen, vielen lieben Dank.