Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
Rechtsnatur: persönlicher Strafaufhebungsgrund (ganz h.M.)
I. Kein fehlgeschlagener Versuch
Fehlschlag: Aus Sicht des Täters tatsächlich unmöglich bzw. sinnlos ist im unmittelbaren Fortgang des Geschehens die Tatbestandsverwirklichung noch herbeizuführen
II. Objektive Rücktrittsanforderungen gem. § 24 I (Einzeltäter) oder gem. § 24 II 1 (Tatbeteiligung mehrerer)
III. Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch: § 24 I 1 StGB
Beendet ist ein Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan hat
1. Rücktritt vom unbeendeten Versuch gem. § 24 I Alt. 1 StGB
a) Aufgabe der weiteren Tat: Absehen von weiteren Maßnahmen zur Tatbestandsverwirklichung
b) Freiwilligkeit: Rücktritt erfolgt aus selbstbestimmten, selbstgesetzten Gründen
oder
2. Rücktritt vom beendeten Versuch gem. § 24 I Alt. 2 StGB
a) Verhinderung der Vollendung: (P): Über die Kausalität hinausgehenden Anforderungen an die Verhinderungshandlung?
b) Freiwilligkeit
wenn kein kausales Verhindern:
3. Rücktritt vom beendeten Versuch durch Sichbemühen gem. § 24 I 2 StGB
a) Nichtvollendung ohne Zutun
b) Ernsthaftes Bemühen
Täter nimmt eine Handlung vor, die gemessen an der von ihm verwirklichten Gefahr zumindest aus seiner Sicht geeignet ist, die Tatbestandsverwirklichung mit hinreichender Sicherheit zu verhindern
c) Freiwilligkeit
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