• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Aktuelles3 > Rechtsfragen des Fluglotsenstreiks
Dr. Johannes Traut

Rechtsfragen des Fluglotsenstreiks

Aktuelles, Arbeitsrecht

Dieser Artikel wirft einen Blick auf die Zulässigkeit des Fluglotsenstreiks und der damit verbundenen Rechtsprobleme. Besonderes Augenmerk gilt der Friedenspflicht während des Schlichtungsverfahres und der Verhältnismäßigkeit eines Arbeitskampfes im Bereich der „Daseinsvorsorge“. Das Streikrecht folgt unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die Rechtsprechung hat jedoch folgende Grenzen entwickelt:
1. Führung durch tariffähige Parteien
Notwendigkeit, weil das Streikrecht nur geschützt ist als notwendige Voraussetzung der Tarifautonomie. Hier unproblematisch, die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) und die Deutsche Flugsicherung (DFS) sind tariffähige und tarifzuständige Parteien.
2. Tariflich regelbare Ziele
Auch dies ist wegen des funktionalen Zusammenhangs mit der Tarifautnomie erforderlich. Ebenfalls (+), es geht um die Lohnhöhe.
3. Keine Friedenspflicht
Hier liegt die aktuelle Problematik des Arbeitskampfes. Während des laufenden Schlichtungsverfahrens besteht – wie sich aus den Presseberichten ergibt – eine Friedenspflicht. Im Detail ist hier allerdings einiges unklar.
Im Regelfall – also während der Laufzeit eines Tarifvertrages – folgt aus diesem eine relative Friedenspflicht. Dies bedeutet, dass Tarifforderungen, die in dem bestehenden Tarifvertrag geregelte Materien betreffen, unzulässig sind. Für andere Ziele kann jedoch gekämpft werden. Für den Fluglotsenstreik ist dies von Bedeutung, denn dort ist nur der Lohntarifvertrag gekündigt worden bzw. ausgelaufen, nicht aber der Manteltarifvertrag. Deshalb sind Tarifforderungen, die Regelungen des Manteltarifvertrages betreffen – wie die Einstufung der Fluglotsen- unzulässig und haben zunächst zum einstweiligen Verbot des Arbeitskampfes geführt (vgl. Bericht des Manager-Magazins v. 3.8.2011: „Gericht stoppt Fluglotsenstreik – vorerst“, https://www.manager-magazin.de/politik/deutschland/0,2828,778272,00.html). Nunmehr ist die Gewerkschaft hiervon jedoch abgegangen. Dem Arbeitskampf steht damit die allgemein aus dem Tarifvertrag folgende Friedenspflicht nicht mehr im Wege.
Um den Streik doch noch zu verhindern, hat die Arbeitgeberseite ein Schlichtungsverfahren beantragt. Grundlage eines solchen Verfahrens ist im Regelfall eine tarifvertragliche Vereinbarung zwischen den Kampfparteien. In dieser Schlichtungsklausel ist dann meist auch geregelt, dass während der Schlichtung eine Friedenspflicht besteht. Wie genau diese tarifvertragliche Grundlage im hier relevanten Verhältnis zwischen DGF und DFS aussieht, ist nicht bekannt. Sie wird sich vermutlich im – weiter bestehenden – Manteltarifvertrag finden.
Klar dürfte sein, dass diese Schlichtung lediglich unverbindlichen Charakter hat – allein schon, weil der Schlichter nicht durch eine neutrale Stelle, sondern abwechselnd von den Kampfgegnern bestellt wird (bestätigt durch den guten Artikel der RP-Online v. 10.8.2011:“ Schlichtung bei den Fluglotsen“, https://nachrichten.rp-online.de/wirtschaft/schlichtung-bei-den-fluglotsen-1.1354804). Dieses Mal waren die Arbeitgeber dran und haben Volker Rieble, einen Münchener Arbeitsrechtler, gewählt (s. FAZ v. 9.8.2011:“ Fluglotsenstreik im letzten Moment abgewendet“, https://www.faz.net/artikel/C30350/luftverkehr-fluglotsenstreik-im-letzten-moment-abgewendet-30481668.html). Dieser ist Direktor des von der deutschen Wirtschaft finanzierten ZAAR und unter Arbeitsrechtlern für seine tendenziell arbeitgeberfreundliche Haltung bekannt.
Neben der tariflich vereinbarten Schlichtung besteht theoretisch auch die Möglichkeit einer staatlichen Schlichtung nach dem fortgeltenden Kontrollratsgesetz Nr. 35 aus dem Jahre 1946. Dieses Verfahren findet hier aber klar keine Anwendung, da danach nicht die Arbeitgeberseite den Schlichter hätte bestellen können.
4. Gebot der Kampfparität
Auch diese ist unproblematisch, es geht hier um Beschränkungen der Kampfmittel der Arbeitgeber, insbesondere um die Zulässigkeit der Angriffs- und lösenden Aussperrung.
5. Gebot der Verhältnismäßigkeit
Das Kampfmittel muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um das Kampfziel zu erreichen. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Streik ein geeignetes Kampfmittel ist.
Fraglich ist allerdings, ob man bei einem Streik, der in großem Umfang drittschädigend ist, weil er zu einem Ausfall wesentlicher Teile der Verkehrsinfrastruktur führt, die Interessen der unbeteiligten Dritten einbeziehen und diese zur Begrenzung der Streikfreiheit der Streikenden führen können. Manche fordern, im Bereich der Daseinsvorsorge, insb. bei lebenswichtigen Versorgungsbetrieben, Arbeitskämpfe generell nicht zuzulassen (z.B. Zöllner/Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2008, § 40 VI 7 b). Die ganz überwiegende Meinung lehnt dies jedoch ab, weil dann das Streikrecht der Arbeitnehmer aus Art. 9 Abs. 3 GG letztlich leer liefe. Andererseits erkennen alle Autoren das Bedürfnis nach einer gewissen Begrenzung im Bereich der Daseinsvorsorge, wo, wie Dieterich es bezeichnet, eine „existenzielle Drittbetroffenheit“ besteht (ErfK, 11. Aufl. 2011, Art. 9 GG Rn. 134) an. So müsse zumindest eine gewisse Notversorgung aufrechterhalten werden, vgl. ErfK/Dieterich, 11. Aufl. 2011, Art. 9 GG Rn. 134:

„Das sächsische LAG stellte bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung zutreffend darauf ab, dass ein Mindestmaß an Versorgung im Teilbetrieb oder Notdienst mögl. sein muss, was der Fall gewesen war (LAG SN 2. 11. 2007 NZA 2008, 59, 68 f.; dazu auch Bayreuther NZA 2008, 12, 13 f.).“

Diese Grenze festzulegen, fällt jedoch schwer. Unterwirft man den Arbeitskampf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, läuft man Gefahr, das Ergebnis des Arbeitskampfes, den Tarifabschluss, durch die Gerichte bestimmen zu lassen. Dies wäre eine unzulässige staatliche Tarifzensur. Sehr streng ist man bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung deshalb nicht, wie sich an den Lokführerstreiks zeigt, wo die Grenze, dass eine Notversorgung notwendig würde, zumindest nach Ansicht der Gerichts noch nicht erreicht war. Letztlich ist hier vieles unklar und das Thema in jüngerer Zeit wieder Gegenstand umfangreicher wissenschaftlicher Untersuchung.
Sollte der Fluglotsenstreik im mündlichen Examen thematisiert werden, bietet sich folgende Leitlinie an: Man muss von dem grundrechtlichen Schutz des Streikrechts ausgehen (Art. 9 Abs. 3 GG). Insbesondere muss man insofern darauf verweisen, dass eine enge Verhältnismäßigkeit und insbesondere Angemessenheitsprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen die Gefahr der staatlichen Tarifzensur in sich birgt. Andererseits werden das Streikrecht und auch die Tarifautonomie durch kollidierende Rechte Dritter eingeschränkt. Deshalb müssen Begrenzungen möglich sein, soweit die Folgen für Dritte (nicht den Kampfgegner) zu schwerwiegend werden. Letztlich ist dann abzuwägen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Lokführerstreik wird man eher großzügig sein müssen. Für Dritte kann man darauf hinweisen, dass auch andere Beförderungsmöglichkeiten bestehen.  Sicherlich ist es zulässig, einige Tage zu streiken. Wenn es länger dauert, wird man vielleicht zwischen Langstreckenflügen, wo nur das Flugzeug als Beförderungsmittel zur Verfügung steht (in die USA z.B.) und Kurzstreckenflügen, die durch dem Auto und Bahn ersetzt werden können, unterscheiden müssen. Ferner sind bei Langstreckenflügen auch Ausweichmöglichkeiten auf andere europäische Flughäfen zu erwägen.
6. Gebot fairer Kampfführung
Hierunter werden Notstands- und Erhaltungsarbeiten gefasst. Bei den Fluglotsen bedeutet dies etwa, dass sie noch sämtliche bei Streikbeginn in der Luft befindliche Flugzeuge auf den Boden bringen müssen. Ferner kann man erwägen, zwingend notwendige Flüge (Krankentransporte, Einsätze der Bundeswehr) hierunter zu fassen. Insgesamt ist die Abgrenzung zum Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht klar.
7. Streikverbot für beamtete Fluglotsen?
Eine elegante Lösung des Problems wäre, die Flugsicherung wieder mit Beamten zu besetzen, die grundsätzlich nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) nicht streiken dürfen. Der EGMR hat kürzlich zum Beamtenstreik entschieden und ein Streikverbot für hoheitlich tätige Beamte (wenn auch nicht generell für alle Beamten, etwa für die zur Deutschen Telekom AG abgeordneten) für zulässig erachtet (v. 21.04.2009, Az. 68959/01).

Print Friendly, PDF & Email
11.08.2011/2 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
Schlagworte: Fluglotsenstreik
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2011-08-11 09:23:062011-08-11 09:23:06Rechtsfragen des Fluglotsenstreiks
2 Kommentare
  1. Simon
    Simon sagte:
    11.08.2011 um 11:06

    Verbeamteten Lotsen könnte man allerdings keine 100.000eu/Jahr überweisen.

    Antworten
  2. Johannes
    Johannes sagte:
    12.08.2011 um 13:54

    Ein weiterer Vorteil..

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen