Raub (§ 249 StGB)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
(P): Abgrenzung zur Räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB
Abgrenzungskriterium:
- Rspr.: Äußeres Erscheinungsbild
- h.L.: Innere Willensrichtung des Opfers
b) Qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
c) Zusammenhang zwischen Wegnahme und Nötigung
aa) Finalzusammenhang: Nötigung muss aus der Sicht des Täters kausal für die Wegnahme in ihrer konkreten Gestalt werden
bb) Weitere Anforderungen der Rspr.: zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
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