Schon gewusst? Ein Radfahrer, der nicht vom Rad absteigt, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgängerüberweges erfasst.
Viele von uns fahren gerne mit dem Rad zur Uni und passieren dabei Rad fahrend den ein oder anderen Zebrastreifen. Die Autofahrer sind dann meistens auch so brav und gewähren uns den Vorrang.
In einem Urteil vom 24.11.2010 (2 S 193/10) hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass ein Radfahrer, der ohne abzusteigen mit seinem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert, nicht vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges erfasst wird. Wird der Radfahrer von einem PKW angefahren, muss er sich eine Mitschuld gem. § 254 BGB anrechnen lassen, bei einem nicht absehbaren und plötzlich Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann ihn sogar eine Alleinschuld treffen, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.
Der Mediendezernent des LG Frankenthal macht bei der Pressemitteilung seinem Ärger über Radfahrer, die Zebrastreifen Rad fahrend überqueren, Luft: 🙂
„Ich möchte auf das Urteil deshalb aufmerksam machen, weil es eine weit verbreitete und ständig zu beobachtende Unsitte ist, dass Radfahrer Fußgängerüberwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen und glauben, dabei auch noch im Recht zu sein. Auf diese weit verbreitete rechtliche Fehleinschätzung sollte daher in der Öffentlichkeit einmal wieder hingewiesen werden, wofür ich das Urteil zum Anlass nehme. Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.“
Wer natürlich mit voller Kraft voraus auf den Zebrestreifen brettert, hat’s nicht besser verdient. Aber es gibt noch mehr, als nur schwarz und weiß
KG Berlin SVR 2005 Heft 9, 345
„1. Auch Radfahrer dürfen einen Fußgängerüberweg benutzen.
2. Steigt der Radfahrer ab und überquert er den Fußgängerüberweg, indem er mit einem Fuß auf der Pedale „rollert“, genießt er das Vorrangrecht des § 26 StVO.
“
OLG Düsseldorf
„Auch Radfahrer genießen grundsätzlich auf Fußgängerüberwegen den Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr, sofern für diesen trotz der Geschwindigkeit des Radfahrers rechtzeitig erkennbar ist, daß der Radfahrer die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg überqueren will.“
Wenn auch es – zugegeben – auch andere Urteile gibt.
Viel interessanter die Frage: Wie ist es mit einem Radfahrer der nur mit einem Fuß auf dem Pedal halb (an-)schiebend und halb fahrend den Radweg überquert? 😉
@simon:
Da gilt wohl KG Berlin SVR 2005 Heft 9, 345