Prüfungsgespräch Zivilrecht: Verkehrsrecht und allgemeines Deliktsrecht
Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Florian Wieg veröffentlichen zu können. Der Autor hat in Bonn Jura studiert und soeben das erste Staatsexamen in Köln absolviert. Aktuell arbeitet er an einer Promotion zu einem arbeitsrechtlichen Thema.
Der Beitrag ergänzt unsere Reihe von (fiktiven) Prüfungsgesprächen. Er behandelt klassische Problemfelder des besonderen Schuldrechts, insb. Delikts- und Verkehrsrecht.
Sehr geehrte Kandidaten, willkommen zur Prüfung im Zivilrecht. Bitte notieren Sie sich stichpunktmäßig folgenden Fall:
Transportunternehmer U fährt mit einem Sattelzug auf der A5 in Richtung Heidelberg. Auf dem Sattelzug transportiert er einen Bagger, dessen Auslegearm nicht vollständig abgesenkt ist, was U aus Unachtsamkeit beim Aufladen übersehen hat. Der Auslegearm ragt mangels vollständiger Absenkung ca. 5m in die Höhe und kollidiert deshalb mit einer Autobahnbrücke. Die Autobahnbrücke wird so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr besteht. Es folgt eine mehrtätige, unfallbedingte Sperrung des betroffenen Autobahnabschnitts, was den Durchgangsverkehr zu der dahinter liegenden Raststätte des R verhindert. Für den Zeitraum der Autobahnsperrung stellt R den Betrieb seiner Rastanlage deshalb ein Im Verkehrsfunk wurde nachdrücklich empfohlen, den gesperrten Bereich weiträumig zu umfahren. R verlangt von U Schadensersatz für den erlittenen Verdienstausfall.
Im Kern wird es nun um die Frage gehen, ob ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach besteht. Zunächst aber zum Warmwerden: Herr A, was ist überhaupt ein Anspruch?
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Und das ergibt sich woraus, Frau B?
Aus der Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB.
Schön. Herr A, worauf kann R sein Schadensersatzverlangen im geschilderten Fall gegebenenfalls stützen?
Als Anspruchsgrundlagen kommen zunächst §§ 7, 18 StVG, außerdem §§ 823 Abs. 1, 2 BGB in Betracht.
Vollkommen richtig. Frau B, bevor wir in die Prüfung von §§ 7, 18 StVG einsteigen: Welche Art deliktischer Haftung ist in den §§ 7, 18 StVG normiert?
Die Halterhaftung nach § 7 StVG ist als sog. Gefährdungshaftung, also eine verschuldensunabhängige Haftung ausgestaltet, wohingegen § 18 Abs. 1 StVG eine Haftung für vermutetes Verschulden ausweist.
Herr A, woran erkennt Frau B, dass § 18 Abs. 1 StVG eine Haftung für vermutetes und keine Haftung für nachgewiesenes Verschulden normiert? Können Sie zwei Charakteristika von Tatbeständen der Gefährdungshaftung nennen?
Eine Haftung für vermutetes Verschulden wird regelmäßig durch die negative, passivische Formulierung „wenn nicht (…) durch ein Verschulden (…) verursacht worden ist“ (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG) indiziert. Typischerweise erfassen Tatbestände der Gefährdungshaftung ein grundsätzlich erlaubtes, aber gefährliches Tun. Paradebeispiel ist das Autofahren. Ferner ist die Gefährdungshaftung, wie etwa §§ 12, a StVG zeigen, meist durch Haftungsobergrenzen gedeckelt.
Perfekt! Nun aber zur Falllösung. Herr A, welche haftungsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen hat § 7 Abs. 1 StVG?
Zu prüfen ist, ob (I.) der Anspruchsgegner Halter des KFZ oder Anhängers ist, (II.) bei dessen Betrieb eine Rechts(guts-)verletzung verursacht worden ist. Ferner darf (III.) die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht ausgeschlossen sein.
Frau B, wenn sie diese korrekt vorgetragenen Voraussetzungen des haftungs-begründenden Tatbestandes von § 7 Abs. 1 StVG betrachten: Woran scheitert der Anspruch von R gegen U nach § 7 Abs. 1 StVG?
Rechtsgutsverletzend iSd. § 7 Abs. 1 StVG könnte eine durch R zulasten von U begangene „Beschädigung“ der Rastanlage wirken. Meines Erachtens fehlt es hier aber an einer Eigentumsverletzung…
…Wenn ich kurz einhaken darf: Herr A, kommt es für eine Sachbeschädigung iSd. § 7 Abs. 1 StVG darauf an, dass Eigentum verletzt wird?
Nein. Ausreichend ist die „Beschädigung“ des berechtigten unmittelbaren Besitzes – hier an der Rastanlage oder deren Einrichtungen.
Ganz genau. Und würden Sie eine Beschädigung iSd. § 7 Abs. 1 StVG bejahen?
Eine Sache ist dann „beschädigt“ im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Substanzverletzung der Rastanlage ist nicht ersichtlich. Aber auch die Brauchbarkeit der Rastanlage zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wurde durch die Sperrung meines Erachtens nicht beeinträchtigt. Denn die Funktionsfähigkeit der Anlage und ihrer Einrichtungen selbst wurde durch die Sperrung nicht betroffen. Die Anlage und ihre Einrichtungen hätten auch während der Sperrung der Autobahn in jeder Hinsicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden können. Dass infolge der Sperrung und der damit zusammenhängenden Empfehlung, den Bereich weiträumig zu umfahren, Durchgangsverkehr und damit nennenswerter Kundenzustrom nicht zu erwarten war, ändert daran nichts. Denn die Brauchbarkeit einer Sache für ihre zweckentsprechende Verwendung hängt nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch ein tatsächlicher Bedarf für die entsprechende Verwendung der Sache besteht. Eine „Beschädigung“ der Rastanlage iSd. § 7 Abs. 1 StVG liegt nicht vor.
Ich ergänze: Und deshalb scheidet ein Anspruch von R gegen U auf Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG, aber auch gem. § 18 Abs. 1 StVG mangels Rechts(guts-)verletzung aus. Frau B, wie sieht es mit einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB aus?
R ist zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB verpflichtet, wenn er gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Als Schutzgesetz kommt hier…
Frau B, in der Mündlichen Prüfung lässt man sich häufig verleiten, den gelernten Pfad des Gutachtenstils zu verlassen; das sollten wir vermeiden. Also noch einmal!
U ist zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB verpflichtet, wenn er gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat. Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Im konkreten Schaden muss sich dabei die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt. Der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein.
Gut. Herr A, wo suchen Sie gerade nach dem möglicherweise verletzten Schutzgesetz?
In der StVO.
Frau B, was könnte gegen die Annahme sprechen, dass Normen der StVO Schutzgesetze im Sinne der von Ihnen genannten Definition sind? Denken Sie öffentlich-rechtlich!
Die StVO ist Teil des Straßenverkehrsrechts, durch das die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Die StVO zielt also auf den Schutz von Allgemeininteressen.
Herr A, was sagen Sie dazu?
Ja, das stimmt. Aber einzelne Vorschriften der StVO können durchaus zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums.
Sehr richtig. Bevor wir lange suchen, gebe ich Ihnen eine Norm der StVO vor, gegen die U u.a. verstoßen hat. Frau B, lesen Sie bitte § 22 Abs. 2 S. 1 StVO vor!
„Fahrzeuge und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55m und nicht höher als 4m sein.“
Ist § 22 Abs. 2 S. 1 StVO nun ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB, Frau B?
Ich möchte wie folgt antworten: Unabhängig von der Frage des individualschützenden Charakters des § 22 Abs. 2 S. 1 StVO ist jedenfalls der sachliche Schutzbereich der Norm nicht eröffnet. Der Vorwurf von R an U geht dahin, dass aufgrund des Verstoßes von U gegen § 22 Abs. 2 S. 1 StVO die Straßennutzung vorübergehend unmöglich wurde und ihm deshalb Umsatzeinbußen entstanden sind. Zwar sind Störungen der Straßennutzung an sich von § 22 Abs. 2 S. 1 StVO erfasst. Soweit § 22 Abs. 2 S. 1 StVO nach seinem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen will, dient er allein dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit einer Straße besonders betroffen sind.
Mit anderen Worten macht R einen Schaden geltend, dessen Vermeidung nicht Gegenstand des „Schutzgesetzes“ § 22 Abs. 2 S. 1 StVO ist. Perfekt! Nicht anders verhält es sich etwa für § 1 Abs. 2 StVO, gegen den U ebenfalls verstoßen hat. Ein Anspruch von R gegen U auf Schadensersatz ergibt sich also auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB. Bleibt § 823 Abs. 1 BGB, Herr A!
Im haftungsbegründenden Tatbestand setzt § 823 Abs. 1 BGB zunächst die Verletzung eines Rechts(guts) des R durch U voraus. U könnte zunächst das Eigentum des R an der Rastanlage verletzt haben.
Richtig. Frau B, welche Rechte bzw. Rechtsgüter iSd. § 823 Abs. 1 BGB könnten hier noch verletzt worden sein?
Möglicherweise der berechtigte Besitz des R an der Rastanlage und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als „sonstige Rechte“.
Genau. Frau B, Sie wollten bereits im Rahmen der Prüfung von § 7 Abs. 1 StVG auf eine mögliche Eigentumsverletzung an der Rastanlage eingehen. Nun dürfen Sie!
Eine Eigentumsverletzung kann hier nicht aufgrund einer Substanzverletzung der im Eigentum des R stehenden Anlage bejaht werden. Eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB setzt jedoch nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraus, kann vielmehr auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Sache erfolgen. Voraussetzung ist dann stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat, wobei diese Einwirkung tatsächlicher oder – wie im Falle eines Nutzungsverbots – rechtlicher Natur sein kann. Fehlt es – wie hier – an einer solchen unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst, wird eine auf Nutzungseinschränkungen gestützte Eigentumsverletzung abgelehnt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die wirtschaftliche Nutzung einer Anlage nur deshalb vorübergehend eingeengt wird, weil sie von Kunden infolge einer Störung des Zufahrtsweges nicht angefahren werden kann, ohne dass zugleich in die Sachsubstanz der Anlage eingegriffen oder deren technische Brauchbarkeit beschränkt oder beseitigt wurde. Ich denke, man kann hier auch getrost auf die zu § 7 Abs. 1 StVG gemachten Erwägungen verweisen. Eine Eigentumsverletzung liegt im streitgegenständlichen Fall also nicht vor.
Korrekt! Mit den gleichen Erwägungen können wir auch eine Verletzung des unmittelbaren berechtigten Besitzes von R an der Rastanlage verneinen. Herr A, wie sieht es mit der Verletzung des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus? Machen Sie es kurz, das Ende naht.
Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet mE. aus, weil die in Frage stehende Beeinträchtigung nicht betriebsbezogen ist. Der Unfall hat in keiner unmittelbaren Beziehung zur Rastanlage des R gestanden. Die angeordnete Sperrung der B5 und die Empfehlung, den gesperrten Bereich großräumig zu umfahren, waren allgemeine Folgen des Schadensereignisses, die den R rein zufällig trafen.
Schön. Im Ergebnis hat R gegen U keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB, sodass R insgesamt seinen Verdienstausfall bereits dem Grunde nach nicht von U ersetzt verlangen kann. Zwei abschließende Fragen: Herr A, an welchen Zivilrechtsklassiker erinnert Sie der von uns heute behandelte Fall?
Der Fall erinnert an den klassischen „Fleet-Fall“ des BGH.
Genau. Frau B, fällt Ihnen mit Blick auf Allgemeine Erwägungen zur Schutzrichtung des Deliktsrechts ein Argument ein, mit dem man noch einmal die Richtigkeit des von uns gefundenen Ergebnisses untermauern kann?
Das Deliktsrecht dient dem Schutz des Integritätsinteresses, nicht dem des Äquivalenzinteresses. Mit einer Sache ungehindert Gewinne erwirtschaften zu können, ist nicht Teil des Integritäts-, sondern betrifft das Äquivalenzinteresse. Bereits nach seiner Schutzrichtung ist das Deliktsrecht also nicht auf die Kompensation von mittelbaren Vermögenbeeinträchtigungen – wie sie von R gerügt werden – angelegt. Deshalb erscheint die Ablehnung deliktischer Ansprüche von R gegenüber U insgesamt konsequent.
Mit dieser treffenden Antwort soll das Prüfungsgespräch enden. Herzlichen Dank.
Anmerkung: Sachverhalt u. Lösung entsprechen BGH, Urt. v. 9.12.2014 – VI ZR 155/14
Guter Beitrag! Genau dieser Fall wurde in der mündlichen Examensprüfung im März abgefragt.
Im Fleet-Fall war die Beeinträchtigung doch auch nur mittelbar, da das Boot nicht selbst beeinträchtigt wurde, sondern nur nicht mehr aus dem Becken herausfahren konnte. Wieso wurde da dann eine Eigentumsbeeinträchtigung bejaht?
Man hätte mit den Booten ja auch noch innerhalb des begrenzten Hafenbeckens fahren können.
2. Leitsatz der Fleet-Entscheidung (BGHZ 55, 153): „Wird ein Schiff durch ein vom Unterhaltungspflichtigen eines schiffbaren Gewässers schuldhaft verursachtes Schiffahrtshindernis (hier: Balkensperre eines Anliegers zur Stützung einer bereits teilweise eingestürzten Haus- und Ufermauer) in einem Teil des Gewässers derart eingeschlossen, daß es jede Bewegungsmöglichkeit verliert, so haftet der Unterhaltungspflichtige dem Schiffseigentümer nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums für den durch das Festliegen des Schiffes entstandenen Schaden.“ Der bestimmungsgemäße Gebrauch des eingeschlossenen Schiffes war hiernach gänzlich ausgeschlossen, was den vorgetragenen Widerspruch beseitigen dürfte. Dennoch ist eine gewisse Unsicherheit, die von der Fleet-Fall-Rechtsprechung und folgenden Entscheidungen (s. etwa BGH NJW 1977, 2264) ausgeht, sicherlich nicht von der Hand zu weisen.
Der Staat könnte dem Restaurant(-betreiber) aus „Nachbarschafts-gemeinschaft“ oder Inanspruchnahme als Nichtstörer o.ä. verpflichtet sein.
Andererseits könnte U dem Staat für die Beschädigung haften, evtl. vermindert durch staaatliche Zustandsmitverantwortlichkeit.
U könnte also mittelbar über den Staat dem Restaurant(-betreiber) verpflichtet sein.
Der Staat könnte im Rahmen von entsprechender Entschädigung gegenüber dem Restaurant nach treu und Glauben o.ä. zur „Herausgabe“ / abtretung von Haftungsansprüchen gegen U verpflichtet sein.
Es könnte von U danach treuwirdrig sein, sich darauf zu berufen, nicht unmittelbar gegenbüber dem Restaurant verantwortlich sein. Denn treuwidrig soll etwa handeln, wer etwas beansprucht /verwehrt, was ohnehin alsbald herauszugeben sein muss o.ä. Ein solcher Treuwidrigkeitseinwand könnte u.U. auf „Mehrpersonen-Anspruchs-Ketten“, wie möglicherweise vorliegend anwendbar sein, was noch diskutabel scheinen könnte.
Insofern könnte also ein Ersatzanspruch des Restaurantbetreibers gegen U noch weiter näher in Betracht kommen.
(„Papier soll ja geduldig sein“).