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Gastautor

Prüfungsgespräch Zivilrecht – Schadensersatz und Whistleblowing

Arbeitsrecht, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute erneut einen Gastbeitrag von Jonas Hensinger veröffentlichen zu können. Der Autor des Beitrags hat in Heidelberg Jura studiert und absolviert aktuell sein Referendariat am LG Stuttgart. Der Beitrag befasst sich diesmal mit einem (fiktiven) Prüfungsgespräch, wie es im Rahmen der mündlichen Prüfung im Zivilrecht durchaus vorkommen könnte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
willkommen zur mündlichen Prüfung im Zivilrecht. Zum Einstieg will ich Ihnen einen Fall schildern, über den zuletzt das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 8.5.2014, Az: 16 U 175/13) zu entscheiden hatte.
P ist selbständiger Personalberater. Der Unternehmer U beauftragt P mit der Suche nach einer geeigneten Persönlichkeit für eine offene Stelle. P macht die Bewerberin B als exzellentes Nachwuchstalent ausfindig und leitet deren Bewerbungsunterlagen an U weiter. Daraufhin teilt U dem P lächelnd mit, für die offene Stelle kämen viele in Betracht, aber bitte bloß keine Frau. P ist ein Ritter der Gerechtigkeit und echauffiert sich hierüber so sehr, dass er den Vertrag mit U sofort beendet. Anschließend erläutert er der B den wahren Grund ihrer Ablehnung und rät ihr, wegen der Absage gerichtlich vorzugehen. Dem folgend klagt B gegen U und schließt mit diesem letztendlich einen Vergleich über eine Entschädigung in Höhe von 8.500 €. U wittert Verrat und klagt nun seinerseits gegen P auf Ersatz der 8.500 € sowie aller ihm entstandenen Anwaltskosten.
Hinweis: Bei diesem Sachverhalt wäre es den Prüflingen wie auch in anderen Dreieckskonstellationen dringend anzuraten, sich die Rechtsverhältnisse der Parteien zur Vermeidung von Verwechslungen vorab kurz zu skizzieren.
P1, können Sie sich vorstellen, auf welcher Grundlage Ersatzansprüche des U gegen P bestehen könnten?
Als Anspruchsgrundlage kommt für mich spontan nur ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 241 II BGB in Betracht.
Sehr richtig! Auch wenn das hier kaum von Relevanz ist, um welchen Vertragstyp handelt es sich Ihrer Auffassung nach zwischen P und U?
Von einem Arbeitsvertrag zwischen P und U kann angesichts der Selbständigkeit des P keine Rede sein. Grundsätzlich steht hier ein Beratervertrag im Raum, der nach allgemeiner Ansicht als Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB angesehen wird. Wegen der Nachweis- und Vermittlungstätigkeit ließe sich jedoch auch an einen Maklervertrag gem. § 652 I 1 BGB denken. Im Ergebnis halte ich es daher für angebracht, von einem typengemischten Vertrag im Sinne eines Maklerdienstvertrages auszugehen.
Das ist so durchaus vertretbar! P2, wie lautet der nächste Prüfungspunkt und welche Probleme ergeben sich hier?
P müsste seine vertraglichen Pflichten verletzt haben. Aus § 241 II BGB ergeben sich nebenvertragliche Rücksichtnahmepflichten des P. Als eine solche ist auch die Treue- und Verschwiegenheitspflicht des P anzusehen. Diese gebietet eine strikte Diskretion hinsichtlich vertraulicher Informationen, wie sie bei der Kommunikation zwischen P und U über die Bewerberauswahl ausgetauscht wurden. Gerade Verschwiegenheitspflichten beschränken sich nicht wie Hauptleistungspflichten auf die Zeit des Vollzugs des Vertragsverhältnisses, sondern sind auch als nachvertragliche Pflichten noch zu beachten. Bei der Frage, ob P seine Pflichten gegenüber U verletzt hat, sollte aber auch das beachtenswerte Motiv des P nicht unberücksichtigt bleiben.
Unbedingt! Aber wo würden Sie denn diese Thematik dogmatisch verorten?
Ich schlage vor, bei der Pflichtverletzung zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit zu unterscheiden. Denn jede Pflichtverletzung i.S.d. § 280 I BGB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zugleich deren Rechtswidrigkeit voraus. Diese wird zwar im Regelfall durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert. Sie kann beim Eingreifen von Rechtfertigungsgründen aber auch ausnahmsweise zu verneinen sein.
So sehe ich das auch. Kommt Ihnen diese Unterscheidung bekannt vor?
Ja, im Rahmen des § 823 I BGB ist diese Unterscheidung bereits im Gesetzeswortlaut verankert. Im Regelfall wird zwar auch hier die Rechtswidrigkeit einer Rechtsgutsverletzung indiziert. Gerade bei den Rahmenrechten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb ist aber ausnahmsweise von einem offenen Tatbestand auszugehen, bei dem die Rechtswidrigkeit im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden muss.
P3, welcher Rechtfertigungsgrund kommen auf Seiten des P in Betracht?
Eine Nothilfe gem. § 227 BGB scheitert bereits aufgrund des abgeschlossenen Angriffs des U auf die Interessen der B. Auch eine rechtfertigende Pflichtenkollision liegt fern, da P gegenüber der B nicht zur Auskunft über etwaige Ablehnungsgründe verpflichtet war. P könnte sich jedoch unter dem Gesichtspunkt des Whistleblowing auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
Der Begriff des Whistleblowing ist nicht erst seit Julian Assange und Edward Snowden in aller Munde. In welchem Rechtsgebiet trifft man klassischerweise auf ähnlich gelagerte Fälle und wie werden die Fälle dort behandelt?
Die klassischen Fallkonstellationen des Whistleblowing treten im Arbeitsrecht auf. Hier geht es meist um die Anzeige strafrechtlich relevanter betriebsinterner Sachverhalte durch einzelne Arbeitnehmer. Insbesondere spielt hier die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte eine große Rolle. So ist stets das Ziel einer praktischen Konkordanz zwischen den staatsbürgerlichen Rechten des Einzelnen aus Art. 2 I, 20 III GG und der Berufsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 GG zu verfolgen. Dabei muss es sich bei Erstattung der Strafanzeige stets um eine verhältnismäßige Reaktion des Arbeitnehmers auf ein Fehlverhalten des Arbeitgebers handeln.
Wo sehen Sie hier Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu unserem Fall?
Zunächst einmal steht U mit P in keinem Arbeits-, sondern nur in einem Dienstverhältnis. Außerdem hat U hier keine Straftat begangen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sowohl bei der Verfolgung privater Entschädigungsansprüche als auch bei der Strafverfolgung ein Gewaltmonopol des Staates besteht. Wie die Staatsanwaltschaft bei einer Anklage, so ist auch der private Kläger auf die Kenntnis derjenigen Tatsachen angewiesen, die seine Klage begründen.
Entscheiden wir uns nun dennoch für eine vorsätzliche rechtswidrige Pflichtverletzung! P1, wie lautet der nächste Prüfungspunkt?
Zu prüfen ist nun, ob die Verpflichtung zur Zahlung der Vergleichssumme sowie die Anwaltskosten einen adäquat-kausalen Schaden auf Seiten des U darstellen. An der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung ergeben sich keine Zweifel. Unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz ließe sich hier an eine Parallele zu den Herausforderungsfällen denken. Demnach sind auch die Folgen einer vernünftigen Reaktion auf die Pflichtverletzung vom Schadensumfang erfasst. War der Vergleichsabschluss also prozesstaktisch geboten, ergeben sich hier keine Zweifel.
Beleuchten wir den damaligen Prozess zwischen B und U einmal näher. Welches Gericht war hier zuständig und woraus ergibt sich ein Entschädigungsanspruch der B?
Zuständig war hier ein Arbeitsgericht, da gem. § 2 I Nr. 3 c ArbGG bei Rechtsstreitigkeiten aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Der Entschädigungsanspruch der P folgt aus § 15 II AGG. Der Anwendungsbereich des AGG ist in sachlicher Hinsicht gem. § 2 I Nr. 1 AGG und in persönlicher Hinsicht gem. § 6 I 2 AGG eröffnet. Seine Ablehnungsentscheidung hat U an das verpönte Merkmal des Geschlechts i.S.d. § 1 AGG angeknüpft und damit gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG verstoßen.
Sehr gut! P2, bitte erläutern Sie unseren letzten Prüfungspunkt.
U könnte durch sein AGG-widriges Verhalten ein Mitverschulden gem. § 254 I BGB in Bezug auf seinen Haftungsschaden zur Last fallen. Probleme ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt jedoch, wenn man den Gedanken des Schutzzwecks der Norm spiegelbildlich auch auf Geschädigtenseite anwendet. Das Diskriminierungsverbot des § 7 AGG soll ja B vor U schützen und nicht den P von einer Haftung wegen Verschwiegenheitspflichtverletzungen freistellen.
Ich teile Ihre Bedenken durchaus. Nehmen wir also an, die Schadensersatzpflicht des P gegenüber U besteht in voller Höhe. Sie sind der Anwalt des P und wollen das Karussell weiter drehen. Kann P bei B Regress nehmen? Und was wäre P prozesstaktisch zu raten?
Möglicherweise könnten P gegenüber B infolge der Auskunft Ersatzansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zustehen. Die Weitergabe von Informationen, welche den Interessenkreis des Adressaten berühren, stellt zumindest ein auch-fremdes Geschäft dar. Sie geschah hier wohl auch im Interesse der P und mit deren Willen. Die Haftung des P gegenüber B ist als typischer Begleitschaden der Auskunft analog § 670 BGB ersatzfähig. Bei der Frage, ob P die Auskunft analog § 670 BGB für erforderlich halten durfte, wären dann wohl dieselben Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, wie bei der Frage der rechtswidrigen Pflichtverletzung des P gegenüber U. Insofern würde ich dem P als dessen Anwalt gerade nicht raten, der B im Prozess gegen U gem. § 72 ZPO den Streit zu verkünden, da hier die Interventionswirkung der §§ 74 I, 68 ZPO für den Folgeprozess des P gegen B womöglich von Nachteil wäre.
Richtig gesehen! Im Originalfall hat das OLG als Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. P3, haben Sie hier Bedenken? Wie könnte sich P gegen diese Entscheidung wehren?
Gem. § 543 II 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Sachverhalt wirft hier viele entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus auch in ähnlichen Konstellationen des Whistleblowing eine Rolle spielen und deshalb von allgemeiner Bedeutung sind. Insofern erscheint die Nichtzulassung der Revision zumindest zweifelhaft. Dagegen könnte sich P mit dem Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO wehren, über die dann der BGH als Revisionsgericht zu entscheiden hätte.
Vielen Dank, das war’s auch schon! Die Prüfung ist hiermit beendet!

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02.04.2015/3 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: mündliche Prüfung, Schadensersatz, whistleblowing
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-04-02 10:30:492015-04-02 10:30:49Prüfungsgespräch Zivilrecht – Schadensersatz und Whistleblowing
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3 Kommentare
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    02.04.2015 um 15:27

    Nur mal soweit:
    wenn P Bewerbungsunterlagen vermittelt, könnte er neben U zugleich Bewerbern (treue-)verpflichtet sein. Eine rechtswidrige Bewerbungsablehnung könnte daher ebenfalls P geschäftlich verletzen. Bei einer geschäftlichen (Treue-)Verletzung gegenüber P könnte es grds. widersprüchlich unzulässig sein, andererseits (anscheinend bereits nach Vertragsbeendigung zwischen P und U) auf einer (nachträglichen Verschwiegenheits-)Treuepflicht zu bestehen usw.
    „Berechtigte GoA“ soll Rechtfertigungsgrund sein können. Dies u.U. allgemein objektiv und nicht allein im subjektiven GoA-Verhältnis, so wie Rechtfertigungsgründe grds. allgemein objektiv rechtfertigen.
    Wenn P die B in Regress nehmen könnte, könnte quasi ein „Anspruchskreisel“ zwischen U /P /B vorliegen. Bereits einem Anspruch von B gegen U könnte damit evtl. ein Einwand etwa allein bereits aus Treu und Glauben entgegenstehen. Danach soll nicht zu verlangen sein können, was ohnhin sogleich wieder herauszugeben wäre o.ä.

    Antworten
    • Jonas
      Jonas sagte:
      02.04.2015 um 18:08

      Hallo bimbam,
      das sind allesamt interessante Anregungen, mit denen man das Prüfungsgespräch zusätzlich füttern könnte.
      1) Treuepflicht des Personalberaters auch gegenüber dem Bewerber
      Sehr interessant! Das OLG Frankfurt verweist hier explizit auf eine Entscheidung des BAG vom 25.4.2012 – 8 AZR 287/08, wonach kein Anspruch eines Bewerbers auf Auskunft über die Gründe einer Absage besteht. In der Entscheidung stellt das BAG jedoch zugleich klar, dass eine Ausnahme zu machen ist, wenn eine
      Auskunftsverweigerung durch den Arbeitgeber die Verwirklichung von AGG-Ansprüchen des Bewerbers zu beeinträchtigen droht. Allerdings unter der Einschränkung, dass der abgelehnte Bewerber Anhaltspunkte schlüssig darlegt, aus denen er folgert, erst die geforderte, aber verweigerte Auskunft werde es ihm
      ermöglichen, die Ansprüche geltend zu machen. Das ist hier soweit ersichtlich jedenfalls vor der Auskunft des Personalberaters nicht geschehen.
      2) Berechtigte GoA als Rechtfertigungsgrund
      Ist auch umstritten! MüKo lehnt ihn ab, Staudinger befürwortet ihn. Tut hier aber meines Erachtens nicht viel zur Sache, da wie bereits beschrieben im Rahmen der „Erforderlichkeit“ des Auskunft (§ 670 BGB) dieselben Grundsätze zu berücksichtigen wären wie bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen
      3) dolo agit-Einrede
      Fraglich, ob man diese Einrede nicht besser auf ein Zwei-Personen-Verhältnis beschränkt. Letztendlich steht im Zeitpunkt des Prozesses zwischen dem Bewerber und dem Unternehmer ja noch nicht fest, ob zunächst der Unternehmer beim Personalberater und dann auch noch der Personalberater beim Bewerber Regress nimmt. Könnte man mal eine Dissertation zu verfassen 😀
      Viele Grüße!

      Antworten
      • bimbam
        bimbam sagte:
        02.04.2015 um 18:35

        Ja, da scheint mal wieder vieles noch weiter diskutabel:
        die angegebene BAG-Entscheidung scheint allerdings nur das Verhältnis (ablehnender) Arbeitgeber / Bewerber zu betreffen.
        Für die Treuebeziehungen zwischen vermittelndem Personalberater, Arbeitgeber und Berwerber scheint dies, auf einen flüchtigen Blick, m.E. nicht so sehr ergiebig.
        GoA als Rechtfertigungsgrund (war eigentlich nur so nebenbei erwähnt gemeint) scheint mir m.E. als h.M.
        Der allgemein verbreitete grds. Anspruchsaufbau, berechtigte GoA-Ansprüche vor EBV-Ansprüchen könnte ja evtl. mit darauf gründen.
        Entsprechende Erwägungen bei der „Erforderlichkeit“ bezögen sich hier ja eben nur auf einen einzelen regressanspruch, nicht aber auf die evtl. objektive Rechtmäßigkeit der Beziehungen überhaupt.
        usw. …..

        Antworten

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