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Dr. Maximilian Schmidt

Prüflinge mit Beeinträchtigungen im Staatsexamen: Längere Pausen- und Bearbeitungszeiten?

Öffentliches Recht, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Jeder Student oder Referendar, der bereits an einem Klausurdurchgang des Ersten oder Zweiten Juristischen Examens teilgenommen hat, kennt die Situation: Einige Bearbeiter dürfen zwischenzeitlich aufstehen und den Klausurraum unter Beobachtung kurzzeitig verlassen, wobei diese Zeiten nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet wird. Wiederum andere bekommen von vornherein eine längere Bearbeitungszeit zugestanden. Man fragt sich: Wann wird der eine Nachteilsausgleich gewährt, wann der andere? Eine aktuelle Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 1.6.2017 – 9 S 1241/17) stellt für Diabeteserkrankungen klar: Nicht die Verlängerung der Bearbeitungszeit, sondern die Gewährung nicht auf die normale Bearbeitungszeit von fünf Stunden anrechenbarer Pausenzeiten ist der angemessene Ausgleich.
Die jeweiligen Prüfungsordnungen sehen vor, dass bei Beeinträchtigungen, die die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten erschweren, angemessene Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen seien.
Konkret sind dies insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit
  • Gewährung von Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden
  • Zulassung persönlicher oder sächlicher Hilfsmittel

Wird die Bearbeitungszeit verlängert oder werden Ruhepausen gewährt, so darf die Zeit der Verlängerung und der Ruhepausen insgesamt zweieinhalb Stunden nicht überschreiten (so etwa § 13 Abs. 7 Satz 3 JAPrO). Die Beeinträchtigung ist vom Prüfling selbstverständlich darzulegen und durch Zeugnis eines Arztes nachzuweisen.
Die Festlegung der Maßnahmen muss sich eng am Zweck der Prüfung orientieren: Es soll ein Vergleich zwischen den Kandidaten möglich bleiben, weswegen so viel Ausgleich wie nötig, aber eben nicht mehr zu gewähren ist. Inmitten steht das Gebot der Chancengleichheit:

Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258, 261 f.).

Allerdings ist die Chancengleichheit durch konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner Prüflinge vorzunehmen, wenn diese an körperlichen Nachteilen leiden. Das „normale“ Prüfungsverfahren benachteiligt diese also. Dieser Nachteil muss ausgeglichen werden – aber eben auch nicht mehr. Eine Überkompensation ist unzulässig. Im Idealfall wird also allein der ganz konkrete Nachteil ausgeglichen. In der Praxis ist das jedoch eine schwierige Feststellung: Wie viel Zeit verliert ein Prüfling, der an einer Versteifung eines Fingers leidet? Wie oft muss ein Diabetespatient pausieren, etwa zur Feststellung des Blutzuckerspiegels? Letztlich ist eine Einzelfallentscheidung notwendig, die anhand aller Umstände des konkreten Prüflings vorzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall verlangte die ASt. nicht nur Pausenzeiten, sondern eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 90 Minuten. Diese verlängerte Bearbeitungszeit hatte die Kandidatin  im Ersten Staatsexamen erhalten. Der VGH Mannheim tritt dem entgegen und stellt fest, dass im Fall der Diabetes Typ 1 allein die Gewährung von Pausenzeiten ausreichend ist. Tragende Erwägung ist, dass diese Erkrankung nicht zu einer Verlangsamung der Schreibleistung führt – wie etwa bei einer Behinderung an der Schreibhand – sondern vielmehr zur Messung des Blutzuckers Zeitverluste eintreten können. Diese müssen durch nicht anrechenbare Pausenzeiten aufgewogen werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass weder eine Unter- noch eine Überkompensation der bestehenden Beeinträchtigung entsteht. Ganz im Sinne der Chancengleichheit aller Prüflinge.
Deutlich wird: Die positive Maßnahme muss sich am konkreten Nachteil orientieren und muss – aber darf eben auch nur – diese Benachteiligung beseitigen. Eine Schreibverlängerung ist hierbei letztlich das am stärksten kompensierende Mittel, da (Schreib-) Zeit das kostbarste Gut in der Prüfung ist. Man darf gespannt sein, wie die weitere Praxis der Landesjustizprüfungsämter ausgestaltet wird und wie die Gerichte hierauf reagieren werden. Sensibilität für dieses schwierige Thema ist wichtig, die Sicherung der Chancengleichheit für alle Prüflinge notwendig.
 
 
 
 

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10.11.2017/2 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
Schlagworte: Chancengleichheit, Diabetes, Pausenzeiten, Prüfungsrecht, Schreibverlängerung, Staatsexamen
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2017-11-10 10:00:062017-11-10 10:00:06Prüflinge mit Beeinträchtigungen im Staatsexamen: Längere Pausen- und Bearbeitungszeiten?
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2 Kommentare
  1. Charlotte Dinesen
    Charlotte Dinesen sagte:
    09.01.2018 um 14:18

    Hallo,
    wie wäre der Fall zu werten, dass der Examenskandidat die deutsche Sprache nur als 1. Fremdsprache hat, dementsprechend länger für die Formulierung und Aufnahme der deutschen Sprache als seine Muttersprache (Bsp.: Muttersprache schwedisch, 1. Fremdsprache deutsch, 2. Fremdsprache Englisch) benötigt? Schließlich kann man eine solche Schreibschwäche nicht medizinisch untermauern, sondern lediglich anhand von Ausweisen belegen. Nichtsdestotrotz haben Nichtdeutsche/ Deutsche mit Migrationshintergrund, die in Deutschland Jura studieren wollen und auch können einen sprachlichen Nachteil bezogen auf die Chancengleichheit in der Examensprüfung. Angemessen halte ich vorliegend eine Zeitverlängerung von 30- 60 Minuten.
    Über Antworten wäre ich sehr Dankbar.
    Freundliche Grüße
    Charlotte

    Antworten
    • bimbam
      bimbam sagte:
      09.01.2018 um 21:10

      Nach dem Artikel scheinen eher allein körperlich unnormal nachteilige Beeinträchtigungen erfasst. Nicht körperlich organisch o.ä., sondern kulturell bedingte Sprachmängel könnten nicht zu berücksichtigen sein. Gewisse nicht körperlich, sondern kulturell bildungsbedingte Chancenunterschiede können unvermeidbar bleiben. Sonst müssten alle gleiche Bewertungen bekommen und kann Prüfung überflüssig sein.

      Antworten

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