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Dr. Simon Kohm

Polizeiruf 110 gesehen?

Deliktsrecht, Kreditsicherung, Schuldrecht, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Im Polizeiruf 110 ging es diesen Sonntag neben dem obligatorischen Mord und Totschlage um Kreditverkäufe. Laut den etwas laienhaften Darstellungen, soll es möglich gewesen sein, dass die Hausbank Grundschulden und Kredite an ausländische Finanzinvestoren (Heuschrecken) verkauft haben, und diese dann sofort aus der Grundschuld vorgehen konnten, sodass direkt Zwangsversteigerungen möglich gewesen sein sollen.
Diese Praxis, soweit sie so stattgefunden haben sollte, kann wohl nach heutiger Rechtslage nicht mehr als rechtmäßig bezeichnet werden. Nach dem Risikobegrenzungsgesetz haben sich hier seit Mitte 2008 entscheidende Änderungen abgespielt, insbesondere sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen:
§ 492 Abs. 1a Satz 3 BGB: Es bestehen Informationspflichten hinsichtlich einer möglichen Abtretung.
§ 496 Abs. 2 BGB: Neu gefasst und enthält eine Anzeigepflicht.
§ 498 Abs. 3 BGB: Erhöhte Anforderungen an eine Kündigung von Kreditverträgen.
§ 1192 Abs. 1a BGB: Es ist kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Grundschuld mehr möglich. Vorschrift ist extrem klausurrelevant.
§ 1193 Abs.1 BGB: Vorherige Kündigung erforderlich.
Alles schon etwas länger her, aber vielleicht hat ja ein Prüfer heute abend auch Polizeiruf 110 geschaut. 🙂
Lesehinweise:
http://www.talkteria.de/forum/topic-9665.html
Bundesgesetzblatt zum Risikobegrenzungsgesetz
Die Sicherungsgrundschuld, JuS 2009, 969

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11.04.2010/3 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
Schlagworte: Polizeiruf 110 Grundschuld
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2010-04-11 20:45:552010-04-11 20:45:55Polizeiruf 110 gesehen?
3 Kommentare
  1. Dante
    Dante sagte:
    12.04.2010 um 17:05

    Weiß jemand, wie die Rechtslage vor der Gesetzesänderung war? Ich bin kein Kreditrechtler aber mir kam die Erklärung doch recht unwahrscheinlich vor.
    Auch wenn die Sicherungsgrundschuld vor der Änderung ohne weiteres solo abtretbar war, dürfte doch aus der Sicherungsabrede zumindest ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank gegeben gewesen sein, gerichtet auf Freistellung von der Grundschuld in Höhe der bereits erfolgten Tilgung, oder lieg ich da falsch?

    Antworten
    • simon
      simon sagte:
      12.04.2010 um 18:14

      Hallo Dante,
      ja, den SE-Anspruch gegen die Hausbank muss es gegeben haben. Ob der natürlich im Ergebnis viel „wieder gut machen“ konnte, sei mal dahingestellt. Denn das Eigenheim war ja dann nun weg.
      Grüße

      Antworten
  2. Rudolf
    Rudolf sagte:
    17.04.2012 um 10:52

    Ich habe den Polizeiruf tatsächlich gesehen und diese Konstellation in meiner Lerngruppe als Beispiel verwendet. Das ist ja DAS Beipiel, wie sich die letzte Wirtschaftskrise auf den (Fall-)Alltag ausgewirkt haben. 🙂

    Antworten

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