OVG Magdeburg zur erstmaligen Anwendung des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG
Das OVG Magdeburg entschied kürzlich einen Fall (Urteil vom 25. Juli 2012 – 7 KE 1/11), wobei es in der Sache um die Entschädigung eines Klägers wegen einer überlangen Verfahrensdauer ging. Thematisch ist das für die Klausuren in den Examina gänzlich irrelevant. Für anstehende mündliche Prüfungen sollte man die Entscheidung allerdings kennen, da es sich um den ersten Anwendungsfall des neuen § 198 Abs. 1 S. 2 GVG handelte, der eine „angemessene Entschädigung“ für überlange Gerichtsverfahren vorsieht (mehr dazu auch in der knappen Pressemeldung des OVG).
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!