OVG Lüneburg zur öffentlich-rechtlichen GoA bei Tierarztkosten für herrenlosen Kater
Aktuelle Urteile zur öffentlich-rechtlichen GoA sind rar gesäht. Aus genau diesem Grund ist eine kürzlich ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg auch so examensrelevant (Urteil vom 23.04.2012, Az. 11 LB 267/11). Das Urteil ist leider noch nicht im Volltext verfügbar. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle zunächst auf die Pressemitteilung des OVG verwiesen:
Die Stadt Bad Sachsa hat mit dem Tierschutzverein Bad Sachsa e.V. einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen, in dem sich der Tierschutzverein verpflichtet hat, alle im Stadtgebiet von Bad Sachsa aufgefundenen Haustiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Dafür erhält der Verein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,– EUR. Am späten Abend des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzter Kater aufgefunden. Da bei dem Tierschutzverein niemand erreichbar war, brachte der Finder das Tier zum tierärztlichen Notdienst, den an diesem Abend der Kläger versah. Der Kläger nahm eine Notoperation vor und behielt den Kater zunächst in seiner Praxis. In den folgenden Tagen versuchte er vergeblich, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Danach forderte der Kläger die Beklagte ohne Erfolg auf, die Abholung der Katze zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Göttingen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.839,18 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen, da dieser einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag habe.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. April 2012 die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte sei als Fundbehörde für die Verwahrung von Fundtieren zuständig und könne sich dazu der Hilfe Dritter wie z.B. eines Tierheims oder Tierschutzvereins bedienen. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht aber nicht mit befreiender Wirkung auf einen Tierschutzverein übertragen. Um eigene Aufgaben einer Gemeinde zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf Private zu übertragen, bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigung, die hier fehle. Es habe auch ein öffentliches Interesse an der tierärztlichen Behandlung und Unterbringung des Tieres durch den Kläger bestanden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Tötung des Tieres kostengünstiger gewesen wäre.
Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
Es hat natürlich seine Gründe, warum die Revision nicht zugelassen wird.
bin auf die Begründung gespannt.