OLG Hamm: Formunwirksames Testament nicht gleich unechte Urkunde!
In der mündlichen Prüfung gibt es viele Prüfer, die nur zu gerne in ihrem Prüfungsabschnitt ein Thema wiederaufgreifen, welches der Vorgänger bereits in einem anderen Rechtsgebiet behandelt hat. Eine neue Entscheidung des OLG Hamm würde dafür die ideale Möglichkeit bieten, denn hier wurde festgestellt, dass ein in zivilrechtlicher Hinsicht formunwirksames Testament nicht zwingend auch eine unechte Urkunde im Sinne des Strafrechts ist.
I. Der Sachverhalt
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2013 im Alter von 85 Jahren. Ihrem Sohn, dem späteren Beklagten, hatte sie mit notariellem Testament im Jahr 2007 zu ihrem alleinigen Erben bestimmt. Gleichzeitig enthielt das Testament die Bestimmung, dass ihre Tochter den Pflichtteil erhalten sollte. Allerdings unterzeichnete die Erblasserin zwei Jahre später ein Schriftstück, welches sie nicht selbst per Hand geschrieben hatte und wandte in diesem einen wesentlichen Teil ihres Vermögens ihrer Enkelin, also der Tochter der Klägerin, zu. Nach ihrem Tod war streitig, ob das Schriftstück aus dem Jahr 2009 einen Widerruf des Testaments von 2007 darstellte. Die Klägerin versicherte sogar an Eides statt, dass sie selbst dabei gewesen sei, als ihre Mutter das Schriftstück 2009 eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Anschließend verlangte die Tochter von ihrem Bruder, den sie inzwischen als Alleinerben anerkennt, den Pflichtteil i.H.v. ca. 5.000 Euro. Der Bruder wollte diesen Pflichtteil aber nicht zahlen, da er der Meinung war, seine Schwester sei erbunwürdig, weil sie bezüglich des zweiten Testaments an der Herstellung oder dem Gebrauch einer unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das LG Dortmund hatte der Klägerin den begehrten Pflichtteil bereits zugesprochen, was jetzt durch das OLG Hamm bestätigt wurde.
II. Formunwirksamkeit des Testaments
Die Formunwirksamkeit des Testaments war hier kein Problem. Fällt dieser Fall aber einem zivilrechtlichen Prüfer in die Hände, so liegt es für diesen nahe, diesen Punkt noch einmal genau zu hinterfragen und grundsätzlich die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Testamenten abzuprüfen. Hier sollte zunächst bekannt sein, welche unterschiedlichen Formen es gibt
Zum einen die ordentlichen Formen des notariellen Testaments gem. §§ 2231 Nr. 1 BGB, 2232 BGB und des eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2 BGB, 2247 BGB, zu anderen die außerordentlichen Formen bekannt sein, wie das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2252 BGB), das Dreizeugentestament (§§ 2250, 2252 BGB) und das Seetestament (§§ 2251, 2252 BGB).
Handelt es sich wie hier um ein eigenhändiges Testament, sind zunächst die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Testierfähigkeit:
– Der Testierende muss volljährig sein und des Lesens mächtig, § 2247 Abs. 4 BGB (Beachte für Minderjährige § 2229 Abs. 1 und 2 BGB
– Der Testierende darf nicht aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sein, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, § 2229 Abs. 4 BGB
2. Höchstpersönlichkeit, § 2064 BGB
3. Erkennbarer Testierwille (Achtung: Auslegung hier nur nach § 133 BGB, weil es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt!)
Hinzu kommt beim eigenhändigen Testament, dass dieses eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden muss. Das Material mit dem und auf dem der Testierende schreibt ist unerheblich, genauso wie die Art der verwendeten Schriftzeichen oder Sprache und es muss auch keine Überschrift tragen (BeckOK BGB, Bamberger/Roth-Litzenburger, 40. Edition, Stand: 01.05.2016, § 2247 Rn. 5 ff.). Eigenhändigkeit bedeutet aber, dass das Testament von Anfang bis zum Ende selbst persönlich und in der individuellen Handschrift des Testierenden schriftlich verfasst werden muss (Burandt/Rojahn-Lauck, 2. Auflage 2014, § 2247 Rn. 7). Aus diesem Grund war hier das Testament eindeutig unwirksam: Die Erblasserin hatte zwar eigenhändig unterschrieben, den Text des Testaments aber nicht selbst geschrieben.
III. Aber keine unechte Urkunde!
Der Beklagte hielt seine Schwester dennoch für erb- bzw. pflichtteilsunwürdig, weil sie ihrer eidesstattlichen Versicherung nach zu urteilen an der Herstellung oder dem Gebrauch einer unechten Urkunde mitgewirkt habe. Die Erbunwürdigkeitsgründe sind in § 2339 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählt. Hier kam nur § 2339 Abs. 1 Nr. 4, also, dass sich die Tochter in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
Für eine Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB ist zunächst erforderlich, dass es sich bei dem Testament um eine Urkunde handelt, also eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich, zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt (vgl. z.B. Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 2). Das fragliche Testament ist in dem Schriftstück unproblematisch verkörpert, enthält als Gedankenerklärung die Erbeinsetzung der Enkelin, ist als Beweis für die gewillkürte Erbfolge nach der Erblasserin geeignet und lässt die Erblasserin als Ausstellerin erkennen. Weiterhin müsste eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht worden sein. Eine unechte Urkunde liegt dann vor, wenn der aus ihr erkennbare nicht mit dem wahren Aussteller übereinstimmt (Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 48). Hierzu äußert sich das OLG Hamm in seiner Pressemitteilung vom 05.09.2016 (Az. 10 U 83/15) wie folgt:
„Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist von einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin nicht auszugehen. Die Klägerin sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das im Jahre 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück sei zwar ein formunwirksames Testament, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung i.S.v. § 267 StGB aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des BGB zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.“
Dieses Verständnis stimmt auch mit der herrschenden Geistigkeitstheorie überein, wonach derjenige Aussteller der Urkunde ist, dem sie geistig zuzurechnen ist und das ist auch derjenige, der sie sich durch Unterschrift zu eigen macht (vgl. Schönke/Schröder-Heine/Schuster, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 267 Rn. 55).
IV. Fazit
Die Probleme des Falles – Formunwirksamkeit des Testaments, Erbunwürdigkeit und Urkundenfälschung – sollten einzeln für die meisten Examenskandidaten im Idealfall alte Bekannte sein. Die Besonderheit besteht hier mehr in ihrer Kombination. Wer im zivilrechtlichen Prüfungsgespräch ein formunwirksames Testament bejaht hat, kann wenn der gleiche Fall ins Strafrecht überführt wird, schnell dazu verleitet werden auch eine unechte Urkunde anzunehmen. Hier hilft nur eine klare Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale, damit die beiden Begriffe nicht durcheinander gebracht werden.
Autorin des Beitrags ist Sabine Vianden aus Bonn. Sabine hat nach Ihrem erfolgreichen Ersten Staatsexamen im Sommer 2016 den Schwerpunktbereich beendet und ist aktuell als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Arbeitsrecht in Bonn beschäftigt und arbeitet dort an Ihrer Promotion.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!