Wir bedanken uns bei Sören für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Ö II im 1. Staatsexamen im Saarland.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
17-jähriger S ist Angehöriger der Occupy-Bewegung, die sich zum Ziel gesetzt hat, durch Besetzung öffentlicher Räume gegen die Machtgier der Manager und gegen den Kapitalismus zu demonstrieren.
S zeltet mit drei weiteren Mitstreitern im Schlosspark in Saarbücken unter dem Motto „Wer nicht zeltet hat schon verloren!“ in Sichtweite des Landtags. Beginn ist Anfang Februar, S will die Aktion bis zur Landtagswahl am 25. März durchziehen. Es werden vier Zelte im Schlosspark aufgebaut. Desweiteren benutzen sie einen Dieselgenerator, um Strom für ihre Kommunikations- und Musikanlage zu erzeugen, gekocht wird auf Gaskochern. Die Occupy-Bewegung ist basisdemokratisch aufgebaut und hat keinen Anführer. S ist nur der Sprecher der Gruppe, aber nicht der Anführer. Zwischendurch kommen Helfer, die aus dem Umfeld dieser Bewegung stammen, und füllen dem S und seinen Mitstreitern die Vorräte auf. Abends finden regelmäßig sog. Protestparties statt.
Nach einiger Zeit kommt die Polizei und ordnet dem S gegenüber den Abbau der Zelte und den Abbruch des Lagers an. Alle Personen sollen sich zudem von dem Gelände entfernen. Die Polizisten berufen sich auf die polizeiliche Generalklausel und auf die Polizeiverordnung des Landes S:
§8 der Verordnung (sinngemäß):
Folgende Handlungen sind auf öffentlichen Plätzen verboten: Grillen, Zelten, Übernachten, „Drogendealen“ und in Trunkenheit Dritte Belästigen […].(Anm. d. Verf.: Ausserdem gibt es ein Gesetz (Nr. 17 im Landesrecht) dass in §§ 81,82 Versammlungen auf befriedeten Besitz des Landtags verbieten. da werden dann verschiedene Straßen aufgezählt. Allerdings muss festgehalten werden, dass der Schlosspark nicht mehr zu diesem befriedeten Besitz zählt und diese Norma auch nicht über den Wortlaut hinaus ausgelegt werden dürfe.)Der mündlichen Anordnung der Polizei folgen sie nicht. Ein Tag später bekommen sie dann eine Bestätigung der mündlichen Aufforderung zugeschickt mit weiteren Begründungen. Auf dieses Schreiben hin beschließt die Gruppe, die Aktion abzubrechen und sich von dem Gelände komplett zu entfernen.
Trotzdem ist S mit der Maßnahme nicht einverstanden. S behauptet, dass das Polizeigesetz bzgl. Versammlungen nicht anwendbar wäre. Außerdem dürfe man TlG (Landesrecht) nicht über den Wortlaut hinaus ausdehnen. Die Polizei habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und die Wichtigkeit der Grundrechte übersehen. Bezogen auf das Schreiben der Polizei könne man nicht Argumente „umdrehen“ oder später nachliefern. Zudem sei die Verordnung nicht mehr gültig, da sich der Landtag zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst hatte.
Die Stadt ist dagegen der Meinung, dass die Versammlung nicht angemeldet war und deswegen rechtswidrig gewesen sei.Außerdem habe es sich bei dem Zelten ohnehin um eine Siedlung gehandelt anstatt um eine Versammlung, da eine Versammlung grds nur kurzfristiger Natur wäre. Den Teilnehmern sei es offenkundig auf den Spassfaktor angekommen und so eine Veranstaltung sei nicht durch das GG geschützt. Ferner würden Gefahren für die Gesundheit Dritter von der Veranstaltung ausgehen, weil mindestens einmal ein Kanister mit Diesel ausgelaufen wäre, sodass der verseuchte Boden nun ausgetauscht werden müsse. S erhebt Klage und will die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen.
Erfolgsaussichten der Klage? Es ist auf alle Rechtsfrage einzugehen!
hier gleich mein lösungsansatz:
zulässigkeit der klage:
1)rechtswegseröffnung, 40 I vwgo:
es ging um normen ders versg und polizeig, diese sind öffentlich rechtlich.
zu beachten hier: §23 eggvg – polizei handelte schwerpunktmßig wohl präventiv, um weitere unfälle mit diesel zu verhindern usw.
2)problem prozessfähigkeit, da s 17 jahre alt und in der geschäftsfähigkeit beschränkt.
problematisieren, dass er zu solchen dingen nicht im bgb befugt ist. auch dass occupy bewegung wohl kein verein ist, obwohl basisdemokratisch aufgebaut, da gem. §31 bgb für den verein vorstand handelt.
man kommt dann aber zumindest über den streit der theorie der starren altersgrenze gegenüber theorie der einsichtsfähigkeit zum ergebnis, dass s als 17 jähriger prozessführungsbefugt ist und es ja keinen sinn machen würde, wenn man einem minderjährigen eine verfassungsbeschwerde zugesteht, aber ihm die prozessfähigkeit im verwaltungsrechtsweg, also einer unteren instanz, verweigern würde.
3) statthafte klageart, §88 vwgo:
s begehrt die feststellung der rechtswidrigkeit der polizeil. maßnahmen.
– anfechtungsklage? nein. da sich va (maßnahme zumindest ein duldungs-va und kein realakt) bereits durch zeitablauf erledigt hat.
-feststellungsklage ist subsidiär
-fortsetzungsfeststellungsklage? hier mit der besonderheit, dass sich entgegen des wortlauts der va schon vor klageerhebung erledigt hat. also kurz darstellen und dann analoge anwendung der ffk.
vielleicht kurz darstellen, dass da nachliefern von begründungen bis zu letzten mündlichen verhandlung nachgereicht werden können.
dass sich der landtag aufgelöst hat spielt wohl keine rolle, da diese normen weitergelten, bis neuer landtag gewählt. dieser übernimmt ja meistens die satzungen oder so von der alten regierung.
4)klagebefugnis §42 vwgo analog: ist notwendig um popularklagen zu vermeiden.
hier +, da s zumindest in seinem recht aus art 2 I gg verletzt sein könnte bzw. aus seinem recht aus art 8gg.
5)vorverfahren, §68 vwgo: überhaupt notwenig?
– eine sagen nicht notwendig, da ffk der natur nach eine feststellungsklage sei und für diese kein vorverfahren notwendig sei.
-andere meinung vorverfahren notwendig, da ffk im systematischen zusammenhang zur anfechtungsklage steht und deren voraussetzungen geprüft werden müssten.
— kann hier aber offenbleiben, da lauf sachverhalt der s ordnungsgemäß widerspruch eingelegt hat!
6)klagefrist: überhaupt notwendig?
mit gleicher argumentation wie unter 5.
klagefrist nicht notwendig, aber kann auch offen bleiben, da s fristgerecht klage eingereicht hat.
7) fortsetzungsfesstellungsinteresse:
wiederholungsgefahr, rehabilitationsgefahr bzw schwere grundrechtsbeeinträchtigung.
hier zumindest wiederholungsgefahr möglich und schwere grundrechtsbeeinträchtigung (art. 8 gg wichtiges grundrecht), also interesse +
8)passive prozessführungsbefugnis: + gemäß §78vwgo ivm § 19 agvwgo saarland: behörde, die den va erlassen hat!
klage also zulässig!
begründetheit:
klage begründet, wenn poliz. maßnahme rechtswidrig war und der s hierdurch in seinen subjektiven recht verletzt ist.
1) ermächtigungsgrundlage:
zum einen normen aus dem versG, aber zum anderen auch normen aus dem spolG.
-kurz die polizeifestigkeit einer versammlung erwähnen.
also versg nur anwendbar, wenn das campen eine versammlung darstellt.
-def. versammlung und schutzbereich feststellen:
p: kurz erwähnen ob 2 personen ausreichend sind. kann hier ja dahinstehen, da es mehr personen sind.
p: ob teilhabe/bildung an öffentlicher meinung notwendig sei oder jeglicher zweck ausreichend ist.
muss wohl öffentlicher zweck sein.
aber camping = tanzveranstaltung, da sie musikanlage haben und protestparties feiern? ausserdem ist aus dem motto: wer nicht zeltet hat schon verloren, kein öffentlicher zweck ersichtlich.
denke, so lange veranstaltung schwerpunktmäßig der erreichung einer öffentlichen meinungsbildung dient, ist eine musikanlage und party unschädlich, da art 8 gg die art und weise der meinungsbildung bzw der durchführung der veranstaltung schützt.
p: camping = siedlung?
siedlung hat feste struktur und besteht über längeren zeitraum. hier wird strom erzeugt und gekocht und vorräte aufgefüllt. aber es sind nur 4 zelte und 4 regelmäßige „bewohner“ (s und seine drei mitstreiter). ausserdem wollte s nur bis zur landtagswahl campen, also zeitlich begrenzt. somit camping keine siedlung.
p:ort der veranstaltung: schlosspark! gemäß §§81,82 TlG saarland, auf öffentlichen plätzen verboten.
allerdings schützt art 8 gg auch die freie wahl des versammlungsortes, insofern der ort jedermann grds frei zugänglich ist (fraport entscheidung). schlosspark grds. frei zugänglich.
also es lag zumindest eine versammlung vor.
rechtfertigung von art 8II gg? durch gesetz, wenn versammlung unter freiem himmel?
unter freiem himmel meint nicht „ohne dach über dem kopf“, sondern dass sie in einem abgegrenzten bereich stattfinden, also seitlich zu allen seiten abgrenzbar ist.
hier parties im zelt. zelt ist begrenzter raum. also keine versammlung unter freiem himmel. art 8 II gg (-) und nicht durch gesetz einschränkbar.
somit eventuell §15 I versg einschlägige ermächtigungsgrundlage.
p: versammlung nicht angemeldet, §14 versG.
versammlung wohl nicht angemeldet. aber nicht notwendig, wenn spontan- oder eilversammlung?
hier beides nicht einschlägig. versammlung war nicht spontan und auch nicht eilig, sondern geplant und über längeren zeitraum.
aber anmeldung kann nachgeholt werden, da art 8 gg keine zeitlichen vorgaben macht.
p:camping = öffentliche versammlung?also nicht auf bestimmte teilnehmer beschränkt?
hier wohl (-), da s und seine drei mitstreiter mitglieder der bewegung und die parties nur mit den helfern (die die vorräte auffüllen) stattfinden, die alle aus dem umfeld der occupy-bewegung kommen.
somit protestparties auf diese „mitglieder“ beschränkt. somit keine öffentliche versammlung.
p: ist maßnahme der polizei ein „versammlungsverbot“?
hier (-), da verbot eine maßnahme VOR EINER VERSAMMLUNG ergeht. hier war versammlung aber schon lange im gange.
somit §15 I versg, mangels verbots und mangels öffentlichkeit der versammlung (-)
eventuell kommt dann als ermächtigungsgrundlage § 13 versg in betracht:
hier aber ebenfalls (-), da erstens keine öffentliche versammlung und die gründe des § 13 versg nicht vorliegen
weiter mit §5 versg? anwendbar auf versammlungen in gechlossenen räumen.
voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. auch ist versg. gemäß §1 versg nur auf öffentliche versammlungen anwendbar.
hier ja keine öffentliche versammlung.
p: rückgriff auf das allgemeine polizeirecht?
– eine meinung sagt nein. man soll die normen des versg analog auf nichtöffentliche versammlungen anwenden.
– andere meinung ja, versg. ist abschließend. für anaolgie gibt es keinen grund und keine regelungslücke. zumindest soll man auf das polizeigsetz zurückgreifen dürfen, wenn wichtige verfassungsgüter wie leben,gesundheit usw betroffen sind. man muss dann die normen des polizeigsetzes verfassungsgemäß im hinblick auf art 8gg auslegen.
also durch umgefallenen dieselkanister wurde boden versucht und dadurch kann trinkwasser verseucht werden und dadurch gesundheitsgefährdung für dritte.
–dieser meinung ist wohl zu folgen.
dann kommt man auf folgeproblem, dass dann art 8 gg gegen bestimmtheits bzw zitiergebot aus art 19 gg ja verstoßen würde…
rückgriff auf polizeirecht (+).
standartmaßnahme? aufforderung ort zu verlassen = platzverweis isd §13 spolg?
(wohl -)
rückgriff auf polizeil. generaklausel §8 I spolg?
gefahr für sicherheit und ordnung?
definitionen und feststellen, dass hier konkrete gefahr notwendig ist.
— hier wurde gegen polizeiverordnung verstoßen, somit lieg schon eine störung vor!
aber polizeiverordnung müsste selbst formell und materiell rechtmäßig sein:
a) formell +
b) materiell?
müsste wieder eine gefahr vorliegen. hier wichtig, dass eine abstrakte gefahr notwendig ist.
def. abstrakte gefahr.
aufzeigen, ob durch polizeiverordnung die gefahren, die von einer solchen veranstaltung ausgehen, verhindert werden sollten.
hier wohl +
polizeiverordnung auch hinreichend bestimmt (§61/62 spolg)?
meiner meinung nach ja.
vielleicht problematisieren, was öffentliche orte sind, ob das nur parkanlagen sind oder auch straßen, campingplätze?
ob unter grillen auch das kochen mit gas auf campingkochern zu verstehen ist?
wird aber hinreichend bestimmt sein.
verordnung auch geeignet, erforderlich und angemessen?
geeignet +
erforderlich? = mildestes mittel?
man könnte verbote zeitlich beschränken etc ? wohl alle alternativen (-)
angemssen?
wohl (+), man will immissionen verhindern und das dritte gestört werden. leute können daheim grillen oder an speziell dafür vorhergesehenen orten. zelten können sie campingplätzen etc.
die möglichkeit versammlungen durchzuführen wird ja nicht verboten, sondern nur in der art und weise beschränkt.
also könnten die leute auch ohne zelte usw protestieren.
angemessenheit +
dann die maßnahmen der polizei geeignet, erforderlich und angemessen?
geeignet aufforderung ort zu verlassen +
erforderlich + man kann sinn und zweck der polizeiverordnung anders nicht erreichen
angemessen (+)
somit maßnahme rechtmäßig
ach ja, s = störer?
kurz feststellen, dass polizei gem. §3 spolg entschließungs und auswahlermessen hat, also im hinblick ob sie tätig wird, und gegen wen und mit welchen mitteln.
s = verhaltensstörer? hat er die gefahr unmittelbar verursacht?
waren noch andere mitglieder am ort….also nicht feststellbar…..eher (-)
s= zweckveranlasser? wohl ebenfalls (-)
s= zustandsstörer? (+) da er tatsächlicher gewahrsam hatte über zelte und benzin usw
p: gegen wen muss polizei einschreiten, wenn mehrere störer vorhanden? (drei mitstreiter ebenfalls störer)
gibt keine regelung. effektive gefahrenabwehr maßgebend.
hier ist s der sprecher der gruppe. also kann gegen ihn am einfachsten vorgegangen werden.
somit s = richtiger störer gegen den vorgegangen werden durfte.
ach ja, ob die polzei ihr ermessen richtig ausgeübt hat?
haben die reichweite des art. 8 gg nicht in ihre entscheidung „eingebaut“ ?
aber ermessenreduzierung auf null ???
naja….da waren noch andere probleme. aber so habe ich es gelöst. geht auch bestimmt anders.
also auf jeden fall musste man die anwendung des VersG verneinen und auf die Anwendbarkeit des SpolG kommen, da ansonsten ja die ablichtung der Polizeiverfügung ohne Sinn gewesen wäre…..
Nö, Anwendung des VersG muss man nicht verneinen: Verstoß gg PolVO war im Rahmen der Gefahr für die öff. Sicherheit zu prüfen und da halt, ob PolVO Teil der positiven Rechtsordnung, was sie nur ist, wenn sie rm und eben wirksam ist.
Aber VersG (-) weil keine öffentliche Versammlung und kein Verbot vorlag. §13 VersG lag auch nicht vor.
— also wenn dann eine nichtöffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen.
Hierfür hat VersG keine Ermächtigungsgrundlage bis auf §5 VersG, der aber ebenfalls nicht vorliegt.
Somit kommt man auf die Generlaklausel.
Laut Sachverhalt war ja die Versammlung wohl auch friedlich und ohne Waffen. In dem Zelten lag ja keine konkrete Gefahr vor…
Von daher musste man meiner Meinung nach aufs Polzeirecht umschwenken.
Würde man dies nicht tun, so hätte man die rechtm. der Polizeiverordnung nicht prüfen müssen mit der abstrakten Gefahr, da es im VersG gerade auf eine konkrete Gefahr ankommt.
Ausserdem hat im Examensklausurenkurs einer gesagt: „Wenn eine Polizeiverordung in der Klausur abgedruckt ist, so ist das ein Hinweis im Examen, dass sie sich damit beschäftigen sollen…“
Aber wie gesagt….kommt immer auf die Argumentation an!
Vielleicht musste man auch wegen des umgefallenen Dieselkanister auf eine Norm aus dem Bundesimissionsschutzgesetz abstellen?