Öffentliches Recht I – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Öffentliches Recht I, 1. Staatsexamen, NRW, April 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Ausgangsfall
Die Spielsucht hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Diese rührt insbesondere durch die Nutzung von Spieleautomaten in Spielhallen. Deshalb entschließt sich die Bundesregierung dem entgegenzutreten. Bisher regeln das Bundespielgesetz und die Bundesspielverordnung, erlassen durch den zuständigen Minister für Wirtschaft die Vorgaben für Spielhallen. Anstatt die bestehenden Regeln über die Ausgestaltung der Spielhallen weiter zu verschärfen, was möglich gewesen wäre, wird die sogenannte „Sachkunde“ eingeführt. Dadurch sollen Spielsüchtige und solche die gefährdet sind erkannt werden und Hilfsangebote unterbreitet werden.
Dabei sind das BSpielG und die Verordnung von 1995, damals hatte der Bund noch die Gesetzgebungskompetenz für die Spielhallen. Nach der Föderalismusreform 2006 hat er sie verloren. Bislang hat keines der Länder von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht.
Dabei wird in das BSpielG nach ordnungsgemäßem Verfahren ein neuer § 10a BSpielG eingefügt der lautet:
§ 10a BSpielG
Absatz 1: Die Genehmigung zum Betrieb einer Spielhalle ist nur zu erteilen, wenn der Betreiber einen Sachkundenachweis vorlegt. Ferner ist der Betrieb so zu organisieren, dass stets ein Mitarbeiter da ist, der entsprechende Qualifikationen hat.
Absatz 2: Das Nähere regelt das zuständige Ministerium in einer Verordnung.
Absatz 3: Erteilte Genehmigungen bleiben wirksam.
Das BSpielG wird ordnungsgemäß am 14.11.2018 verkündet und tritt am nächsten Tag in Kraft. Da der Bundestag eine einheitliche Regelung anstrebt, entschließt er sich auch die BSpielV bis zu einer Regel durch den Wirtschaftsminister zu ändern. § 3a BSpielV wird neu eingefügt.
§ 3a BSpielV
Absatz 1: Prüfverfahren für den Sachkundenachweis
Absatz 2: Das Nähere regeln die zuständigen Industrie-und Handelskammern per Satzung.
Die nordrhein-westfälische Landesregierung ist empört. Sie findet, der Bund verletze ihre Gesetzgebungskompetenz. Sie möchte gegen das Gesetz vorgehen und es beseitigt wissen.
Frage 1: Welches Verfahren könnte die Landesregierung NRW sinnvoller Weise vor dem BVerfG anstrengen? Die Zulässigkeit im Übrigen und die Begründetheit sind nicht zu prüfen.
Fallfortsetzung
G will eine Spielhalle eröffnen, weigert sich aber einen Sachkundenachweis zu erwerben. Gegen die Nichterteilung der Genehmigung erhebt er Klage vor dem zuständigen VG. Abgesehen von dem Sachkundenachweis erfüllt er alle Voraussetzungen. Das VG hält § 10aBSpielG und § 3a BSpielV für verfassungswidrig. Mit ordnungsgemäßer Begründung legt es nach Art. 100 GG dem BVerfG die Sache vor und setzt das Verfahren aus.
Dabei begründet es die Verfassungswidrigkeit wie folgt: Der Bund habe keine Gesetzgebungskompetenz, zwar gelte nach Art. 125a I GG altes Recht fort – er könne dieses aber nicht mehr ändern. Falls der Bund eine Befugnis hatte, so hat er den Rahmen dieser jedenfalls überschritten.
Ferner durfte der Bundestag nicht anstelle des Verordnungsgebers die BSpelV ändern. Jedenfalls war die Weiterübertragung von Befugnissen auf die Industrie-und Handelskammern verfassungswidrig, da nach Art. 80 I Satz 4 GG dafür eine Grundlage im Gesetz vorgesehen sein muss.
Schließlich seien § 10a BSpielG und § 3a BSpielV auch nicht verhältnismäßig, da sie gegen Grundrechte verstoßen würden.
Im Verfahren vor dem BVerfG äußert sich der Bundestag wie folgt. Es sei zutreffend, dass der Bund grundsätzlich keine Gesetzgebungskompetenz mehr habe. Allerdings könnten die Länder durch ihre Untätigkeit nicht die Entwicklung der Gesetzgebung blockieren.
Ferner wollte der Bundestag mit der Änderung der BSpielV eine einheitliche Regelung erlassen. Aus dem gleichen Grund ist auch die Übertragung der genauen Ausgestaltung an die IHK zulässig.
Schließlich seien die Maßnahmen auch verhältnismäßig. Die Schulung dauere nur einen Tag mit Ablegung der Prüfung am Folgetag. Ferner fielen Kosten nur in Höhe von 100€ an.
Frage 2: Prüfen Sie die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle.
Frage 3: Sind § 10a BspielG und § 3a BspielG verfassungsgemäß?
Bearbeitervermerk: Auf Art. 3 GG ist nicht einzugehen. BSpielG und BSpielV Bilden abschließende Regeln, auf die GewO ist nicht einzugehen. Industrie-und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und dazu befugt Satzungen zu erlassen.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!