Notiz: Wegnahme von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter – Schadensersatz (BAG)
Die Entnahme von Zahngold durch Krematoriumsmitarbeiter war bereits mehrfach Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Wir berichteten:
- OLG Hamburg: Zur Strafbarkeit der Entnahme von Zahngold nach Einäscherung der Verstorbenen
- Wem gehört der „Schatz“ im Kachelofen?
Zu den bereits bekannten Fällen ist nun eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG hinzugetreten, die sich mit der arbeitsrechtlichen Seite befasst.
BAG: Herausgabe- und Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
Das BAG hat entschieden (Urteil v. 21. August 2014 – 8 AZR 655/13 ), dass der Betreiber eines Krematoriums einen Herausgabeanspruch gegen seine Mitarbeiter hat, wenn diese Zahngold der eingeäscherten Verstorbenen an sich genommen haben. Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos (vgl. ausführlich den oben zitierten Bericht zur Entscheidung des OLG HAmburg). Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen Rechte Dritter entgegen, § 958 Abs. 2 BGB. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber als Geschäftsherr Herausgabe nach den Auftragsregeln verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 667 BGB analog.
Ist dem Arbeitnehmer die Herausgabe des Zahngolds unmöglich, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit verschuldet hat (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB).
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