Notiz: Verbrauchereigenschaft beim Verbrauchsgüterkauf von Amts wegen zu prüfen
Der EuGH hat sich in einem interessanten Urteil vom 4.6.2015 (C-497/13) zu der Frage der Beweislast für die Verbrauchereigenschaft im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs geäußert. Dies ist relevant, weil an die Verbrauchereigenschaft besondere priviligierende Folgen geknüpft sind und nur dann ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474 ff. BGB).
Der EuGH hat nun festgestellt, dass sich der Verbraucher nicht etwa auf diese Eigenschaft berufen muss, sondern dass eine entsprechende Prüfung von Amts wegen zu erfolgen hat. Damit werden allgemeine Beweislastregelungen modifiziert.
Im Einzelnen legte das Gericht dar:
Der Grundsatz der Effektivität verlangt vielmehr, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage prüft, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.
Diesem Effektivitätsgrundsatz steht selbst eine anwaltliche Vertretung nicht entgegen:
Es ist hinzuzufügen, dass die Frage, ob der Verbraucher anwaltlich vertreten wird oder nicht, an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, da die Auslegung des Unionsrechts sowie die Tragweite der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz von den konkreten Umständen jedes Einzelfalls unabhängig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Rampion und Godard, C‑429/05, EU:C:2007:575, Rn. 65)
Zudem konkretisiert der EuGH die entsprechende Beweislastumkehr zum Vorliegen eines Mangels:
Um diese Beweiserleichterung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verbraucher jedoch das Vorliegen bestimmter Tatsachen nachweisen.
Erstens muss der Verbraucher vortragen und den Beweis erbringen, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, da es z. B. nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Der Verbraucher muss nur das Vorliegen der Vertragswidrigkeit beweisen. Er muss weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist.
Zweitens muss der Verbraucher beweisen, dass die in Rede stehende Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, also sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat.
Wenn diese Tatsachen nachgewiesen sind, ist der Verbraucher vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand. Das Auftreten dieser Vertragswidrigkeit in dem kurzen Zeitraum von sechs Monaten erlaubt die Vermutung, dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung „zumindest im Ansatz“ bereits vorlag, auch wenn sie sich erst nach der Lieferung des Gutes herausgestellt hat (vgl. die Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie, KOM[95] 520 endg., S. 14).
Ein interessantes Urteil also, dessen Lektüre sich auch im Volltext lohnt.
Also die endlich Mal klare Aussage im Hinblick auf § 476 BGB ist (nur wegen der Klarheit und nicht des Inhaltes) zu begrüßen.
Aber Prüfung der Verbrauchereigenschaft von Amts wegen, auch wenn der RA des Verbrauchers sich nicht darauf beruft, ist ein linker Hirngespingst, den der EUGH leider ins Leben gerufen hat.