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Du bist hier: Startseite1 > Startseite2 > Tagesgeschehen3 > Notiz: Verbot des „Rockerclubs“ Satudarah
Dr. Stephan Pötters

Notiz: Verbot des „Rockerclubs“ Satudarah

Startseite, Tagesgeschehen

In den Medien wurde heute berichtet, dass Bundesinnenminister Thomas de Maizière den Rockerclub Satudarah verboten hat. In mehreren Bundesländern geht die Polizei daher gegen den Verein vor.
Rechtsgrundlage für ein solches Vereinsverbot ist Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 VereinsG. Der Bundesminister des Innern ist nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VereinsG für das Verbot einer Vereinigung zuständig, die über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt (BVerwG v. 18.10.1988 – 1 A 89/83, NJW 1989, 993). Bei nur landesweit tätigen Organisationen ist idR der jeweilige Landesinnenminister zuständig.
Verboten sind verfassungswidrige, strafgesetzwidrige und völkerrechtswidrige Vereine (Art. 9 Abs. 2 GG). Vorliegend kommt vor allem das Vorliegen eines strafgesetzwidrigen Vereins in Betracht. Dies hat das BVerwG auch bereits einmal für die Hells Angels Hamburg angenommen (BVerwG v. 18.10.1988 – 1 A 89/83, NJW 1989, 993). Dort entschied das BVerwG, dass die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung auch dann gegeben ist,

“wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so daß die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet.”

Weiterführende Hinweise
Zum Kontext „Vereinsverbot“ haben wir in letzter Zeit bereits mehrfach über aktuelle examensrelevante Probleme berichtet. Insofern sei noch einmal auf folgende Beiträge hingewiesen:

  • Waffenerlaubnis und Bandidosmitgliedschaft: https://red.ab7.dev/bverwg-widerruf-einer-waffenrechtlichen-erlaubnis-allein-wegen-bandidos-mitgliedschaft/
  • Rockerkutten auf dem Volksfest: https://red.ab7.dev/vg-gelsenkirchen-verbot-von-rockerkutten-auf-volksfest/
  • Verbot Hells Angels MC Charter Westend: https://red.ab7.dev/vgh-kassel-hells-angels-vereinsverbot-rechtmasig-ms-charter-westend/
  • Verbot Hells Angels Köln: https://red.ab7.dev/hells-angels-in-koln-verboten-rechtliche-implikationen/
  • Salafisten, Hells Angels und Co. – Übersicht: https://red.ab7.dev/vereinsverbot-von-hells-angels-und-salafistenvereinen-der-rechtsstaat-zeigt-zahne/
  • Verbot Nationaler Widerstand Dortmund – Implikationen für das Versammlungsrecht: https://red.ab7.dev/bverfg-bestatigt-versammlungsverbot-fur-neonazi-gruppe-nationaler-widerstand-dortmund/
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24.02.2015/1 Kommentar/von Dr. Stephan Pötters
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2015-02-24 12:04:352015-02-24 12:04:35Notiz: Verbot des „Rockerclubs“ Satudarah
1 Kommentar
  1. moep
    moep sagte:
    24.02.2015 um 13:14

    Benutzt doch mal bitte Links. So muss man immer alles erst kopieren :=)

    Antworten

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