Notiz: OVG Münster: Unwürdigkeit für juristischen Vorbereitungsdienst bei wiederholter Begehung von Straftaten
Auch wenn wir hoffen (und davon ausgehen), dass keiner unserer Leser betroffen ist, sei auf den Beschluss des OVG Münster v. 12.08.2015 – 6 B 733/15 hingewiesen. Das Gericht hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass eine Versagung des Zuganges zum juristischen Vorbereitungsdienst auch bei mehreren Verurteilungen, die allesamt unter der des Regelbeispieles von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 4 JAG NRW) liegen, möglich ist. Tatbestandlich geht es um den Begriff der „Unwürdigkeit“, die sich auch aus der Summe, der Bandbreite sowie der Qualität der über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begangenen Straftaten beziehungsweise erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen ergeben kann.
§ 30 Abs. 4 JAG NRW lautet:
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen:
1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist;
2. solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.
Hingewiesen sei auf den Umstand, dass es sich bei dem Bewerber um ein Mitglied im Bundes- und Landesvorstand der Partei „Die Rechte“ sowie der mittlerweile verbotenen „Kameradschaft Hamm“ handelt. Dieser war in der Zeit von 2004 bis 2015 insgesamt zehn Mal einschlägig strafrechtlich verurteilt worden: u.a. wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, mehrfacher Beleidigung, Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Die Unwürdigkeit folgte also wohl nicht alleine aus den Straftaten als solchen, sondern sicherlich auch aus ihrem rechtsradikalem Hintergrund: Hüter des Rechts kann nicht sein, wer dieses mit Füßen tritt und beseitigen möchte.
Sich aber über den putzigen Kim Jong aufregen, Doppelmoral.
Von politischer Gesinnung auf die Tauglichkeit der Eignung als Rechtsanwender zu schließen, halte ich für problematisch. Die Basis ist das Recht der BRD, da kann auch kein „Rechter“ irgendetwas „drehen“. Ob er später Staatsanwalt oder Richter wird, ist eine ganz andere Frage.