Notiz: OLG Koblenz zur Löschung erotischer Aufnahmen nach Ende einer Beziehung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in Examensklausuren und mündlichen Prüfungen äußerst beliebter Prüfungsstoff (eine Reihe von Beiträgen, die examensrelevante Konstellationen behandeln, findet sich etwa hier). Das OLG Koblenz hatte in diesem Zusammenhang einen Fall zu entscheiden, in dem die Löschung gemeinsamer Bild- und Videoaufnahmen nach dem Ende eine Beziehung verlangt wurde (Urteil vom 20.05.2014 – 3 U 1288/13).
Löschung intimer Aufnahmen
Das OLG verneinte dabei einen umfassenden Anspruch gegen den früheren Partner auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen. Erotische und intime Aufnahmen seien hingegen nach dem Ende der Beziehung zu löschen.
Nach Auffassung des OLG stellt die während einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von Lichtbildern und Filmaufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Die Einwilligung habe auch zum Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz habe und über sie verfüge. Der Widerruf des Einverständnisses sei aber nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren sei, dass er/sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt zugestimmt habe. Das sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handele. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen sei auf diesen Bereich beschränkt.
Keine vollständige Löschung
Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Inhabers der Bilder nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche den/die Betroffene(n) im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, sein/ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
Wie in allen anderen Berichten über das Urteil fehlt auch in diesem Beitrag die dogmatische Grundlage für das dargestellte Ergebnis oder anders formuliert: Und die Anspruchsgrundlage wäre bitte welche?
Die richtige Antwort dürfte IMHO wohl der quasinegatorische Unterlassungsanspruch i.V.m dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sein…