Notiz: BGH konkretisiert Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 6.3.2014 (2 ZR 352/13) die Grundsätze der Verkehrssicherungspflichten (hier: Pflichten einer Gemeinde nach der konkreten straßenrechtlichen Vorschrift) konkretisert.
Zentrale Aussage ist, dass „bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, wenn bei diesen – wie z. B. bei der Pappel oder auch bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können“. Die Vorgaben an die einzuhaltende Pflicht sind damit eher großzügig ausgestaltet.
Die Pressemitteilung des BGH, die den Fall sehr gut zusammenfasst, findet ihr hier.
Bereits in der Vergangenheit haben wir zahlreiche Urteile zu Verkehrssicherungspflichten veröffentlicht, die den Prüfungsaufbau nachbilden und für die Klausur auf jeden Fall wiederholt werden sollten, da der Bereich der Verkehrssicherungspflichten äußerst examensrelevant ist und unbedingt beherrscht werden sollte:
– Zur Haftung des Waldbesitzers
– Zur Haftung des Autofahrers bei Mitnahme von Kindern
– Zur Haftung des Saunabetreibers
– Zur Haftung eines Baumarktinhabers
– Zur Haftung eines Treibjagdveranstalters
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