Notiz: BGH zur Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen am „Miles & More“-Programm der Lufthansa
Mit Urteil vom 28.10.2014 (X ZR 79/13) hat der BGH entschieden, dass die Teilnahmebedingungen in dem „Miles & More“-Programm der Lufthansa AG insoweit wirksam sind, als sie dem teilnehmenden Mitglied eine Weitergabe von Prämienchecks an Dritte, unabhängig davon ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, untersagt.
Der Kläger, dem im Juni 2010 von der Beklagten, der Lufthansa AG, der höchste Vielfliegerstatus innerhalb ihres „Miles & More“-Programms verliehen wurde, buchte im Januar 2011 zwei Flüge von Deutschland in die USA unter Einlösung von Meilen seines Vielfliegerkontos. Beide Flüge wurden auf den Namen eines Dritten gebucht, der – insoweit unstreitig – in keiner persönlichen Beziehung zu dem Kläger steht. Daraufhin kündigte die Beklagte den Teilnahmevertrag mit dem Kläger unter Hinweis auf ihre Teilnahmebedingungen, die jegliche Weitergabe von Prämienchecks aus dem Bonusprogramm an Dritte, die nicht in einer persönlichen Beziehung zu dem Teilnehmer stehen, untersagen.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger Feststellung, dass der Teilnahmevertrag durch die Kündigung der Beklagten nicht erloschen sei und sein Status als Vielflieger der höchsten Kategorie fortbestehe. Weiter begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei und er berechtigt sei, seine Prämienchecks auf Dritte zu übertragen.
Der BGH hat das Urteil des OLG Köln, das dem Kläger zunächst darin Recht gab, dass er zur Weitergabe von Prämiendokumenten berechtigt sei, aufgehoben. Er führte dazu aus, dass die in Frage stehende Teilnahmebedingung der Beklagten der Inhaltskontrolle schon per se nicht zugänglich sei, da es sich bei dem von ihr angebotenen Vielfliegerprogramm um ein Kundenbindungsprogramm handele, das gesetzlich nicht geregelt sei. In der Bestimmung, die die Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte verbiete, handele es sich daher um eine Leistungsbeschreibung, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht anhand der §§ 307, 308, 309 BGB kontrolliert werden könne. Daher sei die Kündigung des Teilnahmevertrages wirksam gewesen und dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Die vollständige Pressemitteilung findet sich hier.
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