Nordrhein-westfälische Studienbeiträge sind rechtmäßig!
BVerwG, Urteil vom 29.04.2009 – 6 C 16.08
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die landesrechtlichen Grundlagen der Studienbeitragserhebung mit Bundesrecht vereinbar sind. Sie verletzen nicht das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen.
Das BVerwG führte aus, dass das Recht auf chancengleiche Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen nicht fordere, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, durch soziale Begleitmaßnahmen vollständig kompensiert werden. Die Aufnahme eines Studiendarlehens sei somit hinnehmbar und keine unverhältnismäßige Folge der Studiengebühren.
Auch durch Art. 13 Abs. 2 Buchst c des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) sei der Landesgesetzgeber nicht an der (Wieder-) Einführung allgemeiner Studienabgaben gehindert gewesen, so das BVerwG weiter (es handelt sich hierbei um das Transformationsgesetz zu dem dazugehörigen volkerrechtlichen Vertrag).
Die Bestimmung des IPwskR ist darauf gerichtet, den chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der (potentiellen) Studierenden auf jede geeignete Weise sicherzustellen, wobei allmählich die Unentgeltlichkeit von Bildungseinrichtungen erreicht werden soll. Der Gesetzgeber habe hier jedoch einen Spielraum, der solange eingehalten ist, sofern die Entgelterhebung noch sozialverträglich ist.
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