Nötigung (§ 240 StGB)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel (str. ob Gewaltbegriff auch vis absoluta erfasst)
b) Nötigungserfolg: Handeln, Dulden, Unterlassen
c) Nötigungsspezifischer Zusammenhang: Mittel bewirkt Erfolg
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (str. Absicht hinsichtlich Erfolgs)
II. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeit der Tat, § 240 II StGB
a) Verwerflichkeit des Mittels
b) Verwerflichkeit des Zwecks
c) Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation
III. Schuld
IV. Ggf. Strafrahmenverschiebung, § 240 IV StGB (besonders schwerer Fall)
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