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Dr. Gerrit Forst

Die mündliche Prüfung im 2. Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Im zweiten Staatsexamen ist die mündliche Prüfung mindestens so wichtig wie im ersten Staatsexamen, vielleicht sogar wichtiger, denn sie fließt mit bis zu 40% in die Gesamtnote ein (§ 5d Abs. 4 DRiG), ohne dass dieser Anteil an der Gesamtnote noch durch eine Schwerpunktnote verwässert würde. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen in NRW, lässt sich in vielen Teilen aber auch auf andere Bundesländer übertragen.
I. Prüfungsablauf im Überblick
Die mündliche Prüfung im zweiten Staatsexamen findet in der Regel fünf Monate nach den schriftlichen Prüfungen in Düsseldorf im Justizministerium statt. Als Kandidat erhält man drei Wochen vor seinem Prüfungstermin die Ladung, erst dann sind die Namen der Prüfer bekannt. Die Noten der Klausuren erhält man schon zu einem früheren Zeitpunkt (ca. drei Monate nach den Klausuren).
Die Prüfung selbst besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch gliedert sich in die Teile Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Der Vortrag kann aus diesen drei Rechtsgebieten sowie zusätzlich aus dem Arbeitsrecht stammen. Das Rechtsgebiet des Vortrags wird mit der Ladung mitgeteilt.
Weitere Informationen gibt es hier.
II. Vorbereitung
Eine Vorbereitung auf die mündliche Prüfung stellt den Kandidaten im zweiten Staatsexamen vor ähnlich große Herausforderungen wie im ersten Examen: Bis die Namen der Prüfer bekannt sind, ist eine gezielte Vorbereitung kaum möglich. Ich persönlich habe aktuelle Urteile gelesen und im Übrigen in einer privaten Lerngruppe Aktenvorträge geübt. Das LJPA NRW stellt hier kostenlos Originalaktenvorträge zu Übungszwecken zur Verfügung.
Sobald die Namen der Prüfer bekannt sind, sollte man sich die Protokolle zu diesen Prüfern besorgen. Es gibt – wie im ersten Staatsexamen – Prüfer, die immer dieselben Themen prüfen (keine Garantie: Bei mir ist der Prüfer bewusst von seinem üblichen Themenbereich abgewichen). Es gibt aber auch Prüfer, die immer etwas anderes prüfen. Selbst wenn sich aus den Protokollen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, was man zu erwarten hat, bekommt man doch ein Gespür für die Prüfungsmethode, den Charakter und die Notengebung „seiner“ Kommissionsmitglieder. Dadurch kann man sich besser auf den großen Tag einstellen.
Prüfprotokolle können beim Personalrat der Referendare des LG Düsseldorf gegen ein „Pfand“ angefordert werden, das man zurückbekommt, wenn man selber seine Protokolle abliefert. Der Personalrat bearbeitet Anfragen sehr zügig und zuverlässig, dennoch sollte man sich frühzeitig um die Protokolle bemühen. Eine mögliche Alternative dazu ist dieser Anbieter. Die Protokolle sind auch hier kostenlos, wenn man eigene Protokolle erstellt. Allerdings erhält man hinterher einen Anruf von einer Agentur, die sich auf die Vermittlung von Juristen spezialisiert hat. Ich habe mir bei beiden Einrichtungen die Protokolle meiner Kommission besorgt, was sich als richtig erwiesen hat, weil trotz vieler Überschneidungen auch „Exklusivprotokolle“ bei jeweils einem der Anbieter zu finden waren.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, eine echte Prüfung als Zuschauer zu besuchen. Ob dies sinnvoll ist, muss jeder selber entscheiden. Ich habe die Gelegenheit wahrgenommen, hatte aber nicht das Gefühl, dadurch viel „gewonnen“ zu haben.
III. Prüfungstag
Der Prüfungstag beginnt für viele Kandidaten mit einer mehr oder weniger langen Anreise nach Düsseldorf. Vom HBF ist das Justizministerium in ca. 15 bis 20 Minuten fußläufig zu erreichen. Natürlich sollte man einen Puffer für Zugausfälle etc. einplanen oder gleich in Düsseldorf übernachten.
Gesetze und Kommentare werden gestellt. Im Ministerium gibt es abschließbare Spinde, die – Achtung – mit einer Zwei-Euro-Münze bedient werden. Da der Kaffeeautomat in Düsseldorf nur Scheußliches produziert, würde ich mir eine Thermoskanne mit richtigem Kaffee mitnehmen.
Einleitend führt der Vorsitzende zunächst ein kurzes Gespräch mit allen Kandidaten. Diese Gespräche variieren offenbar sehr stark nach der Person des Vorsitzenden. „Mein“ Vorsitzender war sehr gut vorbereitet, kannte alle Stationen meiner Ausbildung seit dem Abitur und wollte unter anderem wissen, wohin meine berufliche Reise geht. Je nachdem, wie tolerant ein Vorsitzender in den Protokollen erscheint, kann man hier mit offenen Karten spielen oder sich eher bedeckt halten. Manche Vorsitzenden scheinen Erfahrungsberichten nach zu glauben, ihr Beruf sei der allein glückselig machende und erwarten anscheinend, dass jeder ihnen darin nacheifert. Bei mir war das zum Glück kein Problem, da ich einen toleranten Vorsitzenden erwischt hatte.
Im Anschluss an das Gespräch hat man in der Regel eine kurze Wartezeit, an die sich die Vorbereitung des Aktenvortrags anschließt.
IV. Vortrag
Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt wie im ersten Staatsexamen eine Stunde. Dennoch sind die Anforderungen im zweiten Staatsexamen höher, weil man nicht einen feststehenden Sachverhalt bekommt, sondern ein Aktenstück von immerhin zehn bis zwölf Seiten. Außerdem muss nicht nur eine materiell-rechtliche Lösung präsentiert werden, sondern es wird eine praxistaugliche Entscheidung erwartet.
Der eigentliche Vortrag dauert maximal zwölf Minuten. Er findet im Prüfungsraum vor der Kommission und etwaigen Zuhörern statt. Die anderen Kandidaten warten derweil vor der Tür. Weitere Informationen zum Aktenvortrag gibt es hier.
V. Prüfungsgespräch
Das eigentliche Prüfungsgespräch läuft dann imWesentlichen wie im ersten Staatsexamen ab. Geprüft wird in drei Abschnitten von jeweils ca. einer Stunde Dauer, durch mehr oder weniger lange Pausen unterbrochen. Unterschiede zum ersten Staatsexamen ergeben sich in der Theorie daraus, dass hier fast ausschließlich Praktiker prüfen, die die Praxistauglichkeit der Kandidaten untersuchen sollen. Theorie und Praxis sind aber bekanntlich zweierlei Dinge.
Im zweiten Staatsexamen wurde ich im Strafrecht zum Völkerstrafrecht ausgequetscht (Praxisrelevanz?!), im ersten Staatsexamen wolle man von mir im Strafrecht wissen, was zu veranlassen sei, wenn die Polizei nachts anruft, weil sie einen Besoffenen auf der Landstraße aufgegabelt hat. Die naheliegende Antwort, man müsse als Richter respektive bei Gefahr im Verzug als Staatsanwalt eine Blutprobenentnahme durch einen Arzt anordnen (§ 81a StPO), wurde als zu theoretisch verworfen. Am Ende braucht man eben auch etwas Glück…
Euch allen wünsche ich eben dieses. Ihr habt es bald geschafft!

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05.07.2012/1 Kommentar/von Dr. Gerrit Forst
Schlagworte: mündliche, mündliche Prüfung
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1 Kommentar
  1. Willo S. Noack
    Willo S. Noack sagte:
    15.11.2016 um 20:28

    In der 2. Staatsprüfung prüfen fast ausschließlich Personen, die unter § 839 Abs. 2 BGB fallen. Sie haften für keine einzige Fehlentscheidung, sofern sie nicht vorsätzlich die Gesetze missachten. Die juristische Qualität Deutscher Gerichtsurteile sind auch beim Bundesgerichtshof, den anderen obersten Bundesgerichten, vor allem aber beim Bundesverfassungsgericht nicht immer frei von erheblichen Mängeln. Manche verstoßen sogar gegen die Regeln der Logik, wie zum Beispiel der Abzug eines durch den Tod eines Schenkers weggefallenen Nießbrauches vom Wert des unbelastet auf den Beschenkten übergegangenen Gegenstandes, usw.! Nicht selten fallen Deutsche Urteile besonders „hahnebüchen“ aus, wenn die Entscheider schlecht gelaunt oder abgelenkt sind. Beim Deutschen Bundesverfassungsgericht scheitern mehr als 90 % aller Verfassungsbeschwerden. Zu fast 100 % scheitern hier Nichtanwälte. Offenbar sind alle des Lesens und Schreibens kundigen Deutschen zu dusselig nach dem Grundgesetz eine schlüssige Beschwerde an die rotbekutteten Entscheider aufzusetzen, welche stets auch in deren Namen, nämlich „im Namen des Volkes“ urteilen! – Der aus dem Mittelalter bekannte Begriff des „Stuhlurteils“ lässt sich gerade hier auch mit einem „Stuhlgang“ vergleichen.- Diese Richter wenden Gesetze an in Verfahren bei denen alle nicht anwaltlichen Parteien nach den Prozessgesetzen sich von teuren ebenfalls bekutteten Rechtsanwälten vertreten lassen müssen. Jene haben meistens schlechtere Examensnoten als die von jeder Haftung befreiten Richter, müssen aber für jeden fahrlässigen Arbeitsfehler haften und daher eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Die Arbeit der als Prüfer tätigen Richter wird erschwert durch die unübersichtliche Deutsche Gesetzgebung, an der ständig im Bundestag herumreformiert wird. Und die Bundestagsabgeordneten haften ebenso wenig wie die Richter für Mist bei der Gesetzgebung, obwohl sie zum großen Teil selbst Juristen sind. – Kein Prüfling darf sich ohne Nachteile in der Prüfung die Fehler erlauben, die immer wieder den Angehörigen der Senate des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes, usw. unterlaufen!

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