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Dr. Maximilian Schmidt

Mobiliarsachenrecht – Die wichtigsten 15 Definitionen

Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Für ein erfolgreiches juristisches Staatsexamen muss man wirklich nicht viel auswendig lernen. Ein paar wenige Definitionen sollte man sich jedoch einprägen – das spart Zeit und gibt Sicherheit. Allerdings sollten Definitionen, die sich bereits im Gesetz finden, aus Effizienzgründen nicht auswendig gelernt werden (s. bspw. Nutzungen i.S.d. § 100 BGB oder unmittelbarer/mittelbarer Besitz i.S.d. §§ 854, 868 BGB). Diese werden daher im Folgenden auch nicht aufgeführt. Vielmehr werden in diesem Beitrag lediglich 15 Standarddefinitionen alphabetisch sortiert aufgelistet, die man für Prüfungen mit sachenrechtlichem Bezug einfach drauf haben sollte (was die Kenntnis weiterer Definitionen selbstverständlich nicht ausschließt!).
Abhandenkommen (§ 935 BGB) ist der unfreiwillige Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers. Ist der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer gewesen, kommt es auf den Besitzverlust des Besitzmittlers an. (Merke: Es kommt immer auf den Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers an!)
Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn bei einem mehrstufigen Erwerbstatbestand bereits so viele Schritte vollzogen sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition innehat und der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr durch einseitige Erklärung oder Unterlassen verhindern kann. Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Vollrecht wesensgleiches Minus.
Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer.
Ein Bestandteil liegt vor, wenn eine Sache Teil einer anderen Sache ohne wirtschaftliche Selbständigkeit ist.

  • Ein wesentlicher Bestandteil liegt bei beweglichen Sachen nach § 93 BGB immer dann vor, wenn nach der Trennung die Sache nicht mehr in der bisherigen Weise wirtschaftlich nutzbar ist.

Die Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB ist ein formloses dingliches Rechtsgeschäft, welches zwei auf die konkrete Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärungen erfordert. Es gelten die allgemeinen Regeln des Zivilrechts.
Geheißperson ist ein Dritter, der den Besitz auf Geheiß des Geschäftsherrn überträgt/entgegennimmt. Daher wird der unmittelbare/mittelbare Besitzverlust oder Besitzerwerb der Geheißperson dem Geschäftsherrn zugerechnet (Prüfungspunkt: „Übergabe„).
Gutgläubig i.S.d. § 932 BGB ist, wer daran glaubt, dass der Veräußerer Eigentümer ist, und dem insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Ob eine neue Sache i.S.d. § 950 vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ein wesentliches Kriterium ist die Erzielung einer neuen Verarbeitungsstufe, was sich üblicherweise durch einen neuen Namen und/oder eine Formveränderung zeigt.
Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB erfordert den vollständigen Besitzverlust des Veräußerers (1), die Erlangung irgendeiner Form des Besitzes auf Erwerberseite (2) und zwar auf Veranlassung des Veräußerers (3).
Die Verfügung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung.
Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die (bei wirtschaftlicher Betrachtung) nicht auch der Veräußererseite angehört.
Verwendungen sind Aufwendungen, die einer Sache zugute kommen sollen, diese also verbessern, in ihrem Bestand erhalten oder wiederherstellen (weiter Verwendungsbegriff), jedoch ohne diese grundlegend zu verändern (enger Verwendungsbegriff).

  • Notwendige Verwendungen (§ 994 BGB) liegen vor, wenn sie objektiv zur Erhaltung, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
  • Nützliche Verwendungen (§ 996 BGB) liegen vor, wenn sie den Wert der Sache bis zur Rückgabe an den Eigentümer erhöhen.

 

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04.08.2015/4 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
Schlagworte: Abhandenkommen, Definition, Definitionen, Einigung, Gutgläubig, Sachenrecht, Übergabe, Verfügung, Verwendungen
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-08-04 13:00:492015-08-04 13:00:49Mobiliarsachenrecht – Die wichtigsten 15 Definitionen
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4 Kommentare
  1. Patrick
    Patrick sagte:
    04.08.2015 um 20:33

    Vielen Dank für diesen geistreichen Beitrag. Ich bin mir sicher, dass er vielen Studierenden zu einem Prädikatsexamen verhelfen wird! (Die zehn Minuten hätten Sie echt besser nutzen können.)

    Antworten
  2. Kath
    Kath sagte:
    05.08.2015 um 12:16

    Irgendeiner muss ja immer nörgeln… Und wenn du dafür 10 Minuten gebraucht hast, viel Spaß im Examen!!!

    Antworten
    • Sahin
      Sahin sagte:
      07.08.2015 um 7:38

      Naya Patrick meinte ja eigentlich, dass der Verfasser dafür 10 Minuten gebraucht hätte… Und wenn du nicht richtig lessen kannst, „viel Spaß im Examen!!!!“

      Antworten
      • Kath
        Kath sagte:
        10.08.2015 um 19:30

        Oh Patrick hat ne Muddi. Das ist aber schön! Gehst hoffentlich mit Händchen halten!

        Antworten

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