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Redaktion

Mittäterschaft  (§ 25 II StGB)

Karteikarten, Strafrecht, Uncategorized

A. Strafbarkeit des tatnächsten Beteiligten als Alleintäter

B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter, § 25 II StGB

I. Tatbestand

1. Objektiv

a) Vorliegen von besonderen Merkmalen des objektiven Tatbestands in der Person des Mittäters (z.B. Garantenstellung bei einem unechten Unterlassungsdelikt)

b) Beurteilung als mittäterschaftliche Begehung

aa) Erbringung eines objektiven Verursachungsbeitrags

bb) Gemeinsamer Tatplan

cc) i.Ü. Bewertung als mittäterschaftliche Begehung umstritten:

Rspr.: Der Beteiligte muss mit Täterwillen handeln, d.h. die Tat als eigene wollen.

Lit.: Der Beteiligte muss Tatherrschaft haben, d.h., die Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen können. Z.T. wird dazu auch Mitwirkung unmittelbar am Tatort gefordert, z.T. soll ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium ausreichen, sofern er das Tatgeschehen wesentlich vorzeichnet.

2. Subjektiv: Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf die Elemente des § 25 II StGB beziehen.
3. Tatbestandsverschiebung nach § 28 II StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

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09.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: § 25 II StGB, Gemeinsamer Tatplan, Mittäterschaft, Tatherrschaft
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-09 10:00:002023-10-10 06:07:45Mittäterschaft  (§ 25 II StGB)
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