LSG Berlin-Brandenburg zu fristwahrenden Schriftsätzen bei abweichender Feiertagsregelung in bundeslandsübergreifenden Gerichtsverfahren
Der 1. November ist in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ein Feiertag. In den übrigen Bundesländern nicht. Hier ist – mit Ausnahme von Hessen und Berlin – der 31. Oktober ein Feiertag. § 222 Abs. 2 ZPO bestimmt: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.“ Doch was gilt in einem Gerichtsprozess, an dem Parteien aus verschiedenen Bundesländern beteiligt sind und der ggf. sogar in einem dritten Bundesland verhandelt wird? Mit einer ähnlich gelagerten Frage musste sich das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 20.10.2022 (L 16 KR 156/20) befassen. Obwohl das Sozialrecht grundsätzlich nicht examensrelevant ist, handelt es sich um eine lesenswerte Entscheidung, die sich problemlos sowohl in zivilrechtliche als auch in öffentlich-rechtliche Klausuren einbauen lässt.
I. Der Sachverhalt
Der Sachverhalt ist schnell erzählt und die materiell-rechtlichen Fragen des Falls können mit Blick auf die examensrelevanten Aspekte der Entscheidung außer Acht gelassen werden. Es handelte sich um Verfahren in zweiter Instanz. Der Kläger, wohnhaft in Berlin, hatte Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil des SG Berlin eingelegt, diese aber nicht begründet. Er stellte zwar in Aussicht die Berufung zu begründen, ließ aber keine Taten folgen. Schließlich forderte ihn das Gericht auf, die Berufung innerhalb von drei Monaten zu begründen, ansonsten gelte die Berufung als zurückgenommen. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht in § 156 Abs. 2 eine entsprechende Regelung vor. Das Aufforderungsschreiben wurde dem Kläger am 08. November zugestellt, die Dreimonatsfrist begann also am Folgetag, dem 09. November zu laufen und endete am 08. März des Folgejahres, § 64 Abs. 2 SGG. Die Begründung der Berufung erfolgte sodann am 09. März, der 08. März ist im Land Berlin, also am Wohnsitz des Klägers, ein Feiertag, in Brandenburg, dem Ort des Gerichts dagegen nicht. § 64 Abs. 3 SGG bestimmt: „Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.“ Würde man die Feiertagsregelung des Landes Berlin anwenden, würde das Fristende aufgrund des Feiertages auf den 09. März fallen und die Berufungsbegründung wäre rechtzeitig eingegangen. Wäre dagegen die Regelung des Landes Brandenburg maßgeblich, wäre die Frist schon am 08. März abgelaufen und die am Folgetag eingegangene Berufungsbegründung unbeachtlich.
Die Frage, die sich den Parteien und dem LSG Berlin-Brandenburg nun stellte, war also, auf welche Feiertagsregelung es für die Anwendbarkeit des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes ankommt.
II. Die Entscheidung
Dass LSG Berlin-Brandenburg entschied durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung, dass die Berufung als zurückgenommen gelte. Das Gericht nahm also an, dass die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 SGG vorliegen, der Kläger die Berufung damit nicht rechtzeitig begründet habe. Maßgebliche Feiertagsregelung sei allein diejenige, die am Gerichtsort gilt. Dass in einem anderen Bundesland der letzte Tag der Frist ein Feiertag sei, habe damit keinen Einfluss auf das Fristende.
III. Einordnung der Entscheidung
Entscheidungen von Finanz- oder Sozialgerichten spielen in der Examensvorbereitung nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch lohnt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der hiesigen Entscheidung aufgrund der Aussagen, die sie zum Prozessrecht trifft. Denn Fristen müssen in jedem Rechtsgebiet berechnet werden. Gerade verwaltungsrechtliche Klausuren lassen sich ohne großen Aufwand um ein Fristenproblem anreichern und der Start in die Klausur sollte einen guten ersten Eindruck vermitteln! § 64 Abs. 3 SGG entspricht § 222 Abs. 2 ZPO, sodass sich das Problem auch in zivilrechtlichen Klausuren stellen kann, außerdem verweist § 57 Abs.2 VwGO auf die Regelungen der ZPO zur Fristberechnung. Auch für § 222 Abs. 2 VwGO gilt, dass die Feiertagsregelung am Standort des Gerichts, an dem die Frist zu wahren ist, maßgeblich für die Berechnung der Frist ist (BAG, Beschl. v. 16.01.1989 – 5 AZR 579/88, NJW 1989, 1181; Jaspersen in BeckOK ZPO, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 222 Rn. 3). Dafür, die Feiertagsregelung, die am Aufenthaltsort der Parteien gilt, anzuwenden, ließe sich anführen, dass die Parteien ansonsten aufgrund des Feiertags einen Tag „verlieren“ würden. Für die Lösung des LSG Berlin-Brandenburg spricht allerdings die Rechtssicherheit. Die andere Partei und das Gericht müssen sich darauf einstellen können, wann die im Verfahren laufenden Fristen enden. Außerdem ist es einer Partei zumutbar, zumal wenn sie anwaltlich vertreten ist, sich über die entsprechenden geltenden Feiertagsregelungen in anderen Bundesländern zu informieren.
Mögliche andere Ansicht: Fristwahrung soll grundsätzlich ebenso beim unzuständigen Gericht möglich sein. Besteht dort ein Zugangshindernis, sollte das daher ebenso dem zuständigen Gericht zuzurechnen sein. Zugang sollte erfolgen müssen, jedoch sollte der Zugang fiktiv zum Zeitpunkt des Hindernisses erfolgt sein. Gerichtsschließung am Feiertag könnte Zugangshindernis sein. Demnach sollte der Zugang beim zuständigen Gericht fiktiv zum Hinderniszeitpunkt fristwahrend erfolgt sein können, soweit das Hindernis bedeutsam in einem geschlossenen Gericht am Feiertag besteht. Insofern kommt noch Fristwahrung in Betracht.