LG Düsseldorf: Kein Verstoß gegen Richtervorbehalt für Blutprobenentnahme bei fehlender Erreichbarkeit zur Nachtzeit
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.07.2014 einen examensrelevanten Sachverhalt, der sich sowohl als Zusatzfrage einer Examensklausur als auch als strafprozessualer Fall in einer mündlichen Prüfung eignet, entschieden:
„Ist nachts kein Richter erreichbar, darf die Polizei zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt wegen Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Genehmigung die Entnahme einer Blutprobe anordnen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf am 24.07.2014 entschieden.“
Immer wieder kommt insbesondere bei nächtlichen Trunkenheitsfahrten die Frage nach der Möglichkeit einer Blutprobe zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK) auf. Gemäß § 81a Abs. 2 StPO steht eine solche aber unter einem Richtervorbehalt, weswegen die Staatsanwaltschaft bzw. die für sie ermittelnde Polizei vor Abnahme der Blutprobe durch einen Arzt (§ 81a Abs. 1 StPO) die richterliche Zustimmung einholen müssen. Allein bei Gefahr in Verzug dürfen sie auch ohne eine solche richterliche Genehmigung tätig werden, § 81a Abs. 2 StPO.
I. „Gefahr im Verzug“ – Beweiserhebungsfehler?
Fraglich ist nun, wodurch „Gefahr im Verzug“ ausgelöst werden kann. Im vorliegenden Fall war schlichtweg in der Nachtzeit kein Richter erreichbar, was dem LG Düsseldorf offenbar zu Begründung der Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S.d. § 81a Abs. 2 StPO genügte. Das BVerfG hat in einer Grundsatzentscheidung geurteilt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist und auch in der Masse der Alltagsfälle die richterliche Regelzuständigkeit gewährleistet sein muss (BVerfG NJW 2001, 1121 ff.; speziell zu § 81a Abs. 2 StPO s. BVerfG NZV 2007, 581). Inwieweit diese restriktiven Vorgaben auch für die Blutentnahme wegen einer Trunkenheitsfahrt gelten, ist höchstrichterlich nicht geklärt und in der Literatur streitig (s. umfassend Fickenscher/ Dingelstadt, NStZ 2009, 124). Zwar hatte es eine Entscheidung zum Begriff der Gefahr im Verzug bei Trunkenheitsfahrten im Jahr 2008 nicht angenommen, doch kann hieraus nicht ohne weiteres gezogen werden, dass die bisherige Praxis zulässig war.
Das LG Düsseldorf nahm nun offenbar an, dass allein das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zu Nachtzeiten genüge, um Gefahr im Verzug i.S.d. § 81a Abs. 2 StPO zu begründen. Dies kann man mit guten Gründen anders sehen: Das Gericht hat die Verzögerung unter Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Pflicht, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters stets zu gewährleisten, selbst organisatorisch verursacht. Aus diesem Pflichtverstoß kann nun kein Rechtsnachteil zulasten des Betroffenen folgen. Trunkenheitsfahrten zu Nachtzeiten stellen – mit dem BVerfG gesprochen – den typischen Fall der Masse der Alltagsfälle richterlicher Regelzuständigkeit dar. Aus dem organisatorischen Versagen des zuständigen Gerichts nun die Zulässigkeit der Blutentnahme zu schlussfolgern, erscheint offensichtlich gegenläufig zu den Judikaten des BVerfG. Eine Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes nimmt das BVerfG nur an, wenn hierfür im Normalfall kein praktischer Bedarf bestehe – was bei Trunkenheitsfahrten zu Nachtzeiten bekanntermaßen gerade nicht der Fall ist. So wie der Sachverhalt aus der Pressemitteilung erscheint, ist das Urteil des LG Düsseldorf nicht mit den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen vereinbar. Zur Verdeutlichung sei auf einen Artikel des WDR hingewiesen, in dem es auszugsweise heißt:
„Das ist in Düsseldorf übliche Praxis,“ erklärt Staatsanwalt Christoph Kumpa zur Vorgehensweise der Polizisten. „Einfach deshalb, weil nachts kein Richter mehr erreichbar ist. Unser Eildienst dagegen ist rund um die Uhr 7 Tage die Woche besetzt.“
„Das stimmt“, räumt Richter Mihael Pohar ein. „Der richterliche Eildienst des Düsseldorfer Amtsgerichts ist telefonisch nur zwischen 6 Uhr morgens und 21 Uhr abends besetzt.“ In der Zwischenzeit könne die Staatsanwaltschaft in eigener Kompetenz über Hausdurchsuchungen und Blutentnahme entscheiden, erklärt der Gerichtssprecher.
II. Beweisverwertungsverbot
Nimmt man nun einen Beweiserhebungsfehler an, stellt sich noch die Folgefrage, ob dies auch zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Das BVerfG (NJW 2008, 3064) hatte ausgeführt, dass auch bei § 81a StPO nicht jeder Verstoß gegen die Beweiserhebungsvorschrift automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führt, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Für eine mündliche Prüfung sollte hier kurz die Ansicht der „fruit of the poisonous tree“ angesprochen und abgelehnt werden. Stattdessen sollte der Abwägungslehre gefolgt werden. Die Rechtsprechung in den Trunkenheitsfällen ist noch nicht klar konturiert, es gibt gegenläufige Entscheidungen (s. OLG Hamburg NJW 2008, 2597 und LG Flensburg Beschl. v. 12. 3. 2008 – LG Flensburg v. 12.03.2008 – 1 Qs 15/08). Letztlich wird man auf die Schwere des Verstoßes abstellen müssen: Handelt es sich um eine willkürliche Missachtung des Richtervorbehaltes liegt ein Beweisverwertungsverbot nahe; die Wertung kehrt sich um, soweit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um einen Richter zu erreichen.
III. StPO im Examen
Wie man an diesem kleinen Fall sieht, steckt der Teufel gerade in der StPO häufig im Detail. Daher sollten zumindest Grundkenntnisse vorhanden sein, um eine Zusatzfrage ordentlich bearbeiten zu können. Ist ein Prüfer in der mündlichen Prüfung für StPO-Fragen bekannt, sollte das aktuelle Urteil des LG Düsseldorf und die Kritik hierzu bekannt sein.
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