Kodifikation der Straffreiheit bei Beschneidung von Kindern
Wir berichteten bereits über die äußerst examensrelevante Rechtsprechung des LG Köln zur Strafbarkeit bei der Durchführung von Beschneidungen bei Kindern (dazu hier m.w.N.).
Nun aber will der Gesetzgeber in diesen Kontext einschreiten. Die Beschneidung aus religiösen Gründen soll demnach ex lege straffrei bleiben. Noch diese Woche möchten die Abgeordneten des Bundestags einen entsprechenden Entschließungsantrag verabschieden. Mehr Informationen zu diesem Vorhaben findet Ihr hier.
Das Urteil des LG Köln hat doch zur Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern mit Grundrechtsrang klar und meiner Meinung nach auch folgerichtig Stellung bezogen. Nichts anderes kann da für ein Gesetz gelten! Ich halte diese Reaktion für typisch aber leider verfehlt, zumal es auch nicht in Ordnung ist, dass eine Fraktion des Deutschen Bundestages außen vorgelassen wird. Wenngleich ich diese Partei nicht unterstütze, spottet dieses Verhalten dem Rechtsstaat und der Demokratie!
Ich frage mich, was wohl der Korrektor an den Rand schreiben würde, wenn man in der Klausur mit den Argumenten der Parlamentarier (in erster Linie: das haben wir schon immer so gemacht/ Deutschlands Image im Ausland/ medizinisch ist das aber sehr sinnvoll/ Rassismus etc) die fehlende Einwilligungsfähigkeit des Kindes überwinden wollte. „Kaum vertretbar“ wäre da wohl noch das netteste. Dass so ein dogmatischer Unsinn nun in Gesetzesform gepresst wir, schreit eigtl. nach einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit. Auch das wäre geeigneter Prüfungsstoff im Staatsexamen. Ich würde mich sehr freuen, zu Letzterem mal etwas auf dieser Website zu lesen!
Ich bin mal gespannt, wie der Bundestag eine Regelung formulieren kann und wird, die dem Bestimmtheitsgebot genügt, nicht auch andere Körperverletzung von Kindern ermöglicht und insbesondere die Regelung derart gestaltet, dass nicht auch die Beschneidung von Mädchen erlaubt, welche wohl von niemanden ernsthaft gewollt ist. Ferner ist wohl der Gleichheitsgrundsatz Art. 3 I GG deshalb zu schwierig wahren, da früher von bei der § 175 StGB (bis 11. Juni 1994) nur sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe stellte waren. Schon damals war dessen Verfassungsmäßigkeit heftig umstritten. Ferner wird interessant, wo diese Regelung verortet wird. Die Regelung im Patientengesetz scheint mit systematisch nicht unbedingt der passende Ort zu sein. (Rechtspolitisch finde ich Frau Merkels Aussage, dass Deutschland das einzige Land wäre, dass die Beschneidung von Jungen verbietet vorschnell. Ob Deutschland dadurch wirklich zu einem „Kasper-Land“ ist mehr als fraglichen, da in anderen Staaten bzw. Bundestaaten wie in New York und Californien, zumindiest die Legalistät der Genitalverstümmlung von Jungen kontrovers diskutiert wird; auch wenn in Californien ein Verbot erstmal vom Tisch ist, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, die Beschneidungspraxis ins öffentliche Bewusstsein gelangt ist und nicht mehr wie früher 80% der Männer aus welchen Gründen auch immer, sondern nur noch etwa 30% beschnitten sind und bei Neugeboren außerhalb des jüdischen und muslimischen Glaubens kaum noch praktiziert wird.
Ein weiterer Vorschlag stammt vom Göttinger Staatskirchenrechtler Hans
Michael Heinig, der die Sache im Unterschied zur Justizministerin für
eine „vergleichbar einfache Frage“ hält, bei der auch „Schnellschüsse“
durchaus zum Ziel führen könnten. Es genüge die Einfügung eines
Paragraphen 3a in das Gesetz über die religiöse Kindererziehung, das aus
zwei Sätzen besteht: „Die elterliche Sorgeberechtigung in religiösen
Angelegenheiten umfasst auch die Einwilligung in eine von medizinisch
qualifiziertem Personal de lege artis durchgeführte Zirkumzision, wenn
eine solche nach dem religiösen Selbstverständnis der Sorgeberechtigten
zwingend geboten ist. Im Falle einer Vormundschaft oder Pflegschaft
findet § 3 Abs. 2 Anwendung.“
Ob man es sich so einfach machen kann wie Prof Heinig sich das vorstellt wage ich zu bezweifeln. Weder enthält der Normtext eine Bezug nach auf das männliche Geschlecht und falls man dies hinzufügen wäre man erst recht im Anwendungsfall des Art. 3 I GG (eine Rechtfertigung nach der neuen Formel ist mE nach fraglich), des Weiteren würde die „männliche Genitalverstümmlung“ schon begrifflich diese sehr nahe an der „weibliche Genitalverstümmlung“ rücken und häufig wird die weibliche Beschneidung häufig als „Sunna-Zirkumsion“ bezeichnet und man kommt zu Problem der Bestimmbarkeit (Art. 103 II GG). Des Weiteren ist völlig ungeklärt, ob nicht in beiden Fälle eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) vorläge und somit eine Einwilligung niemals gerechtfertigt werden könnte, da Art. 1 I GG abwägungsfest ist.
These are really good points. Insbesondere das Problem mit Art. 3 I GG sehe ich genauso. Entweder wird niemand beschnitten oder auch Mädchen müssen unter’s Messer. Nur so lässt sich Gleichbehandlung von Menschen verstehen. Mal sehen, wie lange es dauert, bis das Gesetz beim BVerfG auf dem Tisch liegt – wohl entweder, weil jemand Verfassungsbeschwerde erhebt oder weil ein Gericht eine Vorlage nach Art. 100 I GG macht.