• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Lösungsskizzen3 > Klausurlösung – ÖR II – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung – ÖR II – November 2015 – NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen ÖR II Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
 
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
Das Bundesministerium für Verkehr plant die Einführung einer PKW-Maut. Hierzu sollen in einem Einführungsgesetz die wesentlichen Fragen zum Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungs- und Verfahrensrecht in einem Einführungsgesetz geklärt werden (Mauteinführungsgesetz – MEG).
Das Geld soll für die Sanierung und den Neubau von Straßen verwendet werden.
Zur Erstellung eines Entwurfs beauftragt das Ministerium die große Kanzlei A-Lawyers, die Unternehmen mit Spezialisierung auf Infrastruktur betreut und solche, die Maut-Systeme herstellen. Dazu lässt sie ihr ein Positionspapier von drei Seiten zukommen, in dem die wesentlichen Ziele, Eckpunkte und die als problematisch angesehenen Punkte stichpunktartig aufgeführt sind. Die Kanzlei arbeitet einen 400 Normen umfassenden Entwurf – ohne weitere Mitarbeit des Ministeriums – aus, in dem sie die Vorgaben des Ministeriums einhält und die Probleme einer Lösung zuführt.
Den Entwurf nimmt das Ministerium dankend an und lässt ihn ohne weitere Rücksprache mit der Bundesregierung als Entwurf der Bundesregierung unter dem Briefkopf der Kanzlei in den Bundestag einreichen.
Die Vorlage wurde dem Bundesrat ordnungsgemäß zugeleitet. In der ersten Lesung zu dem Gesetz beschließt der Bundestag ohne Beratung, den Entwurf unmittelbar in den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Dort entbrennt eine hitzige Debatte, in der die Vereinbarkeit einiger Regelungen mit dem Grundgesetz bezweifelt wird. In der zweiten Lesung werden sodann unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einige Änderungen beschlossen. Nach einem Beschluss soll unmittelbar daran auch die dritte Lesung stattfinden. In dieser entschließt sich ein Abgeordneter der „Verkehrspartei“, die sich zu einer Gruppe [sic] zusammengefunden haben, zusammen mit anderen Abgeordneten der Gruppe, einen Änderungsantrag einzureichen. Der Bundestagspräsident weist diesen im Hinblick auf die Geschäftsordnung zurück.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ruft der Bundestagspräsident zu einer erneuten Sitzung mit derselben Tagesordnung auf. Zu dieser erscheinen rund 300 Parlamentarier. Im Laufe des Abends leert sich der Saal jedoch allmählich. Bis auf die wirtschafts- und verkehrspolitischen Fachpolitiker der einzelnen Fraktionen ist niemand mehr da. Diese 50 Personen stimmen sodann mit einem Ergebnis von 26 Ja Stimmen, 10 Enthaltungen und 14 Nein Stimmen für den Entwurf.
Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat, verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzentwurfs mit Hinweis auf offensichtliche Verfahrensverstöße gegen die Geschäftsordnungen und das Grundgesetz. Auch moniert er die Ausarbeitung durch die Kanzlei. Zudem seien die Vorschriften über die Zurückweisung von Antragen in der Geschäftsordnung des Bundestages offensichtlich verfassungswidrig. Mit Demokratie habe das alles nichts mehr zu tun.
B wendet sich daraufhin form- und fristgerecht an das BVerfG mit der Bitte festzustellen, dass der Bundespräsident die Rechte des Bundestages verletzt. Der Bundespräsident ist der Meinung, dass B schon nicht die Rechte des Bundestages geltend machen kann.
 
Frage 1:
Hat das Organstreitverfahren des B Erfolg? Auf §§ 10, 13f, 45, 84, 85 GO BT sowie § 24 GO BReg wird hingewiesen. Die Vereinbarkeit mit Europarecht ist nicht zu prüfen.
 
Frage 2:
Kann der Bundespräsident ein verfassungsmäßiges Gesetz auf seine materielle Vereinbarkeit mit Europarecht prüfen und entsprechend die Ausfertigung des Gesetzes verweigern? 
Auf Art 4 UAbs 3 EUV wird hingewiesen.
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Erfolgsaussichten des Organstreitverfahrens
A. Zulässigkeit
 
I. Zuständigkeit des BVerfG
-> Art. 93 I Nr. 1 GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
 
II. Antragsteller/Antragsgegner, § 63 BVerfGG
-> Organe oder Organteile mit eigenen Rechten
– Antragsteller: „B“ wohl Abgeordneter (Gedächtnisprotokoll insoweit nicht eindeutig); Arg.: Art. 38 I 2 GG
– Antragsgegner: Bundespräsident (+); Arg. 54 ff. GG
 
III. Antragsgegenstand, § 64 I BVerfGG
-> Rechtserhebliches Verhalten des Antragsgegners
Hier: Unterlassen der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
 
IV. Antragsbefugnis, § 64 I BVerfGG
-> Mögliche Verletzung von verfassungsrechtlichen Rechten des Antragstellers Hier: Mögliche Verletzung der Abgeordnetenrechte aus Art. 38 ff. GG (sofern davon ausgegangen wird, dass „B“ Abgeordneter ist).
 
V. Form, Frist, §§ 64 II, III BVerfGG (+)
 
 
B. Begründetheit
 
Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn das Verhalten des Antragstellers verfassungswidrig ist (und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist). Hier hat der Bundespräsident die Ausfertigung des Mauteinführungsgesetzes (MEG) aus Gründen der formellen Verfassungswidrigkeit verweigert. Ein vollumfängliches formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist insoweit nicht umstritten (anders das materielle Prüfungsrecht – siehe Abwandlung). Fraglich ist also, ob das MEG formell verfassungswidrig ist. Sollte das MEG formell verfassungsgemäß sein, dann hätte der Bundespräsident die Ausfertigung zu Unrecht verweigert.
 
I. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Hier: Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, Art. 74 I Nr. 22, 74 II GG.
 
II. Gesetzgebungsverfahren
 

  1. Einleitungsverfahren, Art. 76 GG

-> „Bundesregierung“
– Problem: Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs durch Großkanzlei A und Einbringung mit Briefkopf der Großkanzlei A. Aber: Vorgaben durch die Bundesregierung („Positionspapier“ mit Eckpunkten) und Zueigenmachen der Bundesregierung; Einbindung externen Sachverstandes sinnvoll.
 
– Problem: Einbringung des Gesetzesentwurfs durch Ministerium ohne Rückspräche mit Bundesregierung. Dafür: Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG; Dagegen: Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3 GG. Beachte: GO BReg nicht beachtlich bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit; Arg.: GO BReg nur autonome Satzung.
 

  1. Hauptverfahren

 
a) Beschluss des BTages
– Problem: Beschlussfähigkeit des BTages
(+); Arg.: Art. 42 II GG; § 45 GO BT als autonome Satzung unbeachtlich bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
– Problem: Zurückweisung des Änderungsantrages der „Gruppe“ durch den Bundestagspräsidenten in 3. Lesung
(+); Arg.: Verstoß gegen Abgeordnetenrechte, Art. 38 ff. BB und gegen Demokratieprinzip
 
b) Mitwirkung des Bundesrates
 
III. Ergebnis: (+)
 
 
Frage 2: Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten/Europarecht
– aA: (+); Arg.: Wortlaut des Art. 82 I 1 GG; Art. 56 GG; Art. 4 UAbs. 3 EUV
– aA: (-); Arg.: Systematik; Sinn und Zweck; Entstehungsgeschichte
– hM: Evidenztheorie; Arg.: Systematik; Art. 1 III, 20 III GG, Art. 4 UAbs. 3 EUV Fraglich demnach, ob evidenter Verstoß gegen Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV. Hier: wo

Print Friendly, PDF & Email
09.02.2016/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Examensreport, Klausurlösung, November 2015, NRW, ÖR II, www.jura-online.de
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-02-09 09:30:252016-02-09 09:30:25Klausurlösung – ÖR II – November 2015 – NRW
Das könnte Dich auch interessieren
Strafrecht – Oktober 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Feburar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Öffentliches Recht ÖI – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Berlin
Strafrecht – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
ÖffRecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Klausurlösung: ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
3 Kommentare
  1. Gast
    Gast sagte:
    09.02.2016 um 14:18

    Ernsthaft? Die Frage für Aufgabe Zwei kam genau so auch schon im ersten Semester…als Probeklausur! 😀

    Antworten
    • Gast2
      Gast2 sagte:
      17.02.2016 um 15:59

      Im ersten Semester schon Europarecht. Nicht schlecht.

      Antworten
      • Gast
        Gast sagte:
        17.02.2016 um 17:54

        Ja, Probeklausur zur Klausur an der Uni Bielefeld im Semster 1 zu StaatsOrga, Europarecht hat hier doch gar keinen Einschlag- erst die Fallfrage lesen! Frage 2 war auch ohne Europarecht lösbar.

        Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
  • Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-10 06:51:25OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Yannick Peisker

Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Das BVerwG (Az. 6 C 9.20) befasste sich erneut mit dem Umfang der prüfungsrelevanten Versammlungsfreiheit. Es hatte zu prüfen, ob auch die infrastrukturellen Einrichtungen eines Protestcamps dem Schutzgehalt des Art. […]

Weiterlesen
05.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-05 06:26:052022-08-05 08:15:59Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen