Kein Schadensersatz für Verdienstausfall bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz
Ein interessanter Streit der Instanzen ist momentan im Bundesland Sachsen zu beobachten. Fraglich ist, ob der Verstoß gegen den gesetzlichen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kinderbetreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII Schadensersatzansprüche der Eltern für deren Verdienstausfall auslösen kann. Dies verneinte nun das OLG Dresden mit Urteil v. 26.08.2015 – 1 U 319/15. Dies begründet das Gericht mit der Drittgerichtetheit der Amtspflichtverletzung, welche allein die Kinder, nicht aber deren Eltern schütze: (der Pressemitteilung entnommen)
Die Klägerinnen seien nicht in den Schutzbereich des § 24 Abs. 2 SGB VIII einbezogen. Ziel des Gesetzes sei die frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten. Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden. Mittelbare Schäden der Eltern, wie der Verdienstausfall, seien hier nicht inbegriffen.
Wer sich vertiefter mit diesen Fragen beschäftigen möchte, empfehlen wir unseren grundlegenden Beitrag. Abzuwarten bleibt eine endgültige Klärung durch den BGH – die Rechtsfrage kann als durchaus offen bezeichnet werden.
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