Jur:Next Urteil: Rauchen auf dem Balkon – wenn es zwischen Nachbarn raucht!
Wir freuen uns, einen weiteren aktuellen und insbesondere examensrelevanten Beitrag aus unserer Kooperation mit jur:next veröffentlichen zu können. Darin wird ein möglicher Unterlassungsanspruch zwischen Mietern bzgl. des Rauchens auf dem Balkon der Mietwohnung thematisiert.
BGH Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14: Unterlassungsanspruch zwischen Mietern wegen Rauchen auf dem Balkon, Besitzstörung, verbotene Eigenmacht, Abwehranspruch wegen Gesundheitsgefährdung
Fundstelle: Entscheidungsdatenbank des BGH (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=adeb0ab418bfe5f8cf97e14d3f6e3eee)
I. Problemaufriss
Kernfrage des hier besprochenen BGH-Urteils ist, ob und wann ein Mieter von einem anderen Mieter verlangen kann, dass er in Freien, auf seinem eigenen Balkon, gar nicht mehr raucht oder nur zu bestimmten Zeiten.
Maßgeblich sind dabei zwei Anspruchsgrundlagen: Zum einen kommt ein Unterlassungsanspruch aus der Besitzstörung gem. §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB in Betracht. Hierfür müsste verbotene Eigenmacht vorliegen. Eine widerrechtliche Besitzstörung kann unabhängig davon vorliegen, ob dem Mieter von seinem Vermieter – also einem Dritten – das Rauchen in seiner Mietsache gestattet ist. Entscheidend ist, dass die Störung wesentlich ist.
Zum anderen steht ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB im Raum. Hierfür müsste eine Gesundheitsschädigung vorliegen.
Leitsatz:
- Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet
- Nach dem auf den Besitzschutzanspruch (§ 862 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwendenden Maßstab des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
- Der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht auch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den Rauch gestärte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört.
- Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.
- Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander.
- Der Mieter, der unter Berufung auf die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens von einem anderen Mieter verlangt, das Rauchen auf dem Balkon zu unterlassen, muss das sich aus den Nichtrauchergesetzen ergebende Indiz erschüttern, dass mit dem Rauchen im Freien keine solchen Gefahren einhergehen.
II. Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter von einem anderen verlangen kann, dass er auf seinem Balkon nicht mehr raucht oder nur zu bestimmten Zeiten.
Die Parteien sind Mieter eines Mehrfamilienhauses. Die Kläger wohnen im 1. Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone liegen direkt übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen ihren Balkon mehrmals täglich zum rauchen. Der konkrete Umfang ist streitig. Die Kläger als Nichtraucher fühlen sich durch den aufsteigenden Rauch gestört. Sie haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Rauchen auf ihrem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG die hiergegen gerichtete Berufung. Der BGH hat in der Revision das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das LG zurück verwiesen.
III. Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gibt der zulässigen Revision der Kläger teilweise statt, hebt das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verweist den Rechtsstreit zurück.
1. Anspruch aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB wegen Besitzstörung
a) Eine Besitzstörung kann dann vorliegen, wenn die Kläger durch Immissionen beeinträchtigt sind. Bei Rauch verhält es sich hier nicht anders als z.B. bei Lärm. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Rauchen in der Wohnung im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter gestattet ist. Vertragliche Vereinbarungen des Störers mit Dritten rechtfertigen eine Besitzstörung nicht. Allerdings stellt das Rauchen einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung dar.
b) § 906 Abs. 1 S. 1 BGB ist entsprechend anzuwenden. Ein Abwehr – bzw. Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung Dies bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Diese Tatfrage muss das Ausgangsgericht in der neuen Verhandlung klären.
c) Eine wesentliche Beeinträchtigung durch den Rauch kann unabhängig davon vorliegen, dass Rauchen auf dem eigenen Balkon in den Schutzbereich des 2 Abs. 1 GG fällt. Eine Ansicht geht davon aus, dass Rauchen sozialadäquat sei und damit verbundene Immissionen daher nie wesentlich sein können. Der BGH schließt sich auch aufgrund der bestehenden Nichtraucherschutzgesetze der a.A. an, wonach auch das Recht des nicht rauchenden Mitmieters auf ungestörten Gebrauch seiner Mietsache zu beachten ist. Der rauchende Mieter kann daher im Einzelfall verpflichtet sein, das Rauchen auf ein verträgliches Maß zu beschränken.
d) Die Rechte beider Mieter auf vertragsgemäße Nutzung ihrer eigenen Wohnung kollidieren und müssen in Ausgleich gebracht werden.
Über § 242 BGB bestimmen sich die Grenzen des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies führt meist zu einer Gebrauchsregelung über Zeiten, in denen ein Mieter rauchen und der andere dies dulden muss sowie über Zeiten, in denen nicht geraucht wird. Beide Mieter müssen ihren Balkon zumindest zeitweise jeweils so nutzen können, wie sie es wollen.
2. Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB
Der Anspruch aus § 1004 BGB gilt analog für alle absoluten Rechte sowie für alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter.
Dieser Abwehranspruch besteht, wenn das Rauchen zwar zu keiner oder nur einer unwesentlichen Beeinträchtigung führt, jedoch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der nicht rauchenden Mieter besteht.
Gesundheitsschädliche Immissionen sind stets wesentlich und müssen nicht hingenommen werden. Der Annahme der Vorinstanz, dass Passivrauchen im Freien weniger gefährlich ist als in geschlossenen Räumen, stimmt der BGH zu. Der BGH geht von einer Indizwirkung der bestehenden Nichtraucherschutzgesetze aus. Diese verbieten das Rauchen grundsätzlich nur in Räumen, nicht aber im Freien.
Daher geht der BGH davon aus, dass vom Rauchen im Freien grundsätzlich keine konkrete Gesundheitsgefahr ausgeht.
Diese Indizwirkung kann jedoch im Einzelfall erschüttert werden. Die Kläger müssten daher beweisen, dass in ihrem konkreten Einzelfall trotzdem eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, z.B. durch toxische Feinstaubpartikel, die in ihre Wohnung ziehen. Können Sie dies beweisen, erfordert das Gebot der Rücksichtnahme eine Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten.
IV. Bewertung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gerichts überzeugt. Das Gericht prüft Schritt für Schritt beinahe wie in einer Examensklausur die verschiedenen Anspruchsgrundlagen.
Dabei kommt es konsequent zu dem Ergebnis, dass sowohl der Raucher als auch der Nichtraucher grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen haben. Beide müssen ihre Wohnungen vertragsgemäß nutzen können. Über das Gebot der Rücksichtnahme kommt das Gericht salomonisch zu der Möglichkeit, die Angelegenheit nach Zeitabschnitten zu regeln, wann geraucht werden darf und wann nicht.
Allerdings sagt auch der BGH, dass unwesentliche Beeinträchtigungen – solange sie nicht gesundheitsgefährdend sind – geduldet werden müssen.
V. Examensrelevanz
Beim Mietrechtssenat des BGH häufen sich derzeit die Urteile zum Thema „Rauchen“. Über diese Urteile haben viele Medien breit berichtet, so dass diese Urteile sowohl für den schriftlichen Teil als auch besonders für den mündlichen Teil des Staatsexamens in Frage kommen.
Sehr lesenswert ist auch die Entscheidung des BGH vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14. Darin geht es um die Frage, ob eine fristlose Kündigung nach über 40 Jahren zulässig ist, wenn angeblich Rauch aus der Wohnung ins Treppenhaus zieht und dort die anderen Mieter belästigt.
Durch diese beiden BGH-Urteile rückt das Thema Rauchen beim Thema Mietrecht in den Fokus und sind daher Pflichtlektüre für jeden gut vorbereiteten Examenskandidaten
Die hier besprochene Entscheidung zeichnet insgesamt eine sehr leichte Lesbarkeit aus. Die Urteilsbegründung ist aus sich heraus sehr gut verständlich. Mietrecht per se ist examensrelevant. Diese vorliegende Entscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass im Rahmen des Mietrechts Unterlassungsansprüche aus dem Sachenrecht – also außerhalb des reinen Mietrechts – geprüft werden müssen. Ferner muss man wissen, dass bei den Besitzschutzrechten § 906 BGB analog herangezogen wird. Beide Aspekte erhöhen die Examensrelevanz der Entscheidung.
die hier besprochene Entscheidung zeichnet sich aufgrund der zahlreichen Rechtschreiben- und Grammatikfehler keineswegs als „sehr leicht“ lesbar aus… pfiff