Jur:next Urteil: „Ohne § 167 ZPO kein Examen!“
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Einführung in die Thematik
Im 1. Staatsexamen sind in der ZPO meistens weniger Paragraphen bekannt als bekannt sein sollten. Aber manche Paragraphen der ZPO lassen sich so schön und einfach mit dem materiellen Recht verbinden, dass man sie kennen sollte. Dieses Prädikat verdient sich auf jeden Fall der § 167 ZPO, der insbesondere bei der Verzahnung mit der Verjährung eine Rolle spielt. Denn meistens vergehen ein paar Tage oder Wochen zwischen „Anhängigkeit“ und „Rechtshängigkeit“. Weil dem Kläger diese durch das Gericht verursachte Verzögerung nicht zur Last fallen soll, schafft § 167 ZPO Abhilfe.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat sich in einer für Studierenden beachtenswerten Entscheidung (BGH, NJW2015, 2666 f.) mit Fragen zur Zustellung auseinander gesetzt. Immer drehen sich die Entscheidungen um die Auslegung des Merkmals „demnächst“. Zunächst führte das Gericht aus:
„Das Merkmal „demnächst“ ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.“
Das hilft noch nicht viel weiter. Denn wie der Rahmen genau auszufüllen ist, bleibt zu vage. Daher wird meist auf eine 2-Wochen-Frist abgestellt.
„Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen.“
Insbesondere bei Kostenvorschüssen ist diese Frist wichtig. Kurz zum Hintergrund: Der Kläger reicht seine Klageschrift bei Gericht ein und wird – im Regelfall – von dem Gericht zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Gerichtsgebühren aufgefordert. Bis dieser eingegangen ist, wird die Klage nicht zugestellt. Ohne Zustellung wirkt aber nicht die Verjährungshemmung. Was passiert aber, wenn etwas bei dem Kostenvorschuss schief läuft? Dazu stellte das Gericht fest:
„Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.“
Wir merken uns: Es kommt immer darauf an, wer etwas falsch gemacht hat. Doch auch wenn das Gericht nicht ordentlich arbeitet, trifft den Kläger bzw. seinen Prozessvertreter die Obliegenheit nachzuforschen.
Im vorliegenden Fall wurde der Kostenvorschuss an der falschen Stelle verlangt. Das verschafft dem Kläger mehr Zeit:
„Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende – der Partei nicht zuzurechnende – Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen. […] Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.“
Auswirkungen auf das Examen
Für ein erfolgreiches Examen führt kein Weg an § 167 ZPO vorbei. Er ist teilweise der „Schlüssel“ zum Erfolg einer Klausur. Wer die Grundzüge der aktuellen BGH-Entscheidung nacharbeitet, wird im Examen kein Problem mit der Norm haben. Was kann realistisch abgefragt werden? Im Fokus stehen die 2-Wochenfrist und die Erkenntnis, dass es sich dabei um keine „starre“ Frist handelt. Es zählen die Erwägungen des Einzelfalls, wie das Verfahren rund um den Kostenvorschuss.
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